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| II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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| Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG lassen nicht den Schluss zu, der Kläger habe die Verbleibensvoraussetzungen für die Begünstigung nach § 2 Nr. 2 FördG hinsichtlich der im Jahre 1993 beschafften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens seiner Wirtschaftsprüfer-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltspraxis wegen Veräußerung der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungspraxis im Januar 1996 sowie wegen fehlender werbender Tätigkeit im Rahmen seiner (gesamten) Praxis im Jahr 1996 nicht erfüllt. Ob er sie tatsächlich erfüllt hat, kann nur aufgrund weiterer tatsächlicher Feststellungen beurteilt werden, die das FG als Tatsachengericht vorzunehmen hat. |
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| 1. Nach § 2 Nr. 2 FördG sind begünstigt die Anschaffung und die Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen –hier als Einzelunternehmer in Rechtsnachfolge der durch Ausscheiden des Mitgesellschafters 1995 beendeten Sozietät (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Juli 1995 IV B 3 -S 1988- 73/95, BStBl I 1995, 374, unter 3. a)– im Fördergebiet gehören und während dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte verblieben sind. |
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| Wird die Verbleibensvoraussetzung nicht erfüllt, ist ein ergangener Bescheid, in dem Sonderabschreibungen nach § 4 FördG berücksichtigt wurden, nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (Bundesfinanzhof –BFH–, Urteil vom 13. Dezember 2005 X R 49/03, BFH/NV 2006, 1094). Der Auffassung des FG, die Verbleibensvoraussetzung sei im Streitfall nicht gegeben, kann indessen auf der Grundlage seiner bisherigen –nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden– Feststellungen nicht gefolgt werden. |
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| a) Wie der –seinerzeit für das Verfahren zuständig gewesene– XI. Senat bereits in dem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids mit Beschluss vom 20. Juli 2007 XI S 32/06 (BFH/NV 2007, 2101) entschieden hat, erfüllten die vom Kläger angemieteten Büroräume und deren Einrichtung wegen der festgestellten Betreuung bisheriger Mandanten im Fördergebiet –ungeachtet ihres streitigen Umfangs– auch nach dem 19. Januar 1996 die Anforderungen an eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO. |
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| Diese Vorschrift enthält einen allgemein gültigen Betriebsstättenbegriff (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 III R 76/03, BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84). Danach ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Sie erfordert das Bestehen einer nicht nur vorübergehenden Verfügungsmacht des Unternehmens über die Räumlichkeiten; eine alleinige Verfügungsmacht wird allerdings nicht verlangt (BFH-Urteil in BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84; Klein/Gersch, AO, 9. Aufl., § 12 Rz 4, m.w.N.). |
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| Diese Voraussetzung liegt im Streitfall schon deshalb vor, weil der Kläger nach der Veräußerung seines (wesentlichen) Mandantenstamms Mieter der Büroräume und Eigentümer der Büroeinrichtung blieb; seine fortdauernde Mietzahlungspflicht sowie die Mitnutzungsbefugnis des Erwerbers standen seiner Verfügungsbefugnis ersichtlich nicht entgegen. Auch die Übernahme des Personals durch den Erwerber war insoweit unbeachtlich, weil für die Annahme einer Geschäftseinrichtung das Vorhandensein von Personal nicht Voraussetzung ist (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1996 II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12). |
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| b) Soweit das FG die Verbleibensvoraussetzung unter Hinweis auf eine fehlende werbende Tätigkeit des Klägers im Jahre 1996 als nicht erfüllt angesehen hat, ist ihm nur im rechtlichen Ausgangspunkt (Notwendigkeit einer werbenden Tätigkeit), nicht aber –aufgrund insoweit fehlender hinreichender Tatsachenfeststellungen– in seiner Anwendung auf den Streitfall zu folgen. |
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| Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die vom BFH für das Investitionszulagenrecht entwickelten Rechtsgrundsätze, nach denen für eine Förderung durch Investitionszulagen nur ein werbender, aktiv am Verkehrsleben teilnehmender und nicht ein nur abzuwickelnder Betrieb ohne werbende Tätigkeit in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1991 III R 74/89, BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932; vom 7. September 2000 III R 44/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37; vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615; vom 19. September 2001 III R 84/97, BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106), dem Grunde nach auch für die Förderung nach den §§ 2, 4 FördG gelten (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2101). |
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| Seine bisherigen tatsächlichen Feststellungen reichen indessen nicht für seinen Schluss aus, die Praxis des Klägers sei im Zeitraum vom Abschluss des Übertragungsvertrages am 19. Januar 1996 bis zur Räumung der Praxisräume am 8. August 1996 ein solcher abzuwickelnder Betrieb ohne werbende Tätigkeit gewesen. |
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| Schon nach den getroffenen Feststellungen zur Betreuung eines Mandats auf Anforderung des Praxiserwerbers nach Abschluss des Übertragungsvertrages ergibt sich, dass die vertragliche Vereinbarung einer Mitwirkung des Klägers –wenn auch für Rechnung des Erwerbers als Gegenleistung für den einheitlichen Kaufpreis– als Indiz für eine werbende Tätigkeit tatsächlich umgesetzt wurde. So betraf das Mandat "A-e.G." eine Grundstückszuordnungssache mit Beratung über einen Flächentausch, die auch im Bereich des Fördergebiets im Rahmen einer Besprechung vom 18. März 1996 erörtert wurde. |
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| Die Übernahme eines solchen neuen Mandats weist einen erheblichen Unterschied zu den vom FG in Bezug genommenen BFH-Urteilen auf, die den Anspruch auf Investitionszulage bei stillgelegten Betrieben zum Gegenstand hatten (BFH-Urteile in BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932; in BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37; in BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615; in BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106). Denn als Erfüllung einer vertraglichen Mitwirkungspflicht –wie hier für die Übergangszeit im Jahre 1996– kann eine solche Suche, Übernahme und Pflege neuer Mandate unter Nutzung der angeschafften Büroeinrichtung eine eigenbetriebliche –werbende– Tätigkeit sein, selbst wenn sie –wie im Streitfall– unter Einsatz des Betriebsvermögens als Dienstleister gegenüber dem Betriebserwerber erbracht wird (vgl. z.B. zu § 7g des Einkommensteuergesetzes BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 4/99, BFHE 196, 563, BStBl II 2002, 136, sowie zum Streitfall im Aussetzungsverfahren BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2101). Insbesondere kann eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr schon bei demjenigen gegeben sein, der Leistungen nur einem einzigen Kunden gegenüber erbringt und vertraglich an Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404). |
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| Etwas anderes gilt im Rahmen des FördG nicht deshalb, weil die Beteiligten des Vertrages vereinbart haben, die überleitende Tätigkeit zur "Mandantenpflege und -akquisition" durch den Kaufpreis mit abzugelten (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2101). Denn an dem wirtschaftlichen Erfolg dieser Mandantenpflege und Akquisition war der Kläger nach Ziff. II 14b des Praxisübergabevertrages beteiligt, weil er damit eine Kaufpreis mindernde Umsatzeinbuße nach Übergabe der Praxis kompensieren konnte. |
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| 2. Auf dieser Grundlage ist die Sache nicht spruchreif. Ob der Kläger das vom FG festgestellte neue Mandat "A-e.G." und ggf. weitere Mandate von der Betriebsstätte im Fördergebiet aus beraten und betreut hat, lässt sich nicht mit der gebotenen Gewissheit feststellen, da sich den Akten lediglich Anhaltspunkte für mehrere jeweils zwei bis drei Tage umfassende Aufenthalte des Klägers im Fördergebiet nach der Praxisveräußerung, aber keine abschließenden Feststellungen dazu entnehmen lassen, in welchem Umfang sie der Betreuung seiner Mandate unter Einsatz der betrieblichen Einrichtung im Fördergebiet gedient haben. Hierzu wird auch die Vernehmung des Praxispersonals wie auch diejenige des Erwerbers (z.B. zur Frage, in welchem Umfang neue Mandate durch den Kläger akquiriert wurden oder in welchem Umfang der Erwerber um die vertragsgemäß geschuldete Unterstützung nachgesucht hat) in Erwägung zu ziehen sein. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der Kläger den Zeitpunkt der Übergabe der Wirtschafts- und Steuerberaterpraxis bislang unbestritten auf den 29. Februar 1996 datiert hat; auf dieser Grundlage wäre bis zu jenem Zeitpunkt eine aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmende Betriebsstätte im Fördergebiet anzunehmen und damit zumindest die Rechtmäßigkeit der Sonder-AfA für die bis zum 28. Februar 1993 angeschafften Wirtschaftsgüter zu bejahen. |
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