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II. Die Revision ist gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unbegründet. |
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1. Zu Recht hat das FG das Schulgeld für den Besuch der Y-Schule durch die Tochter der Kläger nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Y-Schule ist weder Ersatzschule noch Ergänzungsschule. |
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Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können 30 % des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule oder einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichtet, als Sonderausgaben abgezogen werden. Ausgenommen ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. |
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a) Mit den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Schulen knüpft der Gesetzgeber erkennbar an (landes-)schulrechtliche Begriffe an, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind (Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 277-279; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz L 30 ff.). Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. Solche Ersatzschulen bedürfen nach Art. 7 Abs. 4 GG der staatlichen Genehmigung und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtung sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen und eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird". Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind; sie bedürfen –im Gegensatz zu Ersatzschulen– keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen; Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen ist nur begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handelt (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615). Die landesrechtlichen Genehmigungs- und Anerkennungsentscheidungen sind bindende Grundlagenentscheidungen für den Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (BFH-Urteile in BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615, unter II.2.c; vom 5. November 2002 IX R 32/02, BFH/NV 2003, 599; vom 14. Dezember 2004 XI R 32/02, BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518, unter II.1.; vom 11. Juli 2007 XI R 40/04, BFH/NV 2007, 1881). |
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§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dient der Erfüllung der staatlichen Pflicht, Privatschulen i.S. von Art. 7 Abs. 4 GG zu fördern (BVerfG-Beschluss vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 951; Stellungnahme des X. Senats, wiedergegeben im BFH-Urteil vom 5. April 2006 XI R 1/04, BFHE 213, 345, BStBl II 2006, 682). |
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b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt ein Abzug des Schulgeldes gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht in Betracht. Die Y-Schule ist weder genehmigte Ersatzschule noch anerkannte Ergänzungsschule; sie ist eine Schule der Britischen Streitkräfte und damit eine (staatliche) Schule, die nicht von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst wird. |
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c) Eine Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 GG liegt insoweit nicht vor. Die Kläger, deren Tochter eine nicht in das öffentliche deutsche Schulwesen einbezogene Schule besucht hat, werden nicht gleichheitswidrig benachteiligt im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit Kindern, die eine in das öffentliche deutsche Schulwesen einbezogene Schule i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG besuchen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1881). |
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2. Der Abzug des Schulgeldes als Sonderausgabe kann im Streitfall auch weder unter Berufung auf die in Art. 49, 50 EGV den Angehörigen der Mitgliedstaaten gewährte grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit noch wegen des Diskriminierungsverbots (Art. 12 EGV) noch aufgrund der Gewährleistung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (Art. 18 EGV) verlangt werden. |
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a) In der Rechtssache in Slg. 2007, I-6849 hat der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass Unterricht in bestimmten Einrichtungen, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehören oder ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, vom Begriff der Dienstleistungen i.S. von Art. 50 EGV ausgeschlossen sind. Der EuGH hat ferner festgestellt, dass der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen wollte, sondern vielmehr auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern erfülle (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-6849, Rz 39; s. auch Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 49, 50 Rz 12). Somit kann die aktive Dienstleistungsfreiheit durch die Versagung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld, das an eine britische staatliche Schule geleistet wird, von vornherein nicht verletzt werden. |
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b) Ebenso scheidet eine Verletzung der passiven Dienstleistungsfreiheit aus. |
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Im Hinblick auf die Freiheit zur Entgegennahme einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat kommt eine Verletzung der passiven Dienstleistungsfreiheit nicht in Betracht, weil die Anerkennung der Y-Schule als "ausländische Schule im Ausland" nichts daran ändert, dass die Schuldienstleistungen in der Bundesrepublik entgegengenommen wurden. |
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Im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ansässigkeitsstaat des Empfängers durch einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieter erbracht werden, ist zu berücksichtigen, dass Fälle dieser Variante zugleich auch von der aktiven Dienstleistungsfreiheit erfasst sind und eine Verletzung dieser Dienstleistungserbringungsfreiheit im konkreten Fall nicht gegeben ist (s. unter II.2.a). |
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c) In der Versagung des Abzugs der Schulgeldzahlungen an einen ausländischen, jedoch der Europäischen Union angehörigen staatlichen Anbieter von Schulleistungen liegt keine Diskriminierung i.S. des Art. 12 EGV, weil auch Schulgeldzahlungen an eine deutsche staatliche Schule –ohne Verstoß gegen die Verfassung– nicht abgezogen werden können (vgl. dazu Niedersächsisches FG, Urteil vom 11. März 1998 II 459/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1316; Stöcker in Bordewin/Brandt, § 10 EStG Rz 779). |
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d) Ein Verstoß gegen die Freizügigkeit i.S. des Art. 18 EGV, den der EuGH im Urteil in Slg. 2007, I-6849 für den Fall bejaht, dass eine Verletzung der Art. 49, 50 EGV –wie hier– nicht vorliegt, ist zu verneinen. Weil das Kind der in der Bundesrepublik ansässigen Kläger eine Schule in der Bundesrepublik besuchte, ist die Freizügigkeit von der Versagung des Abzugs des Schulgeldes nicht betroffen. |
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