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| II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. |
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| Zu Recht hat das FG die streitige Versicherungsleistung für das im Sonderbetriebsvermögen des Klägers gehaltene Kraftfahrzeug in voller Höhe den Sonderbetriebseinnahmen zugerechnet. |
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| 1. Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört oder wie im Streitfall gestohlen, so stellen die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar (BFH-Urteile vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8, unter II.B.5.; in BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7). Diese betriebliche Veranlassung der Einnahme wird nicht durch eine Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken in Zweifel gezogen. Denn das Parken vor dem Privathaus wie auch in der Betriebs- oder Privatgarage unterbricht nach ständiger Rechtsprechung nicht den im Übrigen –hier unstreitigen– betrieblichen Nutzungszusammenhang und kann deshalb nicht dem Bereich der privaten Nutzung zugerechnet werden (BFH-Urteile in BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7; vom 18. April 2007 XI R 60/04, BFHE 218, 56, BStBl II 2007, 762, m.w.N.). |
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| 2. Die Versicherungsleistung ist nicht nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen betrieblicher und privater Nutzung in Betriebseinnahmen einerseits und Privateinnahmen andererseits aufzuteilen. |
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| a) Allerdings wird im Schrifttum eine solche Aufteilung gefordert (vgl. z.B. Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz E 762; Schmidt/Heinicke, EStG, 28. Aufl., § 4 Rz 274; Tipke, Steuer und Wirtschaft 1979, 193, 202; a.A.: Blümich/ Wied, EStG, KStG, GewStG, § 4 EStG Rz 403 ff.; Meurer, Betriebs-Berater 2002, 503, 505; Scheidel, Deutsches Steuerrecht 2000, 1890, 1893; Valentin, EFG 2002, 1287). |
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| b) Gegen eine solche Aufteilung spricht indessen, dass die Kaskoversicherung für das entwendete Fahrzeug ausschließlich ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens betrifft und der Versicherungsfall –die Entwendung des Fahrzeugs– nach den Ausführungen zu 1. betrieblich veranlasst war. |
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| Für die ausschließliche Erfassung der Versicherungsleistung als Betriebseinnahme spricht des Weiteren, dass solche Einnahmen nach ständiger Rechtsprechung des BFH entsprechend der Art des versicherten Risikos zuzuordnen sind. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes und im Schadensfall verwirklichtes Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistung) nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 6. Februar 1992 IV R 30/91, BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653; vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306). |
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| Gefahren, die darin bestehen, dass betrieblich genutzte Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse zerstört, beschädigt oder wie hier durch Diebstahl entzogen werden, stellen betriebliche Risiken dar (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 1968 I 224/65, BFHE 93, 233, BStBl II 1968, 737; vom 9. Dezember 1982 IV R 54/80, BFHE 137, 453, BStBl II 1983, 371; zur betrieblichen Veranlassung von Kaskoversicherungen und der Vereinnahmung von Versicherungsleistungen durch ein ausschließlich betriebliches Ereignis Meurer in Lademann, EStG, § 4 Rz 432, 656; entsprechend zu Überschusseinkünften Claßen in Lademann, a.a.O., § 9 Rz 68). |
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| c) Dass die vom Kläger abgeschlossene Kaskoversicherung auch das Risiko eines Diebstahls im Zusammenhang mit einer Privatnutzung abdeckte, rechtfertigt im Streitfall keine andere Entscheidung, weil sich ein solches Risiko hier nicht verwirklicht hat (weitergehend BFH-Urteil in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8 zur Zurechnung der Kasko-Versicherungsleistung für ein bei Privatnutzung entwendetes Kraftfahrzeug allein aufgrund seiner Eigenschaft als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens; offengelassen insoweit durch BFH-Urteil in BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7 mit Nachweisen der ablehnenden Auffassungen im Schrifttum; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74, BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212). |
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| 3. Nach diesen Grundsätzen ist die streitige Versicherungsleistung zu Recht als Betriebseinnahme erfasst worden, weil sie unstreitig durch ein betrieblich veranlasstes Schadensereignis ausgelöst wurde und das Risiko eines solchen Schadens Gegenstand des Versicherungsvertrages (Sachversicherung gegen den Untergang oder Verlust eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens) war. |
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| 4. Obwohl diese Versicherungsleistung in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu beurteilen ist, hat das FA zu Recht den Sonderbetriebsausgabenabzug für die Versicherungsbeiträge um den Anteil der Privatnutzung gekürzt. |
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| Denn auch die Veranlassung der Versicherungsprämien richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Danach kann die Versicherungsprämie nur in dem Umfang als Betriebausgabe abgezogen werden, in dem sie ein betriebliches Risiko abdeckt. Im Streitfall waren die Versicherungsprämien dementsprechend aufzuteilen, weil die Kaskoversicherung auch private Risiken abdeckte. |
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| Die Bemessung dieses Teils durch das FG auf der Grundlage der entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des FA ist nach § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend, nachdem der Kläger dagegen im Revisionsverfahren keine Verfahrensrügen erhoben hat. |
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