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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2006 als Handelsvertreter für den Vertrieb von Fertighäusern Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG). |
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Der Kläger wendet sich gegen die der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2006 zugrunde liegende Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung eines zu seinem notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wohnmobils (mobiles Verkaufsbüro). Dieses Fahrzeug war vom Kläger am 30. Juni 2001 für 172.560,48 DM netto angeschafft und am 28. August 2006 zum Preis von 45.689,66 EUR veräußert worden. In Bezug auf die Anschaffungskosten hatten sich der Kläger und seine zusammen mit ihm zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) im Anschluss an eine im Jahr 2005 für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 durchgeführte Außenprüfung dahingehend verständigt, dass 40 % der Aufwendungen für das Wohnmobil gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht abzugsfähig sind. |
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Hinsichtlich des allein in Streit stehenden Gewinns aus der Veräußerung des Wohnmobils vertrat das FA die Auffassung, die bei der Gewinnermittlung in den Vorjahren –in Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG– in Ansatz gebrachten außerbilanziellen Zurechnungen in Höhe von 40 % der geltend gemachten Absetzung für Abnutzung (AfA) müssten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns außer Betracht bleiben. Das Fahrzeug (Buchwert im Veräußerungszeitpunkt: 21.182 EUR) habe als einheitliches Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen des Klägers gehört. Dementsprechend sei der aus dem Verkauf erzielte Gewinn (24.507,66 EUR) in voller Höhe zu besteuern. |
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Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA unter Verweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 1973 VIII R 40/69 (BFHE 111, 101, BStBl II 1974, 207) und vom 23. April 1985 VIII R 300/81 (BFH/NV 1986, 18) zurück. |
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Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 14. Oktober 2011 1 K 1416/10 (nicht veröffentlicht) als unbegründet ab. Dabei stützte sich das Gericht auf die bereits vom FA zitierten BFH-Entscheidungen und führte aus, dass die Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung des Wohnmobils aus dessen Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen des Klägers resultiere. Die Höhe des Veräußerungsgewinns richte sich nach dem Unterschied zwischen Buchwert und Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten. Der auf die allgemeine Lebensführung entfallende Teil der AfA, der zwar nicht den Gewinn der früheren Veranlagungszeiträume, jedoch den Buchwert des Fahrzeugs beeinflusst habe, mindere den Veräußerungsgewinn nicht. |
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Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus, das FG habe allein auf die Zugehörigkeit des Wohnmobils zum Betriebsvermögen abgestellt und dabei die Rechtsprechung des BFH zum objektiven Nettoprinzip, insbesondere die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672), unberücksichtigt gelassen. Außerdem habe das Gericht nicht näher untersucht bzw. danach differenziert, ob bei der Veräußerung des Wohnmobils ein steuerpflichtiger Gewinn entstanden sei. |
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Insofern sei in der Literatur von Broudré (in Herrmann/Heuer/ Raupach –HHR–, Lfg. 199, Stand August 2000, § 4 EStG Rz 1536) zum Abzugsverbot von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) vertreten worden, dass der Veräußerungsgewinn um die nicht abgezogene AfA im Wege einer teleologischen Reduktion des Gewinnrealisierungstatbestands durch entsprechende Erhöhung des Buchwerts zu mindern sei, um die Versteuerung von Scheingewinnen zu vermeiden. Auch Frotscher führe in Bezug auf das Abzugsverbot für Aufwendungen für Gästehäuser (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG) aus, eine Versteuerung stiller Reserven, die auf steuerlich nach § 4 Abs. 5 EStG nicht abzugsfähigen AfA-Beträgen beruhe, sei mit dem Zweck der Einkommensbesteuerung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen, nicht zu vereinbaren. Denn damit werde eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unterstellt, die so nicht vorliege, soweit sie nur buchmäßig auf steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen zurückzuführen sei. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG sei nur gerechtfertigt, um einen als unangemessen empfundenen Aufwand vom steuerlichen Abzug auszuschließen; dies rechtfertige aber keine doppelte steuerliche Belastung, die wie eine Strafsteuer wirke. Es solle daher im Wege der Analogie zu Gunsten des Steuerpflichtigen aus § 3c EStG der Umkehrschluss gezogen werden, dass Betriebseinnahmen, die auf steuerlich vom Abzug ausgeschlossenen Aufwendungen beruhen, nicht steuerbar seien (s. aktuell Frotscher in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 4 Rz 705). |
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Die daran im übrigen Schrifttum mehrheitlich geübte Kritik, wonach dies zu einer steuerwirksamen Nachholung des nicht abzugsfähigen AfA-Anteils führe, sei im Streitfall nur zum Teil berechtigt. Aus der Gegenüberstellung des "unkorrigierten" (24.507,66 EUR) und des "um 40 % korrigierten" Veräußerungsgewinns (14.704,60 EUR) werde ersichtlich, dass andernfalls ein Scheingewinn in Höhe von 9.803,06 EUR besteuert werde, obwohl insoweit wegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG keine AfA berücksichtigt worden sei und es mithin an der nach dem objektiven Nettoprinzip maßgeblichen "steuerpflichtige(n) Veranlassung" fehle. |
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Aus der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis ergebe sich, dass im Streitfall kein "realer Gewinn", sondern ein "realer Verlust" erzielt worden sei. Da hiernach ein rein steuerlicher Buchgewinn besteuert werden solle, dürfe sich dies nur auf denjenigen Buchgewinn beziehen, der vorher durch steuerlich wirksame AfA den Buchwert gemindert habe. Aus demselben Grund sei das vom FG herangezogene BFH-Urteil in BFHE 111, 101, BStBl II 1974, 207 nicht auf den Streitfall übertragbar. In dem dort zugrunde liegenden Fall sei ein realer Veräußerungsgewinn erzielt worden mit der Folge, dass der Ansatz eines nicht um die nicht abzugsfähige AfA geminderten Buchwerts dort bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich zu einer Nachholung der AfA im Veräußerungszeitpunkt geführt hätte. |
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Im Übrigen beruhe der Buchgewinn vorliegend ausschließlich auf einer im Jahr 2001 vorgenommenen Sonder-AfA und der hohen degressiven AfA in den Anfangsjahren. Bei Vornahme einer nur linearen AfA hätte sich im Veräußerungszeitpunkt ein buchmäßiger Verlust ergeben. |
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Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid 2006 vom 25. Juli 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2010 mit der Maßgabe abzuändern, dass die Berücksichtigung eines Gewinns aus der Veräußerung des streitgegenständlichen Wohnmobils entfällt, hilfsweise diesen Gewinn um 40 % auf 14.704,60 EUR herabzusetzen. |
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Das FA tritt der Revision des Klägers entgegen und beantragt, diese zurückzuweisen. |
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Es verweist in erster Linie auf die von der Rechtsansicht des Klägers abweichende herrschende Meinung im Schrifttum, die gegenläufige höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 111, 101, BStBl II 1974, 207, und in BFH/NV 1986, 18; BFH-Beschluss vom 10. Januar 1991 IV B 105/89, BFH/NV 1991, 386) und die darauf fußende Verwaltungsvorschrift H 4.10 (1) der Einkommensteuer-Hinweise. Entgegen dem Vortrag des Klägers sei zudem nicht von einem rein steuerlichen (Buch-)Gewinn bzw. realen Verlust auszugehen, weil das Wohnmobil während seiner Zugehörigkeit zu dessen Betriebsvermögen einer technischen und wirtschaftlichen Abnutzung unterlegen habe, aufgrund derer ein tatsächlicher Wertverlust eingetreten sei. Hinsichtlich der AfA-Methode habe dem Kläger ein Wahlrecht zwischen degressiver und linearer AfA zugestanden. Durch die Inanspruchnahme von degressiver AfA sowie von Sonderabschreibungen habe sich der Kläger zunächst einen Liquiditätsvorteil verschafft und gleichzeitig höhere stille Reserven aufgebaut, die im Veräußerungsfall aufzudecken seien. Somit liege ein realer Gewinn aus der Veräußerung des zwischenzeitlich im Wert geminderten Wirtschaftsguts vor. Eine nur teilweise Bilanzierung des Wohnmobils komme nicht in Betracht, weil es sich zu 100 % um Betriebsvermögen bzw. bei den Abschreibungsbeträgen zu 100 % um Betriebsausgaben handele. Eine andere Möglichkeit ergebe sich insbesondere nicht aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, weil dadurch veranlasste Zurechnungen außerbilanziell erfolgten. Eine Vorschrift, die derartige Zurechnungen auch im Veräußerungsfall gestatte, gebe es nicht. Eine teleologische Reduktion des Gewinnrealisierungstatbestands oder eine Analogie zu § 3c EStG kämen nicht in Betracht. |
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