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| II. Die Beschwerde ist unzulässig. |
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| Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) entsprechenden Weise dargelegt. |
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| 1. Dies gilt zunächst für die von ihnen als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob monatliche Aufzeichnungen noch unter den Begriff des Fahrtenbuchs fallen. |
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| a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt voraus, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 18. November 2010 VII B 12/10, BFH/NV 2011, 406, unter II.1., m.w.N.). |
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| Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2011 X B 149/10, BFH/NV 2011, 1348, unter II.1.b, und vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.1.b aa, beide m.w.N.). Allein der Hinweis auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage genügt den Darlegungsanforderungen nicht (BFH-Beschlüsse vom 8. September 2005 II B 122/04, BFH/NV 2006, 100, und vom 13. April 2011 X B 69/10, BFH/NV 2011, 1330, unter II.2.). |
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| b) Vor diesem Hintergrund reicht das Vorbringen der Beschwerdebegründung, der BFH habe über die Rechtsfrage noch nicht entschieden, zur Erfüllung der gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht aus. Das FG hat im angefochtenen Urteil die ständige und gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung angeführt, wonach die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs voraussetzt, dass es in einer gebundenen oder jedenfalls in sich geschlossenen Form geführt wird, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt (grundlegend BFH-Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; seither ständige Rechtsprechung). |
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| Bereits der genannten Leitentscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der dortige Steuerpflichtige aus tageweise geführten Notizzetteln zeitnah Aufzeichnungen erstellt hatte, die jeweils einen Monat umfassten. Der BFH hat den "Buch"-Charakter nicht nur der Notizzettel, sondern auch dieser Monatsaufzeichnungen verneint. Die Kläger setzen sich indes weder mit dieser Entscheidung noch mit der umfangreichen Folgerechtsprechung auseinander. |
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| 2. Bei dem Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) handelt es sich um einen speziellen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Für seine Darlegung gelten daher regelmäßig dieselben Anforderungen, die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerdebegründung zu stellen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2010 VI B 100/10, BFH/NV 2011, 574, unter 2., und vom 13. Dezember 2012 X B 104/12, BFH/NV 2013, 559, unter II.2.). Da das Vorbringen der Kläger insoweit über ihren Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinausgeht, kann eine Zulassung im Streitfall auch nicht auf das Erfordernis einer Rechtsfortbildung gestützt werden. |
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| 3. Auch ein Verfahrensmangel ist nicht hinreichend dargelegt. |
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| a) Die Kläger behaupten insoweit, das FG habe den Sachvortrag dahin ausgelegt, dass der Kläger seine Aufzeichnungen durchgängig zuhause erstellt habe. Dies sei unzutreffend. Vielmehr habe der Kläger "in der Regel" Tagestouren um seinen Wohnort unternommen. Er habe "in dem vorgelegten ‚Reisekosten-Nachweis‘ jeweils umgehend nach den Fahrten im Pkw die Aufzeichnungen vorgenommen, nur dann nicht, wenn die Tour zuhause endete". Diese Auslegung des Klagevorbringens durch das FG stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. |
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| b) Dieses Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel darzulegen. |
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| Einerseits behaupten die Kläger selbst, der Kläger habe keine umgehenden Aufzeichnungen vorgenommen, wenn die Tour zuhause geendet habe. Andererseits tragen sie vor, der Kläger habe "in der Regel" Tagestouren um seinen Wohnort unternommen. Die Kombination dieser beiden Aussagen deutet darauf hin, dass der Kläger schon nach seinem eigenen Vorbringen "in der Regel" keine umgehenden Aufzeichnungen vorgenommen hat. |
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| c) Hinzu kommt, dass für das FG bereits die fehlende Buchform der "Reisekosten-Nachweise" tragend und hinreichend für die Klageabweisung war (vgl. S. 8 Abs. 4 des angefochtenen Urteils). Die Ausführungen zur fehlenden Zeitnähe der Aufzeichnungen hat es lediglich ergänzend angefügt ("zudem"). Auf einem Verfahrensmangel, der lediglich eine nicht tragende Passage der Urteilsgründe betrifft, könnte das angefochtene Urteil aber nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO "beruhen". |
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| 4. Die Ausführungen der Kläger in ihrem erst am 23. April 2013 eingegangenen weiteren Schriftsatz können bei der Entscheidung über die Beschwerde nicht zugrunde gelegt werden, da nach Ablauf der Begründungsfrist keine neuen Zulassungsgründe mehr nachgeschoben werden können (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2010 X B 212/09, BFH/NV 2011, 564, unter 2., m.w.N.). Weitere Schriftsätze sind nur noch als Ergänzung oder Erläuterung zu den innerhalb der Frist ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründen zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214, unter 3.). |
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| Im Übrigen enthält das BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 42/09 (BFHE 239, 443), auf das die Kläger in diesem Schriftsatz hinweisen, keine Rechtssätze, von denen das FG im Streitfall abgewichen wäre. Auch der VIII. Senat hat in dieser Entscheidung an der ständigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch privat genutzt werden. |
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| 5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. |
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| 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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