| |
|
|
|
| II. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
|
|
|
| Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Klägern keine Gesellschaft bestand (1.). Zu Recht hat das FG einen gewerblichen Grundstückshandel der Klägerin und Verluste der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung verneint (2.). Zutreffend hat es die Tätigkeiten des Klägers auf dem Grundstücksmarkt –in Übereinstimmung mit den Beteiligten– als selbständig, nachhaltig und über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgehend angesehen (3.). Für die Entscheidung des FG, der Kläger habe ohne die für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderliche Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, reichen jedoch die tatsächlichen Feststellungen nicht aus (4.). |
|
|
|
| 1. Das Revisionsvorbringen der Kläger, ihr Handeln sei einer BGB-Gesellschaft zuzurechnen, geht ins Leere. Die Kläger lassen das Urteil des FG vom 26. Oktober 2005 11 K 5154/04 außer Acht. Darin ist festgestellt, dass jedenfalls ab dem Jahr 1991 zwischen den Klägern keine Gesellschaft bestand, der das Handeln des Klägers und der Klägerin hätte zugerechnet werden können. Weil das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist der erkennende Senat an diese Feststellungen gebunden. |
|
|
|
| 2. Die Grundstücksgeschäfte der Klägerin erfüllen nicht den Tatbestand des gewerblichen Grundstückshandels. Die mit bedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Eigentumswohnungen sind in einem zeitlichen Rahmen veräußert worden, der den Kriterien der Drei-Objekt-Grenze nicht entspricht, und der Erwerb und die Veräußerung des Hauses in B stehen mit der Veräußerung der Eigentumswohnungen in keinerlei zeitlichem Zusammenhang. |
|
|
|
| Negative Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung sind bereits wegen Fehlens der Absicht, durch die Vermietung der Objekte positive Einkünfte zu erzielen, zu verneinen. Nach den Feststellungen des FG, die mit der Revision nicht angegriffen worden sind, hat sie von Anfang an den Verkauf der Wohnungen ernsthaft in Betracht gezogen. Dafür spricht die in keinem Fall langfristige Vermietung der Wohnungen. Bei dieser Konstellation kann für den Prognosezeitraum allein auf die tatsächliche Dauer der Vermietungstätigkeit abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 6. November 2001 IX R 44/99, BFH/NV 2002, 773); für diesen Zeitraum war ein positiver Gesamtüberschuss nicht erzielbar. Angesichts der von der Klägerin aufgrund der Art und Weise der Finanzierung von vornherein auf die Dauer der Vermietung in Kauf genommenen hohen Werbungskostenüberschüsse –zuletzt insgesamt 1,471 Mio. DM– hat das FG der Klägerin zu Recht die Absicht abgesprochen, durch die Vermietung der Wohnungen einen positiven Überschuss zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BFHE 218, 160, BStBl II 2007, 873). |
|
|
|
| 3. Zutreffend hat das FG die Aktivitäten des Klägers auf dem Grundstücksmarkt als selbständig, nachhaltig und über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinausgehend beurteilt. Der Kläger hat innerhalb einer kurzen Zeitspanne eine Vielzahl von Objekten jedenfalls mit bedingter Veräußerungsabsicht erworben und wieder veräußert. Er hat insoweit nachhaltig gehandelt und die Kriterien der vom BFH entwickelten Drei-Objekt-Grenze erfüllt. Darüber besteht zwischen dem FA und den Klägern zu Recht kein Streit. |
|
|
|
| 4. Als gewerblich kann die Tätigkeit des Klägers jedoch nur gewertet werden, wenn er mit der nach § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Annahme der Gewerblichkeit erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat. |
|
|
|
| a) Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (grundlegend: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c). |
|
|
|
| An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (Senatsurteile vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081, und vom 31. Juli 2002 X R 48/99, BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282, jeweils unter II.1.b). |
|
|
|
| Zwar entspricht es seit der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 –unter C.IV.3.c bb (1.)– der ständigen Rechtsprechung sämtlicher Ertragsteuersenate des BFH, dass bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der "Gewinnerzielungsabsicht" zulässt. |
|
|
|
| Allerdings kann vom Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an ausgegangen werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht geeignet war, nachhaltig Gewinn zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c). |
|
|
|
| b) Zu Recht hat das FG dem Kläger die Absicht bescheinigt, die Objekte zu Preisen über den Anschaffungskosten veräußern zu wollen. Üblicherweise erwirbt niemand ein Grundstück mit bedingter Veräußerungsabsicht und zugleich in der Erwartung, im Verkaufsfall einen Verlust zu erleiden. |
|
|
|
| c) Die Frage ist allerdings, ob dieser Erfahrungssatz dazu berechtigt, in jedem Fall des Erwerbs von Grundstücken in bedingter Veräußerungsabsicht ohne Weiteres das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht als gegeben anzusehen, wenn nur die weiteren Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels zu bejahen sind. |
|
|
|
| d) Für die Beantwortung dieser Frage sind die Besonderheiten des gewerblichen Grundstückshandels im Fall des Erwerbs in bedingter Veräußerungsabsicht zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass die Gewinnerzielungsabsicht ein Tatbestandsmerkmal gewerblichen Handelns ist, das bei Ausübung der Tätigkeit vorliegen muss. |
|
|
|
| aa) Ausgeübt wird die Tätigkeit des Grundstückshandels durch Erwerb von Objekten und durch deren Veräußerung. Für die Frage, ob der Grundstückshandel mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wurde, folgt daraus, dass sich dieses Tatbestandsmerkmal auf den Erwerb der Grundstücke und deren Veräußerung erstreckt und damit in dem Zeitraum, der für die Annahme des gewerblichen Grundstückshandels bei Erwerb in bedingter Veräußerungsabsicht konstitutiv ist, gegeben sein muss. |
|
|
|
| bb) Die insoweit vom FG geäußerten Zweifel sind berechtigt. Zum einen sind in dem Zeitraum zwischen Erwerb des jeweiligen Objekts und dessen Veräußerung durch die Fremdfinanzierung und die steuerliche Behandlung als Gegenstand der Einkünfteerzielung durch Vermietung und Verpachtung allein aus dem bloßen Behalten der Objekte negative Einkünfte in einer Höhe entstanden, die es fraglich erscheinen lassen, ob der Kläger durch die Veräußerung der Objekte je einen Totalgewinn hätte erzielen können. Zum anderen sind Objekte, die im Bauherrenmodell errichtet und vertrieben worden sind, aufgrund der damit verbundenen Sonderbelastungen schon von der Sache her für die Erwerber risikobehaftet und verlustgefährdet. |
|
|
|
| cc) Für die aus dieser allgemeinen Erkenntnis vom FG gezogenen Schlussfolgerung, der Kläger habe ohne die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, sind die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen jedoch nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass das FG das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063) auch mit den steuerlichen Vorteilen begründet hat, die der Kläger aus den Verlusten erlangt hat. Das angefochtene Urteil wird daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen. |
|
|
|
| 5. Im zweiten Rechtsgang wird das FG anhand der konkreten Umstände des Streitfalls prüfen müssen, ob seine auf allgemeinen Beobachtungen und Erkenntnissen beruhende Schlussfolgerung, im Bauherrenmodelle errichtete und vertriebene Objekte schlössen eine Gewinnerzielungsabsicht aus, auf die vom Kläger erworbenen und veräußerten Grundstücke zutrifft. |
|
|
|
| a) Wenn das FG zu entsprechenden konkreten Feststellungen kommt, stellt sich –insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger sämtliche Grundstückskäufe zu 100 % fremdfinanziert hat– die zusätzliche Frage, ob angenommen werden kann, der Kläger habe schon beim Erwerb der Grundstücke davon ausgehen müssen, die Grundstücke nur mit Verlust verkaufen zu können. Könnte das angenommen werden, dann wäre schon deshalb die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers zu verneinen, weil dann von Anfang an erkennbar war, dass der Kläger nur Verluste erleiden werde. Einen gewerblichen Grundstückshandel hätte der Kläger dann nicht begründet, vielmehr wären seine Aktivitäten dem Privatbereich zuzuordnen, ähnlich wie Wirtschaftsgüter nicht zum Betriebsvermögen gehören, bei denen bereits beim Erwerb erkennbar ist, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2007 VIII B 110/07, BFH/NV 2008, 613). |
|
|
|
| b) Ist diese Schlussfolgerung nicht möglich, muss sich das FG mit folgender Überlegung befassen: |
|
|
|
| aa) Der Kläger hat die verschiedenen Objekte nach ihrem Erwerb zunächst als Gegenstände seines Privatvermögens zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung betrachtet und entsprechend steuerlich behandelt. Er ist erst nach den ersten Verkäufen durch Abgabe entsprechender Erklärungen für den Veranlagungszeitraum 1986 zu der Erkenntnis gelangt, schon seit dem Erwerb der einzelnen Grundstücke einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben zu haben, für den er mit der Bilanzierung in einem der Betriebseröffnung nachfolgenden Wirtschaftsjahr begonnen hat. |
|
|
|
| bb) In diesem Fall eines "nicht erkannten Gewerbebetriebs" hat das FG die Senatsurteile vom 26. November 2008 X R 23/05 (BFHE 224, 61, BStBl II 2009, 407) und vom 24. Oktober 2001 X R 153/97 (BFHE 197, 105, BStBl II 2002, 75) zu beachten. Es wird mit Hilfe einer "Schattenrechnung" prüfen müssen, mit welchem Wert die einzelnen Grundstücke als Umlaufvermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in die Eröffnungsbilanz einzustellen und bei der Ermittlung des Veräußerungssaldos anzusetzen waren. Dabei wird es der Frage der steuerrechtlichen Bedeutung des Niederstwertprinzips bei der Bewertung von Umlaufvermögen gemäß § 253 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs nachgehen müssen (vgl. dazu Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 561 und 571) und dazu das bisherige Abschreibungsverhalten des Klägers berücksichtigen können. |
|
|
|
| 6. Weil das Urteil des FG bereits aus materiell-rechtlichen Gründen aufzuheben war, bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob es auch an dem Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör leidet und darauf beruht. |
|