VIII B 66/08 – Statthaftigkeit nur vom FG zugelassener Beschwerden im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 7.5.2008, VIII B 66/08

Statthaftigkeit nur vom FG zugelassener Beschwerden im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG

Tatbestand

 
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I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 22. Februar 2008  14 V 4040/07 die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Gewinnfeststellungsbescheide 2004 und 2005, hilfsweise einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. Dagegen hat der als Steuerberater tätige Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) ohne nähere Begründung mit Schriftsatz vom 14. März 2008 Beschwerde eingelegt.

Entscheidungsgründe

 
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II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO). Das FG hat in seinem Beschluss die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Damit ist sie gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht statthaft und der Beschluss des FG unanfechtbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14. März 2008 X B 32/08, nicht veröffentlicht –n.v.–).
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1. Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über eine AdV nach § 69 Abs. 3 FGO und über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie ausdrücklich in der Entscheidung oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.; vom 2. November 2007 VII B 175/07, n.v.).
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Vorliegend hat das FG die Beschwerde erkennbar nicht zugelassen, sondern im Gegenteil in dem angefochtenen Beschluss auf die Unanfechtbarkeit gemäß § 128 Abs. 3 FGO ausdrücklich hingewiesen.
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Auf den Hinweis im Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 7. April 2008 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine weitere Erklärung mehr abgegeben.
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2. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen i.S. des § 128 Abs. 3 FGO nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.).

Quelle: bundesfinanzhof.de


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