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II. Der Antrag ist unbegründet. |
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Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. |
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Daran fehlt es. Die Klage auf Entschädigung wegen der Dauer des Verfahrens V S 27/12 (PKH) hat keine Aussicht auf Erfolg. |
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1. Gemäß § 198 GVG kann unter bestimmten Voraussetzungen für die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens eine Entschädigung beansprucht werden. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht erfüllt. |
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a) Nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter nur Entschädigung, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Verzögerung gerügt hat (Verzögerungsrüge). Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. |
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Da der Senat in der Korrespondenz mit dem Antragsteller erklärt hat, dass er das Schreiben vom 24. Dezember 2012 als Verzögerungsrüge werte, geht er an dieser Stelle zu Gunsten des Antragstellers von einer wirksamen Verzögerungsrüge aus. Ob in dem primär an den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen gerichteten Schreiben eine Verzögerungsrüge "bei" dem BFH gesehen werden kann und ob bereits Anlass zur Besorgnis verzögerlicher Behandlung bestand, ob mithin tatsächlich eine den genannten Anforderungen genügende Verzögerungsrüge vorlag, kann dahinstehen. |
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b) Der Antragsteller hat die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht abgewartet. |
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aa) Nach dieser Vorschrift kann eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Wenn das Schreiben vom 24. Dezember 2012 eine Verzögerungsrüge war, so konnte folglich die Entschädigungsklage frühestens im Juni 2013 erhoben werden. Der Antragsteller hat die Klage jedoch vorzeitig eingereicht. Sie ist daher unzulässig. |
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bb) Der Antragsteller meint, die sechsmonatige Frist zur Klageerhebung könne gemäß § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 GVG ausnahmsweise kürzer sein. |
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§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG befasst sich mit dem Zeitpunkt, zu dem eine Verzögerungsrüge erhoben werden kann. Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn die Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird (s.o.). Halbsatz 2 regelt, dass eine Wiederholung der Verzögerungsrüge frühestens nach sechs Monaten möglich ist, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Die Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 GVG und insbesondere die Ausnahmeregelung beziehen sich folglich nur auf die Wiederholung der Verzögerungsrüge. Sie beziehen sich nicht auf die Entschädigungsklage selbst. |
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Die Sechs-Monats-Frist für die Entschädigungsklage in § 198 Abs. 5 GVG ist eine andere Frist. Eine vergleichbare Ausnahmeregelung sieht das Gesetz dafür gerade nicht vor; einen Grund, die Ausnahmeregelung des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 GVG entsprechend anzuwenden, erkennt der Senat nicht. |
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cc) Ferner meint der Antragsteller, er habe die sechsmonatige Frist gewahrt, weil er bereits am 16. April 2012 beim FG PKH beantragt habe. |
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Auch das ist unzutreffend. Die Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 GVG beginnt, wie unter aa dargestellt, erst mit der Verzögerungsrüge. Sie begann nicht schon mit dem PKH-Antrag beim BFH, erst recht nicht mit dem PKH-Antrag beim FG. |
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dd) Die Fristenregelung benachteiligt den Antragsteller nicht in unzumutbarer Weise, so dass kein Anlass besteht, etwa mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes an deren Verfassungsmäßigkeit zu zweifeln. Durch das sechsmonatige Zuwarten zwischen Verzögerungsrüge und Klage verliert der Verfahrensbeteiligte keine Rechte. |
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aaa) Soweit der Antragsteller einwendet, der V. Senat habe über den PKH-Antrag in dem Verfahren V S 27/12 (PKH) schneller entscheiden müssen, weil Fristen für die Beschwerde oder Beschwerdebegründung einzuhalten gewesen wären, hat dies nichts mit der gebotenen Frist zwischen Verzögerungsrüge und Klageerhebung zu tun. Es betrifft vielmehr die inhaltliche Frage, ob das Verfahren, dessen Verzögerung er rügt, tatsächlich unangemessen verzögert wurde. Diese Frage kann aber erst geprüft werden, wenn eine zulässige Entschädigungsklage vorliegt. |
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bbb) Die Befürchtungen des Antragstellers sind allerdings auch unbegründet. |
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Dass der V. Senat in dem Verfahren V S 27/12 (PKH) nicht innerhalb von zehn Tagen oder bis zum 8. Oktober 2012 entschieden hatte, führte nicht zu einem Rechtsverlust. Hat ein Beteiligter die für die Einlegung eines Rechtsmittels geltende Frist versäumt, weil er wegen Mittellosigkeit keinen Prozessbevollmächtigten beauftragen kann, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 X S 14/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1821). Hätte der V. Senat PKH gewährt, wäre also die Versäumung der Frist für die Beschwerde und die Beschwerdebegründung unschädlich gewesen. Nachdem er nicht PKH gewährt hat, kommt es auf diese Fristen nicht mehr an. |
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2. Der Senat weist darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung lediglich den bei ihm gestellten PKH-Antrag betrifft. Über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung für die Entschädigungsklage ist damit noch nicht entschieden. |
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3. Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Rechnung der Landesjustizkasse Chemnitz nicht das vorliegende Verfahren betrifft. Es handelt sich um eine Kostenrechnung für die Vorinstanz. Der BFH hat über diese Kostenrechnung nicht zu befinden. |
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4. Das Verfahren betreffend die Bewilligung von PKH ist gerichtskostenfrei. |
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