BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 29.8.2008, X B 99/08
Nichtzulassungsbeschwerde: Mandatsniederlegung wirkt sich auf Fristablauf nicht aus
Gründe
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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das Urteil wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 5. April 2008 zugestellt. Die Begründungsfrist endete –nach gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO fristgerecht beantragter Verlängerung– mit Ablauf des 7. Juli 2008 (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung –ZPO– i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ohne dass die Klägerin die durch einen Rechtsanwalt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde begründet hätte.
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) für die Begründungsfrist wurde weder beantragt, noch sind Gründe für eine Wiedereinsetzung ersichtlich.
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Ohne Auswirkung ist die Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten. Nach § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO erlangt in einem Verfahren, in dem Vertretungszwang gilt, die Niederlegung eines Mandats dem Gegner gegenüber rechtliche Wirksamkeit erst durch die Bestellung eines anderen Vertreters i.S. des § 62a FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2003 X R 35/02, BFH/NV 2003, 652) bzw. seit 1. Juli 2008 i.S. des § 62 Abs. 4 FGO. Darauf hat die Senatsgeschäftsstelle den Prozessbevollmächtigten und die Klägerin mit Post vom 7. Juli 2008 hingewiesen.