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Der Senat entscheidet über die Frage der Zulässigkeit der Revision durch Zwischen-Gerichtsbescheid gemäß §§ 97, 121, 90a der Finanzgerichtsordnung (FGO). |
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1. Nach § 97 FGO kann über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil vorab entschieden werden. Diese Regelung ist gemäß § 121 Satz 1 FGO auch in Bezug auf die Zulässigkeit der Revision anzuwenden (BFH-Urteil vom 10.06.1999 – V R 33/97, BFHE 189, 573, BStBl II 2000, 235, unter II.1.), sofern die Revision nicht unzulässig ist und daher gemäß § 126 Abs. 1 FGO zwingend durch Beschluss verworfen werden muss (BFH-Beschluss vom 13.09.2012 – XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213, Rz 22). |
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In den Fällen des § 97 FGO kann die Entscheidung auch durch einen Gerichtsbescheid ergehen, da das Gesetz keine Regelung enthält, die den Anwendungsbereich des § 90a FGO insoweit einschränken würde (ebenso zum damaligen Vorbescheid BFH-Urteil vom 16.12.1971 – I R 212/71, BFHE 104, 493, BStBl II 1972, 425, unter 1.). |
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2. Der Erlass einer Zwischenentscheidung gemäß § 97 FGO ist im vorliegenden Verfahren sachgerecht. Hierdurch wird die zwischen den Beteiligten bestehende Ungewissheit über die Zulässigkeit der Revision beseitigt, so dass sich der Rechtsstreit im weiteren Verlauf auf die materiell-rechtlichen Fragen konzentrieren kann. |
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Die Revision ist zulässig. |
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Sie ist fristgerecht begründet worden (dazu unten 1.). Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt (unten 2.). |
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1. Die vom Senat zugelassene Revision ist fristgerecht begründet worden. Der Zulassungsbeschluss ist am 25.05.2018 nicht wirksam zugestellt worden (unten a). Die von V eingereichte Revisionsbegründung ist rechtzeitig beim BFH eingegangen (unten b). Damit kommt es auf die weiteren Fragen, ob P am 25.05.2018 überhaupt geschäftsfähig war oder dem Kläger aufgrund einer krankheitsbedingt unverschuldeten Fristversäumnis des P jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, nicht an. |
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a) Die am 25.05.2018 vorgenommene Ersatzzustellung des Zulassungsbeschlusses durch Einlegen in den zu den Wohn- und Geschäftsräumen des P gehörenden Briefkasten war nicht wirksam. |
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aa) Gemäß § 180 ZPO kann ein Schriftstück u.a. in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden und gilt mit der Einlegung –im Wege der Ersatzzustellung– als zugestellt, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO nicht ausführbar ist. |
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Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Wohnung oder der Geschäftsraum tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird. Ein bloßer Anschein der Unterhaltung einer Wohnung –etwa durch einen mit dem Namen des Adressaten gekennzeichneten Briefkasten– genügt auch dann nicht, wenn er dem Adressaten zurechenbar sein sollte (zum Ganzen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 16.06.2011 – III ZR 342/09, BGHZ 190, 99, Rz 13, und vom 14.05.2019 – X ZR 94/18, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 2942, Rz 6 ff.). |
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Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO erstreckt sich nicht auf die Frage, ob der Adressat unter der angegebenen Anschrift tatsächlich eine Wohnung unterhält; diese Angabe des Zustellers kann jedoch ggf. eine gewisse Indizwirkung entfalten (BGH-Urteil in BGHZ 190, 99, Rz 18). |
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bb) Angesichts der nachfolgend dargelegten Umstände hat der Senat nicht die erforderliche Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) gewinnen können, dass der Briefkasten, in den der Zulassungsbeschluss eingelegt worden ist, am 25.05.2018 noch zu einer von P genutzten Wohnung bzw. einem von ihm genutzten Geschäftsraum gehörte. |
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V hat vorgetragen, P habe sich seit ungefähr Mitte 2017 dort nur noch unregelmäßig aufgehalten. V hat zudem eidesstattlich versichert, bei seiner ersten Besichtigung der Wohnung am 22.08.2018 hätten sich nahezu überall Staub und Spinnweben befunden. Zudem hätten sich in den Sanitäranlagen dicke Ränder gebildet. Im Telefaxgerät der Kanzlei hätten sich zu diesem Zeitpunkt eingegangene Telefaxsendungen von September 2016 befunden. Der Senat hat keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt dieses –von V, soweit möglich, durch Fotos und Kopien belegten– Tatsachenvortrags zu bezweifeln. All diese Umstände deuten mit hinreichender Eindeutigkeit darauf hin, dass P seine vormaligen Wohn- und Geschäftsräume bereits seit längerer Zeit nicht mehr genutzt hatte. |
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Dies wird durch die Einsichtnahme des Senats in die Akten des zivilrechtlichen Räumungsverfahrens bestätigt. In diesem Räumungsverfahren sind –in zeitlicher Nähe zum maßgebenden Datum des 25.05.2018– sechs Ersatzzustellungen durch Einlegen in den Briefkasten vorgenommen worden. In keinem Fall hat der Zusteller den P persönlich in dessen Wohn- und Geschäftsräumen angetroffen: |
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16.03.2018: Zustellung des –u.a. auf Zahlungsverzug gestützten– Kündigungsschreibens des Vermieters; |
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18.04.2018: Zustellung der Räumungsklage; |
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11.05.2018: Zustellung des –die Verurteilung zur Räumung enthaltenden– Versäumnisurteils des Amtsgerichts; |
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26.06.2018: Zustellung der Ladung zum Gütetermin und zur mündlichen Verhandlung; |
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27.06.2018: Zustellung der Mitteilung über den Räumungstermin; |
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03.07.2018: Zustellung der Umladung zum Gütetermin und zur mündlichen Verhandlung. |
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Da sich ein Rechtsanwalt, der eine "Wohnzimmerkanzlei" betreibt, während der üblichen Postzustellzeiten häufig in seinen Wohn- und Kanzleiräumen aufzuhalten pflegt, deutet der Umstand, dass der Postzusteller den P bei zahlreichen Zustellversuchen nicht ein einziges Mal persönlich angetroffen hat, darauf hin, dass P die Räume nicht mehr genutzt hat. Hinzu kommt, dass der Vermieter seine Kündigung nicht allein mit Zahlungsverzug begründet hat, sondern ergänzend vorgebracht hat, er habe P mehrfach aufgefordert, ihm wegen der Erneuerung der Dachfenster und der Ablesung des Wasserzählers Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. Hierauf habe P nicht reagiert. |
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Aufgrund der vom Vermieter ausgesprochenen, offensichtlich berechtigten Kündigung des Mietverhältnisses und des hierauf ergangenen amtsgerichtlichen Räumungsurteils hatte P zudem bereits vor dem letztlichen Räumungstermin (25.07.2018) sowohl objektiv als auch subjektiv Veranlassung, sich eine andere Wohnung zu suchen. |
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Damit spricht eine Vielzahl von Umständen deutlich dafür, dass P die Wohn- und Geschäftsräume am 25.05.2018 nicht mehr genutzt hat. Angesichts dessen wird die entsprechende Überzeugung des Senats nicht dadurch erschüttert, dass P mit Schreiben vom 24.05.2018 Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hatte. Dies lässt sich damit erklären, dass er die Räume an diesem Tag bzw. kurz vor diesem Tag noch einmal aufgesucht hatte, deutet aber in Anbetracht der dargestellten Gesamtumstände nicht darauf hin, dass er sie weiterhin als Wohnung bzw. Geschäftsräume nutzte. |
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b) Da die am 25.05.2018 versuchte Zustellung des Zulassungsbeschlusses unwirksam war, ist dieser Mangel gemäß § 189 ZPO in dem Zeitpunkt als geheilt anzusehen, zu dem V –als amtlich bestellter Vertreter des P– diesen Beschluss tatsächlich erhalten hat. Dies war der 13.09.2018. Damit war die einmonatige Revisionsbegründungsfrist beim Eingang der Revisionsbegründung am 10.10.2018 noch nicht abgelaufen. |
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2. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision sind erfüllt. |
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Insbesondere genügt die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 120 Abs. 3 FGO. Das FA weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Revisionsbegründung weitestgehend wortgleich mit der im Verfahren über die Zulassung der Revision eingereichten Beschwerdebegründung ist. Sie enthält zudem einige Passagen, mit der ausschließlich Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) dargelegt werden und die daher nicht in sinnvoller Weise Teil einer Revisionsbegründung sein können. Insgesamt lässt sich der –sehr ausführlich gehaltenen– Revisionsbegründung aber eindeutig entnehmen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Kläger das angefochtene Urteil für unzutreffend hält. |
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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt selbst eine bloße Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung den an eine Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen, wenn bereits die Beschwerdebegründung eine ausreichende kritische Würdigung des angefochtenen Urteils unter dem Gesichtspunkt seiner materiell-rechtlichen Richtigkeit enthielt (BFH-Entscheidungen vom 11.03.2004 – VII R 15/03, BFHE 205, 22, BStBl II 2004, 566, unter 1.b, und vom 22.03.2016 – VIII R 22/14, BFH/NV 2016, 1054, Rz 8; vgl. für den Zivilprozess auch § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dies ist hier der Fall, wobei V sich nicht auf eine bloße Bezugnahme beschränkt, sondern einen eigenständigen und im Vergleich zur Beschwerdebegründung leicht überarbeiteten Schriftsatz eingereicht hat. |
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3. Da der Senat lediglich eine Zwischenentscheidung erlassen hat, bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten. |
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