|
|
|
II. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzulehnen. |
|
|
1. Der vom Antragsteller selbst gestellte Antrag ist zulässig. Für den Antrag besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (–FGO–, ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692; vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949, und vom 12. Juli 2007 IX S 10/07 (PKH), BFH/NV 2007, 1918). Dabei kann der angerufene Senat es dahingestellt sein lassen, ob durch die seit dem 1. Juli 2008 geltende Neuregelung des Vertretungszwangs in § 62 Abs. 4 FGO und das Außerkrafttreten des § 62a FGO insofern eine Änderung eingetreten ist, dass ab jetzt auch der Antrag auf PKH vertretungspflichtig ist (vgl. dazu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283, 1287). Der Kläger hat alle erforderlichen Prozesshandlungen vor dem 1. Juli 2008 vorgenommen; sein Antrag auf PKH samt Begründung ist am 16. Juni 2008 beim BFH eingegangen. Die vor Eintritt der Neuregelung vorgenommenen Prozesshandlungen des Antragstellers bleiben wirksam (siehe auch Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Juli 2008 X S 28/08 (PKH), noch nicht veröffentlicht). |
|
|
2. Der Antrag auf PKH muss jedoch deshalb abgelehnt werden, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. |
|
|
Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. |
|
|
a) Die fehlenden Erfolgsaussichten ergeben sich nicht allein daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine vor dem BFH vertretungsbefugte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 FGO erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 56 FGO) gewährt werden. |
|
|
Dies erfordert allerdings, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare unternimmt, um das –hier in seiner Mittellosigkeit liegende– Hindernis zu beheben. Er muss innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2002 X S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 73). Dies ist hier gegeben. Der Antragsteller hat seinem PKH-Antrag sowohl die "Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" beigefügt als auch –wenn auch sehr knapp– dargelegt, dass er das finanzgerichtliche Urteil wegen eines Verfahrensmangels, der Versagung der Gewährung von PKH, und der rückwirkenden Anwendung von belastenden Besteuerungsgrundsätzen für fehlerhaft hält. |
|
|
3. Der Senat kann bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Vortrags des Antragstellers, des Inhalts der Akten und des vom Antragsteller beanstandeten Urteils jedoch keinen hinlänglichen Grund i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO erkennen. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. |
|
|
a) Der vorliegende Sachverhalt wirft keine über den spezifisch gelagerten Einzelfall des Antragstellers hinausreichende allgemein bedeutsame Rechtsfrage auf, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 Alternative 1 FGO gebietet. Überdies vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass das FG mit einem bestimmten, in dem vom Antragsteller beanstandeten Urteil aufgestellten Rechtssatz von der Entscheidung eines anderen Gerichts zu derselben Rechtsfrage abgewichen wäre (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). |
|
|
In Bezug auf die Entschädigungsleistungen ist die BFH-Rechtsprechung, dass Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben sind, wenn die Zahlungen auf dem Mietvertrag beruhen (vgl. dazu Schmidt/Drensek, EStG, 27. Aufl., § 21 Rz 65 Stichwort Schadensersatz) fehlerfrei zugrunde gelegt worden. Das FG hat auch die maßgebenden Urteile des BFH zur Frage, wann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, berücksichtigt. Dies gilt insbesondere sowohl für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht als auch für die Schaffung eines Objekts anderer Marktgängigkeit. Das Urteil steht ebenfalls in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung zur Frage der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht bei einer gewerblichen Tätigkeit i.S. von § 15 Abs. 2 EStG. |
|
|
Dass das FG-Urteil eine BFH-Rechtsprechung, insbesondere zum gewerblichen Grundstückshandel, zugrunde gelegt hat, die erst in Jahren nach den in Frage stehenden Streitjahren ergangen ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der insoweit einschlägige § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO), wonach nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden darf, wenn sich die Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden war, ist nicht zugunsten des Antragstellers anwendbar. § 176 Abs. 1 AO setzt voraus, dass die Änderung des Steuerbescheides mit einer anderweitigen rechtlichen Subsumtion einhergeht (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2003 XI S 21/02, BFH/NV 2003, 1555). Die Betriebsprüfung und ihm folgend das FA haben die angefochtenen Bescheide indes nicht im Hinblick auf eine (vermeintliche) Änderung der Rechtsprechung geändert, sondern waren von vornherein der Auffassung, dass ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben sei. |
|
|
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf das BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 434 berufen. Auf Billigkeitsgründen beruhende Übergangsregelungen der Finanzverwaltung über die Anwendung von BFH-Rechtsprechung können nicht im Anfechtungsverfahren gegen Steuerbescheide berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1555, m.w.N.). |
|
|
b) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das FG-Urteil infolge schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler objektiv willkürlich erscheinen würde und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wäre (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). |
|
|
c) Mit seinem Vorbringen in dem Schreiben vom 13. Juni 2008, ihm sei für den am 22. April 2008 angesetzten mündlichen Verhandlungstermin keine kompetente Rechtsvertretung ermöglicht worden, macht der Antragsteller die Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) wäre dann verletzt, wenn das FG ihm in rechtswidriger Weise PKH vorenthalten und ihn damit um die Möglichkeit anwaltlichen Beistandes in der mündlichen Verhandlung gebracht hätte. |
|
|
aa) Den Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hat der Antragsteller entsprochen. Die schlüssige Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs erfordert insoweit keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Antragstellers bzw. eines Prozessvertreters aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Januar 2003 IV B 137/01, BFH/NV 2003, 795, m.w.N.). |
|
|
bb) An der Überprüfung der beiden PKH-Beschlüsse des FG im Rahmen eines auf Zulassung der Revision gerichteten Beschwerdeverfahrens ist der Senat auch nicht deswegen gehindert, weil die Beschlüsse gemäß § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar sind. Ein solches Hindernis folgt insbesondere nicht aus der Vorschrift des § 124 Abs. 2 FGO. Danach unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht die dem Endurteil vorausgegangenen unanfechtbaren Entscheidungen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist jedoch eingeschränkt: Sie erfasst nicht die Rüge solcher Verfahrensmängel, die als Folgen der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaften, also insbesondere nicht die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 124 Rz 3, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Deswegen kann in dem Beschwerdeverfahren zur Zulassung der Revision aufgrund der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nachgeprüft werden, ob das FG dem Beteiligten in rechtswidriger Weise PKH vorenthalten und ihn um die Möglichkeit einer sachkundigen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren gebracht hat (Gräber/Ruban, a.a.O., § 124 Rz 3 und Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 142 Rz 101, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts; zustimmend auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 71). |
|
|
cc) Die Gehörsrüge greift jedoch in der Sache nicht durch. Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist neben der hinreichenden Aussicht auf Erfolg des beabsichtigten Rechtsmittels, dass der Antragsteller den Antrag auf PKH stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) unter Beifügung entsprechender Belege abgibt. Zu den notwendigen Angaben gehört wie bei der ordnungsgemäßen Klageerhebung regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnorts). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und allgemeinen Meinung, dass als Voraussetzung für eine zulässige finanzgerichtliche Klage nach § 65 Abs. 1 FGO eine ladungsfähige Anschrift des Klägers, unter der er tatsächlich zu erreichen ist, angegeben werden muss, um den Kläger zu individualisieren und dessen Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585). Die bloße Angabe eines Postfachs als Anschrift genügt diesem Zweck grundsätzlich nicht, da dann die Erreichbarkeit des Klägers allein von seinem Willen, seine Post abzuholen, abhängt und damit nicht unter allen Umständen wie erforderlich sichergestellt ist; lediglich der Hinweis auf ein Postfach reicht nicht aus (siehe auch BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2007 VII S 17/07 (PKH), BFH/NV 2008, 589). |
|
|
Es kann dabei dahingestellt sein, ob die Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von PKH wegen der unzutreffenden Angabe eines Wohnsitzes im Beschluss vom 7. März 2008 und wegen der fehlenden Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Beschluss vom 26. März 2008 2 K 4564/03 aufgrund eines vergeblichen Zustellversuchs und dem Vorliegen einer Ab- und einer Anmeldebescheinigung durch das FG fehlerfrei war oder ob noch ein weiterer Zustellversuch hätte vorgenommen werden müssen, weil der Antragsteller trotz der Nichtanmeldung und der postalischen Nichterreichbarkeit behauptete, in der P-Straße in M einen Wohnsitz zu haben. |
|
|
Der Antragsteller hat jedoch dadurch seiner bei der Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ihm obliegenden besonderen Prozessverantwortung nicht Rechnung getragen, dass er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1999 III B 32/99, BFH/NV 2000, 580). Denn selbst, wenn die Voraussetzungen eines Rügeverzichts i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO nicht vorliegen (BFH-Entscheidungen vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841, und vom 28. Juli 1998 VI B 76/98, BFH/NV 1999, 200), so ist es Sache des Antragstellers, sämtliche prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Mai 2000 VIII B 122/99, BFH/NV 2000, 1233; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 12, m.w.N.). Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO kann nämlich der nicht geltend machen, der es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (BFH-Beschluss vom 31. März 2006 IV B 138/04, BFH/NV 2006, 1490), da die Gewährung des rechtlichen Gehörs nach § 96 Abs. 2 FGO in der Verschaffung einer ausreichenden Gelegenheit zur Äußerung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen besteht. Diese Gelegenheit zur Äußerung wird dem Beteiligten grundsätzlich durch die mündliche Verhandlung gegeben. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2007 VII B 171/06, BFH/NV 2007, 947). |
|
|
Der Antragsteller hat seine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass sie für ihn psychisch zu belastend sei und dass ihm bei wohl zu idealem Rechtsempfinden die anwaltliche Kompetenz für Rechtsauslegungen fehle. Sein bisheriger Prozessbevollmächtigter habe die Sachlage dem Gericht ausführlich schriftlich vorgetragen, er könne dem nichts mehr hinzufügen. Dieses Vorbringen reicht jedoch nicht aus, ihn aus seiner prozessualen Mitverantwortung zu entlassen. Er hatte in der mündlichen Verhandlung noch immer die Möglichkeit, z.B. eine Vertagung zu beantragen sowie einen neuen PKH-Antrag zu stellen und den –von ihm behaupteten– Wohnsitz in M nachzuweisen. |
|
|
d) Schließlich beruht das FG-Urteil bei der gebotenen kursorischen Prüfung auch nicht auf einem anderen Verfahrensmangel, der –auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts– dessen Entscheidung beeinflussen konnte. Insbesondere vermag der angerufene Senat nicht zu erkennen, dass das FG wegen Nichterhebung der vom Antragsteller angetretenen Beweise, die Zeugeneinvernahme von B, C und D zur unbedingten Veräußerungsabsicht hinsichtlich des Projekts H sowie des Zeugen E wegen des Verkaufs an die X-GmbH, seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (vgl. § 76 Abs. 1 FGO) missachtet hat. |
|
|
Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen (vgl. die zahlreichen Nachweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, a.a.O, § 115 Rz 79). Nach der vom FG –im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH– vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung zur Frage der Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von einer privaten Vermögensverwaltung kam es indessen auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts und die Erhebung weiterer Beweise nicht an. |
|
|
3. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. |
|