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B. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Einkommensteuer des Jahres 2003 (vgl. unter I.). |
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Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat weder seine Sachaufklärungspflicht verletzt noch ist das Urteil materiell-rechtlich fehlerhaft (vgl. unter II.). Die Entscheidung des FG, die Spende des Klägers an die J-gGmbH sei nicht als Sonderausgabe gemäß § 10b Abs. 1 EStG abziehbar, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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Das FG hat die Klage wegen Einkommensteuer 2003 und 2004 abgewiesen und die Revision ohne Einschränkung zugelassen. Obgleich im Rubrum der Revisionsschrift auch die Einkommensteuer 2004 benannt worden ist, ist diese nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. |
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Zwar handelt es sich bei der Einkommensteuer 2003 und 2004 um selbständige Streitgegenstände eines finanzgerichtlichen Verfahrens. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Revisionsanträge in der Revisionsbegründungsschrift beschränkt worden sind und deshalb –ungeachtet dessen, dass die Kläger die Revision zunächst wegen Einkommensteuer 2003 und 2004 eingelegt haben– das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils (hier: wegen Einkommensteuer 2004) rechtskräftig geworden ist. Entscheidend hierfür ist, dass nach § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO die schriftlich eingelegte Revision nur das angefochtene Urteil bezeichnen muss und erst die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag fordert (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Daraus ergibt sich, dass das Gesetz dem Revisionskläger erst mit der Revisionsbegründung die verbindliche Entscheidung abverlangt, welches –im Antrag konkret bestimmte– Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgen will. Eine Revisionsschrift, die –wie im Streitfall– diesen Antrag und die weiteren Bestandteile des § 120 Abs. 3 FGO nicht enthält, kann nicht als umfassende Anfechtung des gesamten FG-Urteils gewertet werden. In der danach zulässigen Beschränkung des Revisionsantrags liegt weder eine Teilrücknahme des Rechtsmittels noch ein Rechtsmittelverzicht (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 24. Juli 2013 I R 57/11, BFHE 243, 102, und vom 24. Februar 2005 IV R 39/03, BFH/NV 2005, 1273; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 7). |
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Die Kläger können die Zuwendung in Höhe von X EUR nicht als Sonderausgaben i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG abziehen. |
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1. Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG sind Ausgaben zur Förderung bestimmter als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke innerhalb einer gesetzlich festgelegten Obergrenze als Sonderausgaben abziehbar. Die erkennbare Ausrichtung der Förderung auf einen dieser steuerbegünstigten Zwecke ist das entscheidende Kriterium für den Spendenabzug. Das ist auch der eigentliche Grund dafür, dass als Spenden i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG nach herrschender Meinung nur Aufwendungen in Betracht kommen, die der Steuerpflichtige unentgeltlich und freiwillig geleistet hat (Senatsurteil vom 19. Dezember 1990 X R 40/86, BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234). |
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2. Eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen (BFH-Urteil vom 25. November 1987 I R 126/85, BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220). Die Unentgeltlichkeit ist für die Spende und damit für den Spendenabzug konstitutives Merkmal. Die steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig, d.h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird (BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8, unter II.1.a; Fischer, Gemeinnutz und Eigennutz am Beispiel der steuerlichen Sportförderung, in: Festschrift für Offerhaus, S. 608; Geserich, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10b Rz A 47 ff., B 110 ff.; Seer, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft 26 [2003] S. 32). Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (BFH-Urteil in BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234). Eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheidet bei einer einheitlichen Gegenleistung aus (BFH-Urteil in BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8, unter II.1.a; Blümich/Hofmeister, § 10b EStG Rz 18); denn auch im Falle einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit. |
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3. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des FG, die vom Kläger geleistete Zahlung an die J-gGmbH könne nicht als Spende i.S. des § 10b Abs. 1 EStG beurteilt werden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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Die Beurteilung der Frage, ob der Kläger die Zahlung unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat, gehört dem Bereich der Tatsachenwürdigung an, die dem FG obliegt und damit der revisionsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen ist. Nur wenn sie verfahrensrechtlich nicht einwandfrei zustande gekommen ist, sie durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst wurde, liegt ein die Revision begründender sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842, m.w.N.). |
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a) Im Streitfall ist die von den Klägern erhobene Verfahrensrüge nicht begründet. Der von den Klägern ordnungsgemäß gerügte Verfahrensmangel ist nicht gegeben. Das FG hat § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht dadurch verletzt, dass es ihrem Beweisantrag nicht gefolgt ist und die Zeugen O und Z nicht zu der Frage gehört hat, ob im Rahmen der zwischen dem Kläger und der N-Organisation durchgeführten Vertragsverhandlungen über den Verkauf des Grundstücks lediglich über den vom Kläger zu erbringenden Kaufpreis gesprochen, nicht aber eine Vereinbarung dazu getroffen worden sei, dass der Kläger neben dem offiziell zu zahlenden notariell beurkundeten Kaufpreis in Höhe von X DM einen weiteren Betrag an die N-Organisation bzw. die J-gGmbH deklariert als "Spende" zu leisten hatte. |
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(1) Das Gericht darf einen substantiierten Beweisantrag nicht in Form einer vorweggenommenen Beweiswürdigung mit der Begründung übergehen oder ablehnen, das zu erwartende Ergebnis der Beweiserhebung könne an seiner Überzeugung nichts ändern (Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 76 FGO Rz 141). Das Gericht kann jedoch im Regelfall auf eine beantragte Beweisaufnahme –ermessensfehlerfrei– u.a. dann verzichten, wenn es auf das Beweismittel auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung für die Entscheidung nicht ankommt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813; vom 2. Oktober 2012 IX B 11/12, BFH/NV 2013, 218, und vom 28. August 2012 VII B 15/12, BFH/NV 2013, 265). |
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(2) Dies ist hier der Fall. Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG kam es auf die Zeugenaussagen von O und Z nicht an. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger sowohl gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, im Einspruchsverfahren sowie im Klageverfahren eingeräumt hat, er habe im Zuge der Kaufverhandlungen der N-Organisation eine Spende in Aussicht gestellt bzw. versprochen (in der Revisionsbegründung haben die Kläger diese Feststellungen des FG bestätigt) und mit diesem Vortrag des Klägers hat das FG den unmittelbaren und ursächlichen Zusammenhang der Spende mit dem Grundstückskauf begründet (S. 27 unten und S. 28 oben der Entscheidungsgründe). |
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Auf eine konkrete Absprache oder gar eine wirksame Vereinbarung i.S. von § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen dem Kläger und der N-Organisation kam es dem FG nicht an. Es hat erkannt, die Zuwendung an die J-gGmbH habe nicht im Verhältnis eines synallagmatischen Leistungsaustausches gestanden. Der Kläger habe im Zeitpunkt der Zuwendung bereits sämtliche Pflichten aus dem Grundstückskaufvertrag erfüllt (S. 27 oben der Entscheidungsgründe). Nach der neueren Rechtsprechung des BFH sei ein Spendenabzug jedoch bereits dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhingen. |
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Bei dieser materiell-rechtlichen Auffassung des FG musste das Gericht keine weiteren Zeugen zu der Frage hören, ob eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der N-Organisation dahingehend getroffen worden ist, dass der Kläger neben dem offiziell zu zahlenden notariell beurkundeten Kaufpreis einen weiteren Betrag an die N-Organisation bzw. die J-gGmbH deklariert als "Spende" leisten musste. |
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b) Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist die Würdigung des FG, die Zuwendung des Klägers an die J-gGmbH sei nicht fremdnützig, für den Senat nachvollziehbar und im Ergebnis auch überzeugend. |
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aa) Das FG hat darauf abgestellt, dass die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit dem von einem Dritten gewährten Vorteil, dem Grundstücksverkauf, zusammenhänge. Der Vorteil, den der Dritte, die N-Organisation, dem Kläger eingeräumt habe, sei nicht nur wirtschaftlicher Art gewesen. Der Kläger habe das Eigentum an dem Grundstück erhalten und sei bei der Vergabe überhaupt zum Zuge gekommen. Dies sei nicht selbstverständlich gewesen, weil zum damaligen Zeitpunkt Baugrundstücke in P knapp gewesen seien. Das Grundstück hätte auch, woran die Öffentlichkeit ein großes Interesse gehabt hätte, als Baugebiet ausgewiesen und einer größeren Zahl von Interessenten angeboten werden können. Selbst der Kläger habe einen "gewissen Zusammenhang" zwischen der Zuwendung und dem Grundstücksverkauf eingeräumt. |
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bb) Die Wertung des FG, bereits dieser Zusammenhang genüge, um anzunehmen, der Kläger habe die Zahlung nicht unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet, beruht nicht auf Denkfehlern oder der Verletzung von Erfahrungssätzen. Es ist nicht rechtsfehlerhaft wie das FG anzunehmen, dass sich die Vertreter der N-Organisation möglicherweise gerade deshalb entschlossen haben, das Grundstück an den Kläger und nicht an die Stadt P oder Dritte zu veräußern, weil der Kläger –worauf das FG abgestellt hat– bereits im Zuge der Kaufverhandlungen und bei Abschluss des Kaufvertrags eine Spende in Aussicht gestellt hatte. Dass die Höhe und der Zeitpunkt der Spende nicht näher konkretisiert worden sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. |
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cc) Frei von Denkfehlern hat das FG auch die Geschehnisse im Dezember 2003 in seine Überzeugungsbildung einbezogen. Der Kläger hat nicht selbst Informationen eingeholt, welches Projekt er unterstützen könnte, sondern ist lediglich der Bitte des T um eine Zuwendung an die J-gGmbH gefolgt. Auch die Überlegung des FG, die Geburt seines zweiten Sohnes Monate vor der fraglichen Zuwendung könne nicht Motiv der großzügigen Zuwendung sein, ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis des FG auf das Spendenverhalten der Kläger in anderen Veranlagungszeiträumen ist für den Senat nachvollziehbar. |
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dd) Die von den Klägern vorgetragenen Einwände gegen die Entscheidung des FG belegen weder Verstöße gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Die Ausführungen der Kläger zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang der Zuwendung an die J-gGmbH mit dem Grundstücksverkauf überzeugen schon deshalb nicht, weil das Grundstück für den Kläger erst dann "wertvoll" geworden ist, als feststand, dass er es nach seinen Vorstellungen bebauen konnte, also die Baugenehmigung vorlag (der Kläger hatte ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht, falls seine Bauvoranfrage negativ beschieden werden sollte). Diese wurde am 16. Dezember 2002 erteilt und Mitte 2003 haben die Kläger mit der Bebauung des Grundstücks begonnen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Spende und Grundstückskauf ist nach Auffassung des erkennenden Senats deshalb zu bejahen. |
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c) Zu Recht hat das FG auch auf die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens verzichtet (die Kläger haben insoweit keine Verfahrensrüge erhoben), weil ein Sachverständiger nur den objektiven Wert des Grundstücks hätte ermitteln können. Er hätte in seinem Gutachten aber nicht die Bedeutung eines X qm großen Grundstücks in unmittelbarer Stadtnähe für den Kläger und seine Familie bewerten können, das die Kläger zudem durch den Ankauf eines weiteren angrenzenden Grundstücks wiederum verbunden mit einer "Spende"; insoweit haben die Kläger gegen das FG-Urteil keine Revision eingelegt) und der Pachtung eines X qm großen Grundstücks von der Stadt P arrondieren konnten. |
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d) Eine Aufteilung der Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheidet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8, unter II.1.a). Denn auch im Falle einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit. |
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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