|
|
| II. Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Rentenzahlungen des Klägers an seine Mutter nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung (a.F.) abziehbar sind. |
|
|
|
| 1. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.). Dabei sind dauernde Lasten in vollem Umfang, Leibrenten hingegen nur mit dem Ertragsanteil beim Verpflichteten abziehbar und beim Begünstigten steuerbar. Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last und der steuerbaren wiederkehrenden Bezüge sind Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart worden sind. |
|
|
|
| 2. Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 (unter C.II.3. und C.II.6.a) setzt eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. voraus, dass die erzielbaren Nettoerträge des überlassenen Wirtschaftsgutes im konkreten Fall –soweit bei überschlägiger Berechnung vorhersehbar– ausreichen, um die Versorgungsleistungen abzudecken. Maßgebendes Kriterium hierfür war für den Großen Senat des BFH die Vergleichbarkeit mit dem Vorbehaltsnießbrauch. Die Vermögensübergabe muss sich so darstellen, dass die vom Übernehmer zugesagten Leistungen –obwohl sie von ihm erwirtschaftet werden müssen– als zuvor vom Übergeber vorbehaltene –abgespaltene– Nettoerträge vorstellbar sind. |
|
|
|
| Da unbebaute Grundstücke, Kunst- oder Sammlerobjekte keinen Ertrag abwerfen, lässt es der Große Senat im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 (unter C.II.6.a) zu, dass der Übernehmer sich im Übergabevertrag verpflichtet, ein ertragloses Objekt zu veräußern und vom Erlös eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen ausreichenden Nettoertrag einbringt. |
|
|
|
| Nach Auffassung des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 ist der erzielbare Nettoertrag nicht notwendigerweise mit den steuerlichen Einkünften identisch. Deshalb können auch Versorgungsleistungen, die im Gegenzug zur Übertragung eines durch den Übernehmer genutzten Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung erbracht werden, als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die ersparte Nettokaltmiete nicht niedriger ist als die versprochenen Leistungen, oder der Übernehmer vereinbarungsgemäß Geldvermögen zur Tilgung von Schulden verwendet und dadurch Zinsaufwendungen erspart, die nicht geringer sind als die zugesagten Versorgungsleistungen (Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II. 6.b bb). |
|
|
|
| Ob mit der nachträglichen Umschichtung des übergebenen Vermögens die Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen endet, hat der Große Senat ausdrücklich offengelassen (unter C.II.6.e). |
|
|
|
| In seiner Folgerechtsprechung hat der erkennende Senat mit Urteil in BFH/NV 2005, 1789 entschieden, bei Vereinbarungen, die vor dem Bekanntwerden des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 getroffen worden seien, genüge es, wenn die Vertragsparteien anlässlich der Übergabe und außerhalb der notariellen Übergabeurkunde ihren übereinstimmenden Willen erklären, dass die Versorgungsleistungen aus einer der Art nach bestimmten und ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit gezahlt werden sollen. In derselben Entscheidung hat der Senat auch erkannt, dass eine zum Sonderausgabenabzug berechtigende Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ebenfalls vorliegt, wenn nicht ausreichend ertragbringendes Vermögen in Absprache mit den Vermögensübergebern in ein Wirtschaftsgut reinvestiert wird, das ausreichend Ertrag abwirft. Im Urteil in BFHE 231, 510, BStBl II 2011, 633 hat der Senat, da nicht entscheidungserheblich, offengelassen, ob er sich den Bedenken der Finanzverwaltung, die Berücksichtigung ersparter privater Schuldzinsen des Übernehmers in Form einer dauernden Last würde die gesetzgeberische Entscheidung missachten, die den Abzug privater Schuldzinsen abgeschafft habe, anschließen könnte, wenn nicht –wie vom Großen Senat des BFH im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 entschieden– Geld- oder Wertpapiervermögen übergeben und zur Schuldentilgung verwendet, sondern ein im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Betriebsgrundstück veräußert und mit dem Erlös u.a. ein der Finanzierung eines privat genutzten Einfamilienhauses dienendes Darlehen abgelöst wird. |
|
|
|
| 3. Im Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150) hat der Gesetzgeber § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG entscheidend geändert und die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen neu justiert. Mit der gesetzlichen Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG hat er das Rechtsinstitut auf seinen Kernbereich, die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, von Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft zurückgeführt. Auslöser für die Gesetzesänderung war nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks 16/6290, S. 53) der Umstand, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auch die Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren, typisch stillen Beteiligungen und selbst genutztem Wohneigentum sein kann. Nach Auffassung des Gesetzgebers ermöglicht dies Steuergestaltungen, die die Grenzen des historisch überkommenen Rechtsinstituts überschreiten und im Ergebnis den seit 1974 grundsätzlich gesetzlich ausgeschlossenen privaten Schuldzinsenabzug wieder zulassen und dazu führen, dass –entgegen den Abzugsverboten nach § 12 Nr. 1 und 2 EStG– Unterhaltszahlungen von Kindern an ihre Eltern aus dem einzigen Grund steuerlich abziehbar würden, weil Eltern in der Lage sind, ihren Kindern Vermögen zu übertragen. |
|
|
|
| Seit dem Fortfall der Nutzungswertbesteuerung selbstgenutzten Wohneigentums zum 31. Dezember 1986 (mit Übergangsregelung bis längstens zum 31. Dezember 1998 gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1990) ist der Schuldzinsenabzug auch bei "Wohnungen im eigenen Haus" ausgeschlossen. Bis dahin durften vom Grundbetrag nach § 21a EStG zudem nur die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen bis zur Höhe des Grundbetrags abgesetzt werden. |
|
|
|
| 4. Im Einklang mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das FG erkannt, dass die Rentenzahlungen an die Mutter des Klägers nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, weil die anteilige ersparte Nettokaltmiete bei Weitem nicht die monatlichen Zahlungen des Klägers an die Mutter abdeckt. |
|
|
|
| Bislang hat weder der Große Senat des BFH im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 noch der erkennende Senat entschieden, dass die Zinsersparnis, die auf der Nichtaufnahme eines Darlehens beruht, als Nettoertrag des übergebenen Vermögens gewertet werden kann (vgl. oben). Vielmehr hat der Große Senat des BFH im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 nur entschieden, dass eine zum Sonderausgabenabzug berechtigende Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen dann vorliegt, wenn der Übernehmer vereinbarungsgemäß Geldvermögen zur Tilgung von Schulden verwendet und dadurch Zinsaufwendungen erspart, die nicht geringer sind als die zugesagten Versorgungsleistungen. Im Streitfall hat die Mutter des Klägers weder Geldvermögen übergeben noch hat der Kläger seinen Anteil am Veräußerungserlös des übertragenen Mietwohngrundstücks zur Schuldentilgung verwendet. Im Urteil in BFH/NV 2005, 1789 hat der Senat lediglich erkannt, dass ein Sonderausgabenabzug auch dann möglich ist, wenn nicht ausreichend ertragbringendes Vermögen in Absprache mit den Vermögensübergebern in ein Wirtschaftsgut reinvestiert wird, das ausreichenden Ertrag abwirft. Nicht geäußert hat sich der Senat zu der Frage, ob ein Sonderausgabenabzug in Betracht kommt, wenn zur Finanzierung einer Investition anstelle eines Darlehens Barmittel eingesetzt werden. |
|
|
|
| Dies erkennen die Kläger offensichtlich auch an, wenn sie in der Revisionsbegründung ausführen, es könne jedenfalls bei dem für das Einkommensteuerrecht geltenden Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise keinen Unterschied machen, ob Schuldzinsen durch die Tilgung eines bereits bestehenden Darlehens erspart werden oder dadurch, dass der unmittelbare Einsatz vorhandener Barmittel die Aufnahme eines andernfalls zur Finanzierung notwendigen Darlehens entbehrlich macht, wenn nicht ausreichend ertragbringendes Vermögen in Absprache mit den Vermögensübergebern in ein Wirtschaftsgut reinvestiert wird, das ausreichend Ertrag abwirft. |
|
|
|
| Angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung, dass seit 1974 ein privater Schuldzinsenabzug grundsätzlich ausgeschlossen ist, bereits seit den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts auch der Schuldzinsenabzug für selbstgenutztes Wohneigentum nicht mehr möglich ist, und die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG im Jahressteuergesetz 2008 damit begründet wurde, die Rechtsprechung des BFH ermögliche Steuergestaltungen, die die Grenzen des historisch überkommenen Rechtsinstituts überschreiten und im Ergebnis den gesetzlich ausgeschlossenen privaten Schuldzinsenabzug wieder zulassen, ist eine Weiterung des bislang von der Rechtsprechung formulierten Begriffs des Nettoertrags des übernommenen Vermögens nicht möglich (so bereits Senatsurteil vom 17. März 2010 X R 38/06, BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622, zur Frage, ob auch Wohneigentum, das einem Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird, zu den der Art nach ertragbringenden Wirtschaftseinheiten gehört). |
|
|
|
| 5. Nach alledem kann der Senat offenlassen, ob der auf den Kläger entfallende Verkaufserlös am von der Mutter übergebenen Grundvermögen wegen der Investition in ein nicht ertragbringendes Wirtschaftsgut aufgezehrt worden ist und ein Sonderausgabenabzug auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (so die Einlassung des FA). |
|
|
|
| 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
|