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II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Einkommensteuer 1996 betrifft und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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1. Die vom Kläger geleisteten Beiträge an die BfA und an das Versorgungswerk sind keine bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG abziehbaren vorab entstandenen Werbungskosten. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf sein Urteil vom 8. November 2006 X R 45/02 (BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574). Die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 2008 2 BvR 325/07). |
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2. Ob dem Kläger der Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. ungekürzt zu belassen ist, kann der erkennende Senat anhand der im ersten Rechtsgang festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilen. Es steht im Streitfall nicht fest, in welcher Höhe die Gesellschafter Anwartschaftsrechte auf eine eigene Altersversorgung von der GmbH erhalten haben und in welcher Höhe der Gesellschaft hierfür jeweils Aufwand entsteht. |
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Zwar werden für den Kläger weder –was zwischen den Beteiligten unstreitig ist– Leistungen für die Zukunftssicherung i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht, noch gehört der Kläger –ebenfalls unstreitig– zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. Weil das FG ausgehend von dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt hierzu notwendige Feststellungen nicht getroffen hat, ist aber ungewiss, ob der Kläger zum ebenso von der Kürzung des Vorwegabzugs betroffenen Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. gehört. |
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a) Zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG rechnen nach der im Streitjahr geltenden Gesetzesfassung Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erworben haben. |
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b) Der Kläger unterliegt nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Denn die vom Kläger zu leistenden Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk begründen keine Rentenversicherungspflicht i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. Auf das gegenüber den Beteiligten dieses Verfahrens für die Streitjahre 1997 bis 2000 ergangene Urteil vom 8. November 2006 X R 11/05 (BFH/NV 2007, 673) wird Bezug genommen. |
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c) Fraglich ist indessen, ob der Kläger seine Pensionsanwartschaft in vollem Umfang selbst finanziert oder ob er sie teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erworben hat. Dies hängt davon ab, ob der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des Klägers sich im Rahmen seiner quotalen Beteiligung an dieser Gesellschaft hält. |
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aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter dem Begriff der "Beitragsleistung" für den Erwerb von Anwartschaftsrechten auf eine (eigene) Altersversorgung nicht nur eine Geldzahlung, sondern jede Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage zu verstehen (Senatsurteil vom 25. März 1992 X R 121/90, BFH/NV 1992, 596; BFH-Urteil in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546). Der XI. Senat des BFH hat –ausgehend von diesem Grundsatz– mit seinen Urteilen in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546 und vom 28. Juli 2004 XI R 9/04 (BFH/NV 2005, 196) entschieden, dass dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu belassen ist, weil dieser –wirtschaftlich betrachtet– eine ihm von der GmbH zugesagte Altersversorgung durch Verzicht auf entsprechende gesellschaftsrechtliche Ansprüche (§§ 29, 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und damit letztlich ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen erwirbt. |
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Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zugesagt hat und der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, und vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509). Die Frage, ob der Kläger sein Anwartschaftsrecht auf betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erwirbt, ist danach unter Berücksichtigung der im Streitjahr bestehenden Beteiligungsverhältnisse, des Alters der Gesellschafter-Geschäftsführer und der Höhe der jeweils zugesagten Altersversorgung im Wege der vorausschauenden Berechnung des auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Aufwands der Gesellschaft zu beantworten. Die vom FG herangezogene gegenteilige Entscheidung in BFHE 207, 209, BStBl II 2005, 94 (unter II.4.) ist dadurch überholt. |
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bb) Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung des XI. Senats (kritisch dazu insbesondere Briese, Deutsches Steuerrecht 2005, 1087; dagegen wiederum Ahmann, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 959) im Grundsatz angeschlossen. Der erkennende Senat hat in mehreren Urteilen (vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452; in BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289, und vom 2. September 2008 X R 17/08, BFH/NV 2009, 141) jedoch klargestellt, dass der von dem Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn nur dann aus der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auszunehmen ist, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Ansprüche auf eine eigene Altersvorsorgung vollständig mit dem (gegebenenfalls wechselseitigen) Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter zustehenden Ansprüche in Verbindung gebracht werden können. |
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Bei –wie im Streitfall– mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern beantwortet sich die Frage nach der vollständig eigenen Beitragsleistung daher maßgeblich nach ihren im streitigen Veranlagungszeitraum bestehenden Beteiligungsverhältnissen und nach der ihnen jeweils zugesagten Altersversorgung. Sie bestimmt sich damit letztlich danach, ob unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands der Gesellschaft für die Versorgungsanwartschaften ihrer Gesellschafter der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des Klägers dessen quotaler Beteiligung an der GmbH entspricht oder sie unterschreitet. Angesichts dessen kommt es entgegen der Auffassung des FA im Falle der Erteilung von Versorgungszusagen an mehr als zwei Gesellschafter-Geschäftsführer nicht darauf an, ob einer der Gesellschafter-Geschäftsführer im Vergleich zu lediglich einem der anderen Gesellschafter-Geschäftsführer eine solche Zusage erhalten hat, die über seine Beteiligungsquote an der Gesellschaft hinausgeht. |
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cc) Zu den Anwartschaftsrechten auf eine eigene Altersversorgung i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. rechnen auch vertraglich vereinbarte Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung. |
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Ob die genannte Vorschrift auch solche Vertragsansprüche erfasst, war bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Der XI. Senat des BFH hat diese Frage offengelassen (BFH-Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, unter II.4.b der Urteilsgründe). |
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Die Finanzverwaltung berücksichtigt solche Ansprüche nicht (Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 22. Mai 2007 IV C 8-S 2221/07/0002, BStBl I 2007, 493, unter 1.a; ebenso Myßen/Hildebrandt, Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 3, S. 14559, 14565). |
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Nach Ansicht des erkennenden Senats ist diese Frage jedoch zu bejahen. Zur eigenen Altersversorgung rechnet traditionell auch die Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt sowohl für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 46 ff. des Sozialgesetzbuchs VI –SGB VI–) als auch für die betriebliche Altersversorgung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung). Die Einbeziehung solcher Ansprüche entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. Der Gesetzgeber hat den Vorwegabzug mit der Zielsetzung eingeführt, solchen Steuerpflichtigen, die im Gegensatz zu Arbeitnehmern, deren Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei bleibt, ihre Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe selbst aufbringen müssen, hierfür einen Ausgleich zu bieten. Hierbei hat der Gesetzgeber den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern Personen gleichgestellt, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung erwerben, ohne dass dazu Beiträge geleistet werden (BTDrucks 8/292, S. 21). Dieser Gesichtspunkt der Gleichstellung gebietet es, den Leistungskatalog, der vom Begriff des Anspruchs auf Altersversorgung i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. erfasst wird, entsprechend den Regelungen des SGB VI auszulegen. |
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Im Ergebnis spielt es keine Rolle, in welchem Umfang die Gesellschaft im jeweiligen Jahr des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft den Aufwand für die Altersversorgung ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer ertragswirksam in der in ihrer Bilanz gebildeten Pensionsrückstellung ausgewiesen hat. Grundsätzlich ist nicht darauf abzustellen, in welchem Umfang der Gesellschaft infolge der Bildung oder Erhöhung der Pensionsrückstellung Aufwand entsteht (ebenso in anderem Zusammenhang bereits BFH-Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, unter II.3.b). Entscheidend ist vielmehr, dass auf Dauer gesehen auch ein zugesagter Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung sich auf den Ertrag der Gesellschaft auswirkt. Aus diesem Grunde ist es geboten, auch solche Versorgungsanwartschaften bei der Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob sie noch der quotalen Beteiligung des begünstigten Gesellschafters entsprechen. |
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dd) Das FG wird daher unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze zu prüfen haben, ob der Aufwand der GmbH für die gesamten Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung im Vergleich zu demjenigen für die gesamten Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung aller Gesellschafter sich im Rahmen seiner Beteiligungsquote an der GmbH hält. |
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