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II. Die Berichtigung des Rubrums des angefochtenen Urteils beruht auf § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG hat in seinem Urteil zwar die Klageanträge –nach den in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf einige Streitgegenstände erklärten Klagerücknahmen– zutreffend wiedergegeben, diese Änderung der Streitgegenstände aber im Rubrum nicht nachvollzogen. Dabei handelt es sich um ein mechanisches Versehen, nämlich um die unterbliebene Anpassung des maschinell vorgedruckten Rubrums an die teilweise Klagerücknahme, die das FG ausweislich der im Urteil wiedergegebenen Anträge rechtlich zutreffend erfasst hatte. |
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Soweit die Urteilsberichtigung die Darstellung betrifft, welche Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide Gegenstand des angefochtenen Urteils waren, ist sie zwischen den Beteiligten unstreitig. |
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Über den Antrag der Kläger hinaus war das Rubrum aber auch –von Amts wegen– dahingehend zu berichtigen, dass der Bescheid über Aussetzungszinsen nicht mehr Gegenstand des finanzgerichtlichen Urteils war. Die Kläger hatten ihre Klage auch insoweit zurückgenommen; das FG hat diesen Zinsbescheid bei der Wiedergabe des Klageantrags –zutreffend– nicht mehr erwähnt. Das FA hat in seiner Beschwerdeerwiderung auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen; die Kläger haben dem nicht widersprochen. |
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Die Abgabe des Verfahrens wegen Umsatzsteuer und der Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer an den V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) beruht auf dessen vorrangiger Zuständigkeit (Teil A des Geschäftsverteilungsplans des BFH für 2015, Nr. 1 der sachlichen Zuständigkeit des V. Senats). |
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Eine Zuständigkeit des X. Senats auch für die Umsatzsteuer gemäß Nr. I.3. der Ergänzenden Regelungen zu Teil A des Geschäftsverteilungsplans ist nicht gegeben, da über die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen zum Ertragsteuerrecht einerseits und zum Umsatzsteuerrecht andererseits nicht einheitlich entschieden werden kann. |
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Soweit der erkennende Senat danach noch über die Beschwerde zu entscheiden hat, ist sie begründet. Es liegt ein von den Klägern geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). |
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1. Das FG hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt, indem es gegen die sogenannte Beachtungspflicht verstoßen hat. |
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a) Diese ist verletzt, wenn das FG Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen Fragen nicht zur Kenntnis nimmt bzw. bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung zieht. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht zwar nicht, sich mit Ausführungen auseinanderzusetzen, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt (zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 17. März 2010 X B 62/09, BFH/NV 2010, 1825, Rz 22, und vom 28. Dezember 2010 X B 18/10, BFH/NV 2011, 624, Rz 19 f.). |
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b) So verhält es sich hier. Die Kläger hatten im Klageverfahren substantiiert und unter Vorlage zahlreicher Nachweise aus allgemein zugänglichen Quellen zum Geschäftsmodell der AG vorgetragen. Davon ausgehend hatten sie dargelegt, dass für den Abschluss der streitgegenständlichen Rentenversicherungsverträge nicht die Absicherung des Todesfall- oder Langlebigkeitsrisikos einer bestimmten Person maßgebend war, sondern die Erlangung kurzfristiger Liquidität für die AG und den mit ihr zusammenarbeitenden Kläger im Rahmen des betriebenen "Provisionskarussells". |
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Das FG ist im angefochtenen Urteil auf dieses Vorbringen der Kläger zum Geschäftsmodell der AG nicht eingegangen. Es erwähnt zwar kurz, die Vergütungen, die dem als Vermittler auftretenden Vertriebsdirektor der AG zustanden, seien "wohl" an die AG gelangt. Diese Erwähnung steht aber lediglich in Zusammenhang mit der –für den Betriebsausgabenabzug rechtlich unerheblichen– Frage, ob der Kläger einem Stornorisiko unterlag. Eine Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag der Kläger, wonach der gewählten Gestaltung ein Geschäftsmodell, nicht aber die Absicherung eines privaten Risikos zugrunde lag, lässt die Vorentscheidung auch an dieser Stelle nicht erkennen. |
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c) Die Kläger haben entgegen der Auffassung des FA auch die Rechtserheblichkeit der Gehörsverletzung noch hinreichend dargelegt, so dass der Senat offen lassen kann, ob dies im Beschwerdeverfahren überhaupt verlangt werden kann (insoweit verneinend Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 624, Rz 19). |
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Zu Recht weisen die Kläger in diesem Zusammenhang auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach in bestimmten Sonderfällen auch Beiträge zu solchen Versicherungen, die im Regelfall nur einen Sonderausgabentatbestand erfüllen, ausnahmsweise als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) abziehbar sind (zu Sozialversicherungsbeiträgen vgl. das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196, unter II.2.; zu Lebensversicherungsbeiträgen, bei denen das hierfür eigentlich charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos in den Hintergrund tritt, vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552, Rz 24). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahme-Sachverhalts hatten die Kläger im Klageverfahren vorgetragen. |
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d) Anders als das FA meint, haben die Kläger ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht durch rügeloses Verhandeln (§ 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO) verloren. |
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Das FA führt insoweit an, die Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung erkennen können, dass das FG keine Beweise erheben werde. Damit greift es indes zu kurz. Die Kläger hatten zahlreiche Unterlagen aus allgemein zugänglichen Quellen zu den Akten gereicht. Diese hätte das FG als Akteninhalt bzw. "Gesamtergebnis des Verfahrens" (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) verwerten können und müssen, ohne dass es dazu eines Strengbeweises bedurft hätte, zumal das FA die Richtigkeit der darin enthaltenen Tatsachenangaben nicht bestritten hatte. Allein aus dem Umstand, dass das FG keine förmliche Beweisaufnahme angeordnet hatte, konnten die Kläger daher nicht erkennen, dass es seiner Beachtenspflicht in Bezug auf die zu den Akten gereichten Unterlagen nicht nachkommen würde, zumal das FG ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keine rechtlichen Hinweise erteilt hatte. |
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2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. |
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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. |
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4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. |
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