BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 19.8.2010, VIII B 131/09
Keine Sachentscheidung des BFH bei Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes
Gründe
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1. Die Beschwerde ist begründet, weil das angefochtene Urteil unter dem gerügten Verfahrensmangel der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung leidet.
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Die Kläger und Beschwerdeführer haben ausdrücklich nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet (s. Streitakte des Finanzgerichts –FG– Bl. 12 und 15); gleichwohl hat das FG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden, weil es ausweislich der Urteilsgründe –offenbar irrtümlich– von einem Verzicht ausgegangen ist. In dieser Verfahrensweise liegen absolute Revisionsgründe i.S. von § 119 Nrn. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung –FGO– (s. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 19, m.w.N.). Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).
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Eine Entscheidung des Senats in der Sache analog § 126 Abs. 4 FGO kommt nicht in Betracht wegen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung und ihrer Auswirkung auf das Gesamtergebnis des Verfahrens (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 1 und 11, m.w.N.; vgl. ferner Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C.III.2.b ee).