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II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2005, mit dem die Altersvorsorgezulage auf 0 EUR festgesetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. |
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Das FG hat die Zulageberechtigung der Klägerin sowohl nach § 79 Satz 1 EStG als auch nach § 79 Satz 2 EStG zu Recht verneint. |
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1. Gemäß § 79 Satz 1 EStG haben lediglich die nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten unbeschränkt steuerpflichtigen Personen einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage als unmittelbar Berechtigte. |
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a) Nach der Begründung eines Gesetzentwurfs zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens –Altersvermögensgesetz– (BTDrucks 14/4595, S. 62 f.) handelt es sich bei den nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigten steuerpflichtigen Personen um solche, bei denen das Rentenniveau zur Stabilisierung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgesenkt wurde und für die ein Anreiz geschaffen werden sollte, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine freiwillige kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufzubauen. Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören demnach u.a. Selbständige, die sich eine eigene private Altersvorsorge aufgebaut haben, und die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten, da diese Personengruppen durch das Altersvermögensgesetz keine Kürzung des ihnen zustehenden Rentenniveaus hinzunehmen hatten. Dieses sachliche Konzept wurde auch bei der Änderung des § 10a EStG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3926) weiter verfolgt. Nur die von der Absenkung der zukünftigen Versorgungsbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 betroffenen Personen (z.B. aktive Beamte) wurden danach in die steuerliche Förderung zum Aufbau eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens einbezogen (vgl. BTDrucks 14/7064, S. 52). |
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwischenzeitlich die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Differenzierung der Förderung gemäß § 10a EStG nach den unterschiedlich von der Versorgungsniveauabsenkung betroffenen Berufsgruppen bestätigt (BVerfG-Beschluss vom 18. Dezember 2002 2 BvR 367/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 409). |
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b) Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass die Klägerin die Voraussetzungen der unmittelbaren Zulageberechtigung nicht erfüllt. Sie ist als Mitglied des Versorgungswerks der Tierärztekammer M von der für Angestellte im öffentlichen Dienst grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit und gehört auch nicht zu den gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 1 bis 3 EStG gleichgestellten Personen. |
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2. Die Klägerin kann ebenso wenig als sogenannte mittelbare oder abgeleitete Zulageberechtigte gemäß § 79 Satz 2 EStG einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage geltend machen. |
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Die abgeleitete Zulageberechtigung für den nicht nach § 79 Satz 1 EStG begünstigten Ehegatten verlangt, dass für die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, der andere Ehegatte nach § 79 Satz 1 EStG begünstigt ist und für den mittelbar Berechtigten ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht (§ 79 Satz 2 EStG). |
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Bei dem von der Klägerin bei der VBL abgeschlossenen Versicherungsvertrag VBL-extra handelt es sich um einen Vertrag der betrieblichen Altersversorgung, nicht jedoch um einen Altersvorsorgevertrag i.S. des § 79 Satz 2 EStG. |
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a) Der Begriff des Altersvorsorgevertrages ist in § 82 Abs. 1 EStG legal definiert. Es handelt sich dabei um einen Vertrag, der nach § 5 AltZertG zertifiziert ist. Dass der mit der VBL abgeschlossene Vertrag nicht gemäß § 5 AltZertG zertifiziert wurde, wird von der Klägerin nicht mehr bestritten. Damit steht der Klägerin bei Zugrundelegung des reinen Wortlauts des § 79 Satz 2 EStG kein Anspruch auf die Altersvorsorgezulage zu. |
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b) Für eine über den Wortlaut des § 79 Satz 2 EStG hinausgehende Gesetzesauslegung, die auch die betrieblichen Versorgungsverträge als Altersvorsorgeverträge i.S. des § 79 Satz 2 EStG einschließt, ist –entgegen der Ansicht der Klägerin– kein Raum. Die Nichteinbeziehung der betrieblichen Altersvorsorge in den § 79 Abs. 2 EStG ist kein gesetzgeberisches Versehen, sondern eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung. |
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Wie das FG in seinem Urteil zu Recht dargelegt hat, ist in den einzelnen Regelungen des XI. Abschnitts des EStG bewusst zwischen einem "Altersvorsorgevertrag" und der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß § 82 Abs. 2 EStG zulagefähig ist, differenziert worden. Das Gesetz nutzt den Begriff des Altersvorsorgevertrages entsprechend der in § 82 Abs. 1 EStG gewählten Umschreibung nur für die Vorsorgeverträge, die nach den Regelungen des AltZertG zertifiziert werden, und wendet ihn im gesamten XI. Abschnitt des EStG konsequenterweise auch nur dann an, wenn die betriebliche Altersversorgung als weitere Anlageform nicht erfasst werden soll. Die betriebliche Altersversorgung wird demgegenüber in den Regelungen, in denen sie den zertifizierten Altersvorsorgeverträgen gleichgestellt werden soll, entweder gesondert erwähnt oder beide Vorsorgemöglichkeiten werden durch einen übergeordneten Begriff wie z.B. "Vertrag" zusammengefasst. |
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Diese sorgfältige und bewusste Begriffswahl lässt sich durchgängig in den Vorschriften des XI. Abschnitts feststellen: |
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aa) § 80 EStG führt ausdrücklich als Anbieter im Sinne des Gesetzes die Anbieter von in § 82 Abs. 2 EStG genannten Versorgungseinrichtungen neben den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 2 AltZertG gesondert auf. Damit soll –worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat– klargestellt werden, dass das im XI. Abschnitt geregelte Zulageverfahren auch für diese Versorgungseinrichtungen gilt (vgl. den Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2001, BTDrucks 14/7341, S. 14). Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin bestätigt diese Vorschrift damit die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen den Anbietern privater und beruflicher Altersvorsorge und steht nicht im Widerspruch zu ihr. |
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bb) Zu den Altersvorsorgebeiträgen i.S. des § 82 EStG gehören lediglich aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 82 Abs. 2 EStG die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Zahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, wenn diese Einrichtungen für den Zulageberechtigten eine lebenslange Altersversorgung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AltZertG gewährleisten. Aus dieser Gesetzesformulierung ergibt sich, dass diese Beiträge an betriebliche Vorsorgeeinrichtungen nicht mit den Beiträgen, die zugunsten eines Altersvorsorgevertrages geleistet werden, identisch sind, sondern nur kraft gesetzlicher Anordnung in § 82 Abs. 2 EStG insoweit gleichgestellt werden (so auch Myßen, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 79 Rz B 223). |
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cc) Besonders deutlich zeigt sich die gesetzliche Differenzierung in der Vorschrift des § 87 EStG, der das Zusammentreffen von mehreren Verträgen normiert. In dessen Abs. 1, der die Rechtsfolgen bei mehreren Verträgen des unmittelbar Zulageberechtigten regelt, benutzt das Gesetz den übergeordneten Begriff "Verträge", da der unmittelbar berechtigte Ehegatte zulagenwirksam sowohl Altersvorsorgeverträge als auch die Verträge der betrieblichen Alterversorgung i.S. des § 82 Abs. 2 EStG abschließen kann. Demgegenüber spricht § 87 Abs. 2 EStG, der durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) eingefügt wurde und aufgrund dessen der nur abgeleitet Zulageberechtigte die Zulage nicht auf mehrere Verträge verteilen darf, ausdrücklich nur von "Altersvorsorgeverträgen". |
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dd) Die schädliche Verwendung in § 93 EStG gilt wiederum sowohl für die private Altersvorsorge als auch für die betriebliche Altersversorgung; der Gesetzeswortlaut zeigt dies durch die Verwendung des neutralen Begriffs "Altersvorsorgevermögen" (s. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 17. November 2004 IV C 4 -S 2222- 177/04, IV C 5 -S 2333- 269/04, BStBl I 2004, 1065, Rz 227). |
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ee) Demgegenüber ist die Zulageberechtigung für die Verwendung zu eigenen Wohnzwecken gemäß §§ 92a und 92b EStG a.F. nur dem Altersvorsorgevertrag vorbehalten (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 1065, Rz 131). |
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Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber in § 79 Satz 2 EStG lediglich versehentlich den Begriff "Altersvorsorgevertrag" verwandt und er damit unbeabsichtigt die betriebliche Altersversorgung aus der Förderung ausgeschlossen hat, zumal er in den folgenden Jahren anlässlich mehrerer Gesetzesänderungen die Möglichkeit hatte, das –vermeintliche– Versehen zu korrigieren, er diese Gelegenheiten aber ungenutzt verstreichen ließ. |
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c) Es entspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Förderung der privaten Altersvorsorge, dass ein nur mittelbar zulageberechtigter Ehegatte für seine eigene betriebliche Altersversorgung keine Zulage beanspruchen kann. |
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aa) Mit der mittelbaren Zulageberechtigung des Ehegatten wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der nicht pflichtversicherte Ehegatte von der Renten- und Versorgungsniveaukürzung –mittelbar– betroffen ist. Es soll damit beiden Ehegatten ermöglicht werden, eine eigenständige zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen (s. Begründung des Gesetzentwurfs zum Altersvermögensgesetz, BTDrucks 14/4595, S. 65) und ein Anreiz für den von der Rentenkürzung des pflichtversicherten Ehegatten gleichfalls betroffenen Ehepartner geschaffen werden, für eine eigene freiwillige kapitalgedeckte Altersvorsorge zu sorgen. |
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Soweit jedoch ein von der abgeleiteten Zulageberechtigung erfasster Ehegatte trotz eigener Erwerbstätigkeit nur deshalb nicht unmittelbar zulageberechtigt gemäß § 79 Satz 1 EStG ist, weil er nicht dem Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG angehört –wie die Klägerin als Mitglied in einer berufsständigen Versorgungseinrichtung–, besteht schon der vom Gesetzgeber verfolgte generelle Förderzweck für die Zulage nicht. |
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bb) Bei der Regelung des § 79 EStG ging der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass eine Zulageberechtigung nur dann gegeben sein soll, wenn der Betroffene von der Absenkung des Renten- und Versorgungsniveaus entweder unmittelbar betroffen ist oder der von der Absenkung des Altersversorgungsniveaus seines Ehegatten mittelbar betroffene Ehegatte diese Absenkung nicht bereits anderweitig, z.B. durch eigene von der Absenkung nicht erfasste Berufstätigkeit, kompensieren kann. |
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Die Klägerin hat im Rahmen ihrer eigenen Erwerbstätigkeit keine Kürzung von Altersrenten und Versorgungsbezügen hinzunehmen, so dass sie gemäß § 79 Satz 1 EStG als nicht förderungsbedürftig angesehen wird. Ihr kommt lediglich als Ehefrau aufgrund der pauschalen Erfassung der Ehegatten durch § 79 Satz 2 EStG die abgeleitete Zulageberechtigung zugute, sofern sie einen Altersvorsorgevertrag abschließt (kritisch zu den sich daraus ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 79 EStG Rz 4). Bereits diese Fördermöglichkeit geht über das gesetzgeberische Förderziel hinaus. Dem FG ist daher auch insoweit zu folgen, dass aus diesem Grunde die weiter gehende Forderung der Klägerin, ihr als abgeleitet berechtigter Ehefrau in § 79 Satz 2 EStG zusätzlich noch die Gestaltungsalternative der Anlageform der betrieblichen Altersversorgung zu eröffnen, im Widerspruch zum Zweck des Berechtigungsausschlusses nach § 79 Satz 1 EStG steht und vor dem Hintergrund, dass sie schon durch § 79 Satz 2 EStG atypisch begünstigt ist, nicht gerechtfertigt werden kann. |
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