X B 89/18 – Besteuerung der Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter der Europäischen Weltraumorganisation (ESA)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 6.6.2019, X B 89/18
ECLI:DE:BFH:2019:B.060619.XB89.18.0

Besteuerung der Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter der Europäischen Weltraumorganisation (ESA)

Leitsätze

NV: Die Pensionsleistungen der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) stellen Ruhegelder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.

(Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 22.11.2006 – X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 und vom 23.02.2017 – X R 24/15, BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636)

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.05.2018 – 12 K 2592/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

 
I.
1 
Die verheirateten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 2009 bis 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, der von 1976 bis 2003 bei dem Operationszentrum der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) beschäftigt war, erhielt in den Streitjahren eine "retirement pension", die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasste.
2 
Die –nach erfolglosem Einspruchsverfahren– erhobene Klage, mit welcher die Kläger im Wesentlichen eine Besteuerung der ESA-Zahlungen als Renten i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG anstrebten, wies das Finanzgericht (FG) ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe von der ESA Pensionszahlungen erhalten. Nach dem ab dem 1. Juli 1974 geltenden Pensionssystem habe der Kläger einen Anspruch auf Altersversorgungsleistungen nur gegen seinen früheren Arbeitgeber. Denn die "retirement pension" sei allein von einer mindestens zehnjährigen Beschäftigung bei der ESA und dem Erreichen der Altersgrenze, nicht jedoch von der Höhe eigener Beitragsleistungen abhängig. Nach den früheren Gehaltsabrechnungen des Klägers seien zwar –nach Abzug einer internen Steuer– Mitarbeiterbeiträge ("staff members‘ contribution") abgezogen worden. Letztere hätten aber lediglich den Zweck, über den 1991 eingerichteten Pensionspufferfonds ("Pension Buffer Fund" –PBF–) spätere Haushaltsjahre bei der ESA zu entlasten, würden aber nicht zum Aufbau einer individualisierten Altersvorsorge angelegt. Im Übrigen sei auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Steuerfreistellung von einem Drittel der Versorgungsbezüge unter Einbeziehung dieser Beträge in den Progressionsvorbehalt unbegründet, da es hierfür –anders als bei den Aktivbezügen– bei den Renten und Ruhegehältern an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Insbesondere seien die Altersversorgungsleistungen auch nicht zu einem Drittel noch nicht ausgezahlte Aktivbezüge des Klägers aus seiner früheren Tätigkeit. Der Kläger habe in den Jahren seiner aktiven Tätigkeit für die ESA nur einen Anspruch auf die um die Abzüge gekürzten Gehaltsbeträge gehabt, außerdem sei sein Anspruch auf die "retirement pension" unabhängig von den früheren Gehaltskürzungen entstanden. Der Umstand, dass der Kläger nach seinen Darlegungen nicht auf Bezüge habe verzichten dürfen, habe nicht dazu geführt, dass die ESA seine Bezüge nicht habe kürzen bzw. nicht in einem geringeren Umfang habe auszahlen dürfen. Schließlich liege auch keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor, da der Kläger keine Beiträge zu seiner Alterssicherung erbracht habe, die bereits der Einkommensbesteuerung in einem Mitgliedstaat unterlegen hätten. Im Übrigen habe der Kläger in den Streitjahren einen Steuerausgleich ("Tax Adjustment") in Höhe von jeweils über 10.000 EUR erhalten, welcher zum teilweisen Ausgleich der Besteuerung der Ruhegehälter durch den Wohnsitzstaat bestimmt sei. Damit sei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu den Beziehern einer Leib- oder Altersrente zu verneinen.
3 
Mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde machen die Kläger geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

Entscheidungsgründe

 
II.
4 
Die Beschwerde ist –bei bestehenden Bedenken bezüglich der Einhaltung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)– jedenfalls unbegründet.
5 
1. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
6 
a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Juni 2014 – X B 216/13, BFH/NV 2014, 1888, Rz 12).
7 
b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
8 
aa) Hinsichtlich der ersten von den Klägern formulierten Rechtsfrage
"Verstößt es gegen die in Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Weltraumorganisation (‚Convention of the European Space Agency‘) i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der ESA als völkerrechtlichem Vertrag seitens der Bundesrepublik Deutschlands der ESA gewährten Immunität ihres Vermögens von jeder Form des Zugriffs durch einen Dritten als Ausdruck der staatengleichen Souveränität der ESA, wenn das nationale Steuerrecht nur dann eine strukturelle und inhaltliche Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland annimmt, wenn die zur Altersversorgung der Bediensteten einbehaltenen Beiträge auf einen Dritten, also auf eine außerhalb der durch das völkerrechtliche Übereinkommen geschützten Organisation stehende Rechtsperson übertragen werden?"
ist weder deren Klärungsbedürftigkeit noch deren Klärungsfähigkeit in einem zukünftigen Revisionsverfahren hinreichend dargetan.
9 
Allein die –für alle vier Rechtsfragen gleichermaßen getroffene– Aussage, der Bundesfinanzhof (BFH) habe bislang lediglich über die ertragsteuerliche Behandlung der Alterseinkünfte bei der Europäischen Patentorganisation (EPO), bei den Vereinten Nationen (VN) und bei der NATO entschieden, ein höchstrichterliches Urteil zur Besteuerung der Altersbezüge ehemaliger Beschäftigter der ESA existiere nicht, genügt den Darlegungsanforderungen ebenso wenig wie das weitere Vorbringen, die vorhandenen Entscheidungen des X. Senats des BFH seien ausschließlich auf Grundlage des nationalen Einkommensteuergesetzes ergangen, ohne dabei die Rechtsprechung des I. Senats des BFH zur Bedeutung völkerrechtlicher Vereinbarungen für die Anwendung des nationalen Steuerrechts zu berücksichtigen.
10 
Es fehlen Ausführungen der Kläger dazu, inwieweit die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig sein soll. Insbesondere haben sie nicht aufgearbeitet, in welcher Weise durch die nationale Besteuerung der Alterseinkünfte der (vormals) Beschäftigten die "Immunität des Vermögens der ESA" betroffen sein könnte.
11 
Der von den Klägern in Bezug genommene Art. IV Abs. 2 der Anlage I "Vorrechte und Immunitäten" des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (BGBl II 1976, 1882 f.) lautet wie folgt:
12 
"Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und Zwangsverwaltung. Sie genießen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, sofern diese nicht zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für Sie betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig sind."
13 
Angesichts dieses Inhalts der Regelung hat das FA zutreffend darauf hingewiesen, dass die nationale Besteuerung weder eine Zwangsmaßnahme im vorstehenden Sinne darstelle noch das Eigentum oder sonstige Vermögen der Organisation ESA überhaupt betroffen sei, da die Besteuerung erst zum Zeitpunkt der Auszahlung der Ruhegehaltszahlungen beim ehemals Bediensteten stattfinde.
14 
bb) Bezüglich der weiteren Rechtsfragen (Fragen zwei und drei)
15 
–   
"Führen Maßnahmen einer mit völkerrechtlicher Souveränität ausgestatteten internationalen Organisation zur Separierung und Abgrenzung des für die Altersversorgung ihrer ehemaligen Bediensteten vorgesehenen Vermögens, z.B. in Form eines zweckgebundenen Sondervermögens wie den Pension Buffer Fund der ESA, das zudem dem Zugriff der Führungseinheit (hier: Des Generaldirektors der ESA) entzogen ist und für das zusätzlich die Mitgliedstaaten der Organisation garantieren, zu den seitens der BFH-Rechtsprechung (BFH vom 05.04.2017, X R 50/14, BStBl II Seite 1187) geforderten inhaltlichen und strukturellen Übereinstimmungen mit dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland?"
 
und     
–  
"Ist die interne Steuer, die eine internationale Organisation wie die ESA auf das Einkommen ihrer aktiven Bediensteten erhebt, als steuerliche Vorbelastung des während der aktiven Dienstzeit bezogenen Einkommens anzuerkennen, sodass es im Falle einer Besteuerung der Alterseinkünfte nach § 19 Abs. 2 EStG zu einer verfassungsrechtlichen unzulässigen Doppelbesteuerung (vgl. BVerfG v. 14.10.2010 – 2 BvR 367/07) kommen würde?"
ist ebenfalls schon deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt, da nicht begründet wird, inwieweit ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt. Im Zusammenhang mit den Fragestellungen sind zahlreiche BFH-Entscheidungen ergangen, ohne dass die Beschwerde deren Inhalt im Einzelnen dargelegt und sodann herausgearbeitet hätte, aus welchen Gründen die Rechtslage nicht eindeutig ist.
16 
Darüber hinaus fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erfordern (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 – X B 34/06, BFH/NV 2007, 1703, unter 1.a). So liegt der Fall hier.
17 
Der BFH hat sich zu den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellungen in seinen Urteilen vom 23. Februar 2017 – X R 24/15 (BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636) –betreffend Frage zwei– und vom 22. November 2006 – X R 29/05 (BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) sowie im Beschluss vom 22. Juli 2015 – X B 172/14 (BFH/NV 2015, 1390) –betreffend Frage drei– in der Weise geäußert, dass sie zu verneinen sind.
18 
In seinem Urteil in BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636, hat der Senat u.a. ausgeführt, ebenso wie bei den seit 1974 geschaffenen Versorgungssystemen der NATO, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD) und der ESA sei auch bei der EPO das für die Altersversorgung der Bediensteten vorgesehene Kapital rechtlich im Vermögen der jeweiligen Organisation geblieben; den Bediensteten sei nicht etwa ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber verschiedenen Dritten eingeräumt worden (unter II.1.c bb). Die Altersversorgungssysteme der EPO und der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung seien nicht vergleichbar. Der entscheidende Unterschied liege darin, dass der jeweilige Arbeitgeber eines rentenversicherungspflichtig Beschäftigten mit der Zahlung des Rentenversicherungsbeitrags nicht nur organisatorisch, sondern auch rechtlich den Zugriff auf diesen Betrag verliere. Demgegenüber verblieben die dem Reservefonds der EPO zugeführten Beträge rechtlich im Vermögen dieser Organisation (unter II.1.d aa).
19 
In seinem Urteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, hat der Senat dargelegt, dass die Versorgungsbezüge nach dem Pensionssystem der NATO nicht auf eigenen Beitragsleistungen des bezugsberechtigten ehemaligen Bediensteten beruhten (unter II.4.). Bei der ESA wie der NATO handele es sich –so der Senat im Beschluss in BFH/NV 2015, 1390– um Koordinierte Organisationen, die jeweils rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 1974 ein einheitliches Pensionssystem für ihre in den Ruhestand tretenden Bediensteten eingeführt hätten. Nach diesem System würden die Ruhegehälter bei allen koordinierten Organisationen (ESA, Europarat, NATO, OECD, Westeuropäische Union und Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage) aus dem laufenden Haushalt der einzelnen Organisation gezahlt (Rz 17). Die Pensionsleistungen der ESA stellten Ruhegelder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar, da eigene Beiträge für die Zeit nach Einführung des einheitlichen Pensionssystems mit Wirkung ab dem 1. Juli 1974 nicht vorlägen (Rz 19 ff.).
20 
Sind aber –nach den vorstehend genannten BFH-Entscheidungen– keine eigenen Beiträge zur Altersvorsorge gegeben, so scheidet die von den Klägern behauptete Doppelbesteuerung aus, da eine solche nur vorliegen kann, wenn die steuerliche Belastung der –hier gerade nicht vorliegenden– Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der Altersbezüge (vgl. BFH-Urteil vom 5. April 2017 – X R 50/14, BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187, Rz 32).
21 
cc) Bezüglich der vierten Rechtsfrage
"Sind völkerrechtliche Vereinbarungen (wie z.B. die Staff Regulations, Rules and Instructions der ESA als Bestandteil des ‚Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation‘) ihrem Wortlaut nach auszulegen mit der Folge, dass eine vom Wortlaut abweichende Interpretation, die zur Fiktion einer zwar nach nationalem Recht möglichen, nach der Rechtsverfassung der als souverän anerkannten internationalen Organisation jedoch tatsächlich nicht gegebenen Rechtslage (Gehaltskürzung anstelle von Gehaltsverwendung) führt, nicht zulässig ist?"
sind in der Beschwerdeschrift wiederum keine substantiierten Ausführungen vorhanden, inwieweit diese Rechtsfrage –vor allem unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung– (erneut) klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.
22 
Darüber hinaus ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2015 – I R 28/14, BFH/NV 2016, 919), dass völkerrechtliche Vereinbarungen und die darin enthaltenen Begriffe primär autonom nach Maßgabe völkerrechtlicher Grundsätze auszulegen sind, so dass zunächst der Wortlaut der Regelung maßgebend ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 919, Rz 18).
23 
2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.
24 
a) Die Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2012 – X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307, m.w.N., Rz 2, 3, sowie vom 5. März 2018 — X B 44/17, BFH/NV 2018, 637, Rz 17 ff.).
25 
b) Nach diesen Grundsätzen ist eine Divergenz zu den in der Beschwerde zitierten BFH-Entscheidungen weder von den Klägern ausreichend dargetan worden noch liegt eine solche vor.
26 
aa) Dem angeführten BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 919 wird kein (abweichender) abstrakter Rechtssatz des FG gegenübergestellt, vielmehr das angefochtene FG-Urteil in den für maßgeblich gehaltenen Punkten lediglich wiedergegeben. Darüber hinaus bleibt unerörtert, inwieweit der den Entscheidungen jeweils zugrundeliegende Sachverhalt vergleichbar ist.
27 
Die behauptete Abweichung ist auch nicht gegeben:
28 
So war in dem BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 919 allein streitig, ob die gezahlte Invaliditätszulage als Gehalt und Bezug i.S. von Art. 16 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (Immunitätenprotokoll –PPI–) steuerfrei zu stellen oder als steuerpflichtige Rente und Ruhegehalt i.S. von Art. 16 Abs. 2 PPI anzusehen ist.
29 
Demgegenüber geht es im Streitfall weder um eine Invaliditätszulage, die –nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 919– nicht als steuerpflichtige Rente bzw. steuerpflichtiges Ruhegehalt i.S. von Art. 16 Abs. 2 PPI anzusehen ist, noch um die Frage der Steuerfreistellung, sondern um (steuerpflichtige) Pensionszahlungen und deren einkommensteuerrechtliche Qualifizierung. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass sich die im BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 919 vorgenommene Auslegung –anders als hier– ausschließlich auf Art. 16 PPI, also eine völkerrechtliche Vereinbarung bezogen hatte. Im angefochtenen Urteil beschränkt sich die Prüfung demgegenüber auf die Einordnung des Sachverhalts unter § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG. Lediglich in diesem Rahmen sind die einkommensteuerrechtlich geprägten Begriffe der Gehaltsverwendung bzw. Gehaltskürzung bedeutsam. Wie der Begriff "Gehaltskürzung" in einem anderen Zusammenhang zu verstehen sein mag, ist vorliegend nicht maßgeblich.
30 
bb) Auch bezüglich des BFH-Urteils in BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187, ist eine Abweichung weder dargetan noch gegeben.
31 
Es ist nicht ersichtlich, dass das FG einen abweichenden Rechtssatz gebildet hätte, zumal es sich –worauf das FA zutreffend hinweist– im Rahmen der Obersatzbildung (vgl. S. 7 und 8 der Urteilsausfertigung) ausdrücklich auf die (angebliche) Divergenzentscheidung "BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1187" gestützt hat.
32 
Eine Divergenz liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Gericht von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht und lediglich eine unzutreffende Anwendung der Grundsätze auf den Einzelfall gerügt wird. Es wird dann lediglich ein materiell-rechtlicher, nicht zur Revisionszulassung führender Fehler gerügt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2017 – V B 48/16, BFH/NV 2017, 629, Rz 11).
33 
Im Übrigen ist ein Fehler bei der Rechtsanwendung auch nicht gegeben. Vielmehr hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, die insbesondere auf den BFH-Urteilen in BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636 und in BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187 beruht, entschieden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass in dem der angeblichen Divergenzentscheidung in BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187 zugrundeliegenden Sachverhalt Altersbezüge des United Nations Joint Staff Pension Fund zu beurteilen waren, der –im Gegensatz zum PBF– eine rechtliche Selbständigkeit besitzt. Er ist nicht nur organisatorisch, finanziell und justiziell gegenüber den VN verselbständigt, zu seinen Mitgliedern zählen zudem neben den VN eine Reihe weiterer internationaler Organisationen (BFH-Urteil in BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187, Rz 24).
34 
cc) Aus diesem Grunde liegt auch die von der Beschwerde angeführte Abweichung vom Senatsurteil in BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187 in Bezug auf die Vorbelastung der Aufwendungen nicht vor. Im Streitfall sind –wie dargelegt– keine Altersvorsorgebeiträge gegeben, deren nur begrenzte Abziehbarkeit zu einer Doppelbesteuerung führen könnte.
35 
dd) Schließlich ist eine Divergenz auch bezüglich der Ablehnung der hilfsweise beantragten (teilweisen) Steuerfreistellung unter Einbeziehung des steuerfreien Teils in den Progressionsvorbehalt weder in der gebotenen Form –es fehlt die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze und eine Aussage zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte– dargelegt, noch liegt sie der Sache nach vor. Soweit die Kläger wiederum aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 919 eine völkerrechtliche Bindung für den Streitfall ableiten wollen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Qualifizierung der Einkünfte hier nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen richtet (s. oben II.2.b aa).
36 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
37 
4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Quelle: bundesfinanzhof.de