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| Die Verfahren werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Die Verbindung entspricht wegen der im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalte dem Gebot der Prozessökonomie. Zwar handelt es sich auf Klägerseite um zwei verschiedene Beteiligte (Eheleute); diese haben die fünf Entschädigungsklagen aber in einem einheitlichen Schriftsatz erhoben und werden durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Beteiligten haben auf einen entsprechenden Hinweis der Senatsvorsitzenden erklärt, gegen eine Verbindung der Verfahren keine Bedenken zu haben. |
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| Die Klagen sind zulässig. |
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| 1. Insbesondere ist die Klagefrist für sämtliche Entschädigungsklagen gewahrt. |
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| Gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss eine Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Ausgangsverfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Ausgangsverfahrens erhoben werden. |
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| a) In Bezug auf das Ausgangsverfahren wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 (3 K 752/13), dessen Erledigung frühestens mit dem Erlass des Kostenbeschlusses vom 14. Juli 2016 eingetreten ist, kann offenbleiben, ob für die Wahrung der Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG auf den Eingang der Entschädigungsklage beim BFH (hier: 9. November 2016) oder die Zustellung der Entschädigungsklage an den Beklagten (hier: 4. Januar 2017) abzustellen ist. Beide Termine liegen innerhalb der Sechs-Monats-Frist. |
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| b) In Bezug auf die vier ertragsteuerrechtlichen Ausgangsverfahren sind die verfahrensabschließenden Urteile den Klägern am 18. Mai 2016 zugestellt worden, so dass sie am 20. Juni 2016 (Montag) rechtskräftig wurden. Die Sechs-Monats-Frist zur Erhebung der Entschädigungsklage endete daher am 20. Dezember 2016. Diese Frist hätten die Kläger nur gewahrt, wenn bereits auf den Klageeingang beim BFH, nicht aber erst auf die Zustellung beim Beklagten abzustellen wäre. |
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| aa) Bis zur Anfügung des § 66 Satz 2 FGO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl I 2016, 2222) trat die Rechtshängigkeit in finanzgerichtlichen Verfahren bereits mit Erhebung der Klage ein (§ 66 [Satz 1] FGO). Dieser Zeitpunkt war auch für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist in Entschädigungsklageverfahren maßgeblich (Senatsurteile vom 19. März 2014 X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39, und vom 25. Oktober 2016 X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 48). |
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| bb) Seit dem 15. Oktober 2016 (Art. 10 des genannten Gesetzes vom 11. Oktober 2016) bestimmt § 66 Satz 2 FGO, dass in Verfahren nach dem 17. Teil des GVG die Streitsache auch vor dem BFH erst mit Zustellung der Entschädigungsklage beim Beklagten rechtshängig wird. |
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| Allerdings knüpft § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG für die Wahrung der Klagefrist nicht an den Eintritt der Rechtshängigkeit, sondern bereits an den Zeitpunkt der "Klageerhebung" an. Für die Klageerhebung wird in § 64 Abs. 1 FGO aber –durch das Gesetz vom 11. Oktober 2016 unverändert– auf den Zeitpunkt der schriftlichen Einreichung der Klage bei Gericht abgestellt (demgegenüber ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 253 Abs. 1 der Zivilprozessordnung –ZPO– auch für die Klageerhebung ausdrücklich erst die Zustellung beim Beklagten maßgebend). Der Senat ist daher der Auffassung, dass es auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 66 Satz 2 FGO für die Frage der Wahrung der Klagefrist bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Klageerhebung bleibt (angedeutet bereits im Senatsurteil in BFH/NV 2017, 159, Rz 48). Dies dient zudem der Rechtsklarheit, da im Fall der Abstellung auf die Rechtshängigkeit bei einem –wie hier– relativ langen Zeitraum zwischen dem Eingang der Entschädigungsklage beim BFH und der Zustellung der Klageschrift beim Beklagten ggf. im Einzelfall zusätzlich zu entscheiden wäre, ob die Zustellung i.S. des § 167 ZPO noch als "demnächst erfolgt" angesehen werden könnte und daher die in dieser Vorschrift angeordnete Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage zu berücksichtigen wäre. |
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| Damit beschränkt sich die Bedeutung des § 66 Satz 2 FGO zum einen auf die Hinausschiebung des Beginns des Laufs der Prozesszinsen (dazu noch unten IV.2.c) und zum anderen auf den –in den Materialien zum Änderungsgesetz allein erwähnten– Umstand, dass die Entschädigungsgerichte nunmehr erst nach Einzahlung des erforderlichen Gerichtskostenvorschusses tätig werden müssen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 6. Juli 2016, BTDrucks 18/9092, 20 ff.). |
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| 2. Der Umstand, dass die Kläger ihren Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert haben, steht der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (Senatsurteil in BFH/NV 2017, 159, Rz 15, m.w.N.); zur gleichwohl bestehenden Begrenzung des Entscheidungsprogramms des angerufenen Gerichts siehe aber unten IV.2.b. |
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| Die Klagen sind auch in vollem Umfang begründet. |
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| 1. Die Dauer der Ausgangsverfahren war unangemessen. Die Verzögerung beläuft sich auf jeweils elf Monate. |
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| a) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird). |
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| Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen –wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter– Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens –auch in zeitlicher Hinsicht– einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb der ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Dies gilt nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt. |
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| b) Nach diesen Grundsätzen sind die Ausgangsverfahren um jeweils elf Monate in unangemessener Weise verzögert worden. |
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| aa) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien vermittelt im Streitfall kein einheitliches Bild. |
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| (1) Der Schwierigkeitsgrad der Ausgangsverfahren war –anders als der Beklagte meint– lediglich als durchschnittlich anzusehen. |
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| Im Verfahren wegen Umsatzsteuer ging es um eine isolierte Frage (Vorsteuerabzug aus dem Mitnutzungsvertrag). Der Einzelrichter konnte dieses Verfahren mit einem einzigen rechtlichen Hinweis (samt Vorschlag für eine pauschale tatsächliche Verständigung) erledigen. |
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| In den ertragsteuerrechtlichen Verfahren ging es zwar um mehrere Streitpunkte. Diese Einzelpunkte waren allerdings auch über insgesamt vier einzelne Verfahren (Aktenzeichen) verteilt. Da es sich bei jedem Einzelpunkt –wie die Kläger zutreffend darlegen– für sich genommen um eine Standardfrage (Ehegatten-Arbeitsverhältnis, Einkunftserzielungsabsicht bei dauerhaften Verlusten, Anerkennung von Raumkosten als Betriebsausgaben, Zulässigkeit einer Verböserung) handelte, ist nicht erkennbar, dass der Bearbeitungsaufwand für das FG um mehr als das Vierfache höher war als in einem durchschnittlichen finanzgerichtlichen Verfahren. |
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| Der –bereits im Jahr 2008 und damit fünf Jahre vor Erhebung der Klagen in den Ausgangsverfahren– eingetretene Zuständigkeitswechsel war entgegen der Auffassung des Beklagten ohne Bedeutung für die Verfahrensdauer. Die Einzelrichterin hat sich in der Lage gesehen, durch Urteile über die Klagen zu entscheiden, ohne Maßnahmen zur Vervollständigung der Akten oder sonstige Sachaufklärungsmaßnahmen zu treffen. Der Umstand, dass in den Akten einige der angefochtenen Steuerbescheide sowie weitere Unterlagen fehlten, ist daher nicht kausal für die Verfahrensdauer geworden. Hätte die Einzelrichterin in diesen Punkten Sachverhaltsermittlungen angestellt, wäre die dafür erforderliche Verfahrensdauer nicht als unangemessen anzusehen gewesen. Es fehlte in den Ausgangsverfahren aber gerade an derartigen –ggf. zeitintensiven– Ermittlungshandlungen. |
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| (2) Die Streitwerte der Ausgangsverfahren –und damit die Bedeutung der Verfahren für die Kläger– waren im Vergleich zu sonstigen finanzgerichtlichen Verfahren allenfalls durchschnittlich. |
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| bb) Besondere Gründe für eine Eilbedürftigkeit haben die Kläger innerhalb der zweijährigen Regelfrist weder geltend gemacht noch sind solche Gründe für das FG aus den Akten erkennbar gewesen. |
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| cc) Die Würdigung, dass die Verfahrensdauer in Bezug auf einen Zeitraum von jeweils elf Monaten unangemessen war, ergibt sich daher aus einer Betrachtung der konkreten Verfahrensabläufe. |
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| In dem seit dem 11. März 2013 beim FG anhängigen Ausgangsverfahren wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten am 22. April 2013. In den ebenfalls seit dem 11. März 2013 beim FG anhängigen ertragsteuerrechtlichen Verfahren war der Schriftsatzaustausch am 19. Juni 2013 bzw. 22. Juli 2013 (Verfahren 6 K 774/13) beendet. |
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| Geht man nach den vorstehend unter a dargelegten Grundsätzen davon aus, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu vermuten ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, hätte das FG die Verfahren ab April 2015 wieder aufgreifen und durch kontinuierliches Tätigwerden zur Entscheidung führen müssen. Tatsächlich ist es in allen Verfahren erst im März 2016 tätig geworden. Demzufolge sind die Verfahren in den Monaten April 2015 bis Februar 2016 (elf Monate) als verzögert anzusehen. |
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| Ab dem Beginn ihres Tätigwerdens im März 2016 haben die jeweils zuständigen Einzelrichter die Verfahren kontinuierlich bis zur Erledigung geführt. Weitere Verzögerungen sind daher nicht eingetreten. |
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| 2. Die Klagen sind mit den gestellten Anträgen in vollem Umfang begründet. |
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| a) Die Kläger haben beantragt, ihnen für jedes Verfahren und jeden Verfahrensbeteiligten eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens jeweils 600 EUR zuzusprechen. Vorliegend ist jedes Verfahren um elf Monate verzögert worden. Das Entstehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG) im Streitfall ausreichend wäre, sind nicht erkennbar. Auch Umstände dafür, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannte Regelbetrag von 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung vorliegend unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) sein könnte, sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Obwohl im Gesetz ein Jahresbetrag genannt ist, ist dieser im konkreten Fall nach Monaten zu bemessen (Senatsurteil in BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 37, m.w.N.). |
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| Bei einem verzögerten Ausgangsverfahren, das durch Ehegatten geführt wurde, steht der Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (Senatsurteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47). Dies ist hier in Bezug auf die Klage wegen Einkommensteuer 2000 bis 2004 (6 K 768/13) der Fall. |
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| Danach werden die von den Klägern jeweils beantragten Mindestbeträge von 600 EUR durch die eingetretenen Verzögerungen in den Ausgangsverfahren in vollem Umfang getragen. |
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| b) Der Senat sieht allerdings keinen Grund, über die beantragten Mindestbeträge der Entschädigungen hinauszugehen. |
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| aa) Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO "soll" die Klage einen bestimmten Antrag enthalten (nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO handelt es sich sogar um ein "Muss"-Erfordernis). Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Die Entschädigungsklage nach § 198 GVG ist eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage (Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 23. Januar 2014 III ZR 37/13, BGHZ 200, 20, Rz 24). |
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| bb) Der erkennende Senat hat bisher Entschädigungsklagen, in denen lediglich ein Mindestbetrag angegeben und die Höhe der Entschädigung im Übrigen in das Ermessen des Entschädigungsgerichts gestellt worden war, als zulässig angesehen und sich für befugt gehalten, über den vom Entschädigungskläger bezeichneten Mindestbetrag hinauszugehen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755, Rz 17 ff.). Zur Begründung hat er sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des BGH bezogen. |
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| Darin hat das BVerwG formuliert, bei einer unmittelbar auf Zahlung gerichteten Klage sei die Forderung grundsätzlich der Höhe nach im Klageantrag zu beziffern. Ein unbezifferter Klageantrag sei aber ausnahmsweise zulässig, wenn die Schwierigkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht werde. Dies gelte für die Entschädigungsklage "jedenfalls" deshalb, weil sie von Amts wegen eine Ermessensausübung des Gerichts nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG erfordere (Urteil des BVerwG vom 26. Februar 2015 5 C 5/14 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport 2015, 641, Rz 15). Der BGH hat in der vom erkennenden Senat herangezogenen Entscheidung ausgeführt, wenn ein Entschädigungskläger den Regelsatz des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG geltend machen wolle, sei ihm "die Bezifferung des Klageantrags unproblematisch möglich". Nur in den Fällen des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG könne er sich darauf beschränken, einen unbezifferten Klageantrag zu stellen (BGH-Urteil in BGHZ 200, 20, Rz 55 f.). |
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| Im Hinblick auf die vom Senat schon seiner bisherigen Rechtsprechung zugrunde gelegten Entscheidungen anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes sowie angesichts der grundsätzlichen Zumutbarkeit und gesetzlichen Notwendigkeit eines bestimmten Klageantrags präzisiert der Senat seine Rechtsprechung dahingehend, dass der Verzicht auf einen bestimmten Klageantrag (Beschränkung auf die Nennung eines Mindestbetrags) und die Inanspruchnahme einer Befugnis des Gerichts, über einen bezifferten Mindestbetrag hinauszugehen, nur insoweit erforderlich und geboten ist, als das Gericht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in Fällen der "Unbilligkeit" einen höheren oder niedrigeren als den im Gesetz genannten Pauschalbetrag für Nichtvermögensnachteile festsetzen kann. Soweit die Höhe des Entschädigungsanspruchs hingegen maßgeblich durch die Dauer der Verzögerung (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG: "1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung") bestimmt wird, ist es dem Entschädigungskläger –wie jedem anderen Kläger auch– zuzumuten, sich in seinem Klageantrag auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen, seinen Antrag danach auszurichten und den Entscheidungsumfang des Gerichts sowie sein eigenes Kostenrisiko damit zu begrenzen. |
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| cc) In Anwendung dieser Grundsätze kommt die Zuerkennung einer höheren Entschädigung als 600 EUR pro Verfahren und Verfahrensbeteiligten vorliegend nicht in Betracht. Die Kläger haben durch die Benennung des Betrages von 600 EUR zu erkennen gegeben, dass sie von einer entschädigungspflichtigen Verzögerung von sechs Monaten je Verfahren ausgehen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach eine Verzögerungsrüge im Regelfall nur gut sechs Monate zurückwirkt (Senatsurteile vom 6. April 2016 X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 46 ff., und in BFH/NV 2017, 159, Rz 39). |
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| Vorliegend wurden die Verzögerungsrügen am 20. März 2016 erhoben. Nach den dargelegten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung würden sie bis einschließlich September 2015 zurückwirken, so dass für die sechs Monate von September 2015 bis Februar 2016 Entschädigung zu gewähren wäre. |
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| Aufgrund der vom Senat angenommenen Begrenzung seiner Entscheidungsbefugnis auf den jeweils gestellten Antrag von 600 EUR ist nicht darüber zu befinden, ob in der Senatsrechtsprechung, die von einer nur eingeschränkten Rückwirkung der Verzögerungsrüge ausgeht, eine Abweichung zum Urteil des BVerwG vom 29. Februar 2016 5 C 31/15 D (Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 2016, 3464, Rz 33 ff.) liegt. Dort geht das BVerwG in seinen abstrakten Rechtsausführungen von einer Rückwirkung der Verzögerungsrüge aus, ohne sich zu einer etwaigen Begrenzung zu äußern. Im konkret entschiedenen Fall hat das BVerwG aber nur eine Rückwirkung von gut zwei Monaten angenommen: Das dortige Ausgangsgericht hatte im Juni 2013 seine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen; das BVerwG hat eine Verfahrensverzögerung um sechs Monate angenommen (BVerwG-Urteil in NJW 2016, 3464, Rz 41). Daraus ergibt sich ein Verzögerungszeitraum von Dezember 2012 bis Mai 2013. Die Verzögerungsrüge war von der dortigen Klägerin am 25. Februar 2013 erhoben worden. Bei einer solchen Fallkonstellation hätte auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der vom BVerwG angenommenen Rückwirkung der Verzögerungsrüge um letztlich gut zwei Monate geführt, so dass in der Sache selbst keine Divergenz besteht. Hinzu kommt, dass die dortigen Ausführungen des BVerwG allein dadurch veranlasst waren, dass die Vorinstanz die Auffassung vertreten hatte, eine Verzögerung könne für die Zeit vor Erhebung einer Verzögerungsrüge niemals und für die ersten sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Diese Auffassung erachtet auch der erkennende Senat für unzutreffend. |
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| dd) Ebenso muss der Senat nicht darüber entscheiden, ob die Entschädigungsansprüche der Kläger in den Fällen, in denen sie im Ausgangsverfahren mehrere angefochtene Steuerbescheide in einer einzigen Klage zusammengefasst haben (objektive Klagehäufung), mit der Zahl der Steuerbescheide zu multiplizieren sind. Eine solche Entschädigung könnte den Klägern nur zugesprochen werden, wenn der Senat über den gestellten Antrag hinausginge. Hinreichende Billigkeitsgründe dafür, den Klägern zu gestatten, diese Rechtsfrage durch den BFH auch ohne Stellung eines entsprechenden bezifferten Klageantrags entscheiden zu lassen, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine reine Rechtsfrage, so dass es demjenigen, der die Klärung dieser Rechtsfrage erstrebt, zuzumuten ist, die Entscheidungsbefugnis des Gerichts durch seinen Antrag ausdrücklich zu definieren und ein entsprechendes Kostenrisiko einzugehen. |
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| In der Sache selbst neigt der Senat aber zu der Auffassung, dass die von den Klägern vertretene Vervielfachung des Regel-Entschädigungsanspruchs in Fällen objektiver Klagehäufung nicht vorzunehmen ist. Die Kläger berufen sich auf die zur subjektiven Klagehäufung (Klageerhebung durch mehrere Personen, insbesondere durch Eheleute) ergangene Rechtsprechung, wonach jedem Verfahrensbeteiligten ein eigener Entschädigungsanspruch zusteht. Diese vom BVerwG begründete und vom erkennenden Senat übernommene Rechtsprechung beruht aber auf der menschenrechtlichen Grundlage des Entschädigungsanspruchs und darauf, dass er als Jedermann-Recht konzipiert ist und es sich um einen personenbezogenen Anspruch handelt (BVerwG-Urteil vom 27. Februar 2014 5 C 1/13 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2014, 1523, Rz 37; Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47). Keiner dieser tragenden Gründe trifft auf die objektive Klagehäufung zu. |
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| c) Der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Entschädigungsklage an folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Da § 66 Satz 2 FGO im Streitfall bereits anwendbar ist (vgl. oben III.1.b), ist die Rechtshängigkeit in Bezug auf die Prozesszinsen erst mit der Zustellung der Entschädigungsklagen beim Beklagten (4. Januar 2017) eingetreten. |
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| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Kläger haben in Höhe des von ihnen gestellten Antrags in vollem Umfang obsiegt. |
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