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Die Beschwerde der Antragsteller ist teilweise erfolgreich (s. unter 1.); die Beschwerde des FA hat keinen Erfolg (s. unter 2.). |
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1. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde der Antragsteller ist teilweise begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des FG und zur Vollziehungsaussetzung des angefochtenen Bescheids im tenorierten Umfang. |
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a) Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen. |
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aa) Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1967 – III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, und vom 28. Mai 2015 – V B 15/15, BFH/NV 2015, 1117, m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe i.S. einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2012 – V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, und vom 27. Januar 2016 – V B 87/15, BFHE 252, 187, m.w.N.). |
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bb) Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 5. März 2001 – IX B 90/00, BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405). |
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Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Wirksamkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so hat es gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen. Das dem BVerfG vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zur Folge, dass die Fachgerichte Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes im Hauptsacheverfahren erst nach deren Feststellung durch das BVerfG ziehen dürfen. Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des BVerfG auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382, und BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 – IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367). |
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cc) Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe betreffen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung und sind damit verfahrensrechtlich gegen diese geltend zu machen (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2017 – I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409, unter II.2.b, m.w.N.). |
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b) Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine AdV des angefochtenen Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO gegeben, soweit darin Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 festgesetzt worden sind; eine Beschränkung der AdV dahingehend, dass der angefochtene Bescheid lediglich in Höhe eines 3 % übersteigenden Zinssatzes von der Vollziehung auszusetzen ist, ist nicht vorzunehmen. |
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aa) Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFH/NV 2018, 1279 ausgeführt hat, bestehen gegen die Höhe des in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO normierten Zinssatzes ab dem Jahr 2012 erhebliche verfassungsrechtliche und deshalb eine Aussetzung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO rechtfertigende Bedenken. An dieser Beurteilung hält der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im vorliegenden Verfahren fest. Insbesondere ist die AdV entgegen der Auffassung des FG nicht nur hinsichtlich des 3 % übersteigenden Zinssatzes zu gewähren. Das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO führt vielmehr dazu, dass die angefochtene Zinsfestsetzung für die genannten Zinszeiträume in vollem Umfang von der Vollziehung auszusetzen ist. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Gesetzgeber, wie das FG ausgeführt hat, auch im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung durch das BVerfG nicht vollständig auf eine Verzinsung verzichten müsste und würde, da ein gänzlicher Verzicht auf die Erhebung von Zinsen auch in einer Niedrigzinsphase verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Es ist allein Sache des Gesetzgebers, im Falle einer Verfassungswidrigkeit von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO und einer vom BVerfG ausgesprochenen Verpflichtung zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes die konkrete Höhe des Zinssatzes im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zu bestimmen. Der Senat hält es daher angesichts des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatzes der Gesetzesbindung nicht für gerechtfertigt, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes einen anderen als den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegten Zinssatz zugrunde zu legen. |
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bb) Aus den Gründen der BFH-Entscheidung in BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415 ist auch das berechtigte Interesse der Antragsteller an einer AdV des angefochtenen Zinsbescheids im genannten Zinszeitraum bei Abwägung ihrer Interessen einerseits und derjenigen des Fiskus zu bejahen. |
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cc) Der Senat weicht mit seiner Entscheidung entgegen der Auffassung des FA nicht i.S. des § 11 Abs. 2 FGO von der BFH-Entscheidung vom 9. November 2017 – III R 10/16 (BFHE 260, 9, BStBl II 2018, 255) ab. Zwar hat der III. Senat dort die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume als verfassungsgemäß angesehen. Eine Anrufung des Großen Senats wegen einer Rechtsfrage im Verfahren der AdV, in dem die Rechtsfrage nicht abschließend zu beantworten ist, kommt jedoch nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 15. April 2010 – IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971). |
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c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der angefochtene Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht für Verzinsungszeiträume vor 2012 aufgrund von ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von der Vollziehung auszusetzen. |
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In der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist die Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für diese Zinszeiträume als verfassungsgemäß angesehen worden. So hat der BFH in der –zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO ergangenen– Entscheidung vom 20. April 2011 – I R 80/10 (BFH/NV 2011, 1654) ausgeführt, dass die Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO im Zinszeitraum April 1998 bis April 2005 mit den Vorgaben des GG vereinbar sei. Nach den weiteren Entscheidungen des BFH vom 1. Juli 2014 – IX R 31/13 (BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925) und vom 14. April 2015 – IX R 5/14 (BFHE 250, 483, BStBl II 2015, 986) unterliegt die Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auch für die Zinszeiträume November 2004 bis März 2011 und Juni 2008 bis Dezember 2011 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diesen Entscheidungen schließt sich der Senat vorliegend an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe jener Entscheidungen Bezug genommen. |
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2. Die nach § 128 Abs. 3 FGO zulässige Beschwerde des FA ist unbegründet. |
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a) Soweit das FA ausgeführt hat, es sei keine AdV für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 anzuordnen, soweit die Antragsteller die Verfassungswidrigkeit der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Höhe des Zinssatzes geltend gemacht haben, wird auf die Ausführungen zu 1. Bezug genommen. |
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b) Soweit das FG den angefochtenen Bescheid in Höhe eines Betrags von 1.435 EUR ausgesetzt hat, ist dies zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Soweit es die AdV darüber hinaus hinsichtlich weiterer Zinsbeträge in Bezug auf die Einkommensteuer für das Jahr 1995 gewährt hat, lassen die Ausführungen des FG keine Rechtsfehler erkennen. Insoweit schließt sich der Senat bei summarischer Prüfung der Berechnung des FG an. |
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3. Die Entscheidung über die Übertragung der Berechnung der Höhe der auszusetzenden Zinsbeträge beruht auf § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. |
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. |
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