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| II. Die Beschwerde der Klägerin wegen Umsatzsteuer 2004 hat keinen Erfolg. |
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| Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen zum Teil nicht vor bzw. sind nicht entsprechend den in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgesehenen Anforderungen dargelegt. |
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| 1. Der von der Klägerin behauptete Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist nicht gegeben. |
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| a) Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2013 XI B 114/12, BFH/NV 2013, 1947, Rz 10, m.w.N.). |
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| b) Die Klägerin führt hierzu aus, das FG habe das Vorliegen einer nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Streitjahr auf Verkäufe in den Jahren 2003 bis Frühjahr 2006, auf die Anzahl von mindestens 56 Verkaufsanzeigen und darauf gestützt, dass sie bereits in den Jahren 1998, 2000 und 2002 als Schmuckverkäuferin aufgetreten sei, was sich aus den polizeilichen Ermittlungen in diesen Jahren ergebe. Bei dieser Argumentation im Urteil des FG handele es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung, da weder die Jahre 1998, 2000, 2002, 2005 und 2006 noch die angeblichen polizeilichen Ermittlungen in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen seien. |
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| aa) Soweit die Klägerin vorträgt, das FG habe zu ihren Lasten zu Unrecht auch Vorfälle aus den Jahren 2003 bis zum Frühjahr 2006 außerhalb des Streitjahres berücksichtigt, handelt es sich nicht um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Denn Vorfälle aus diesen Zeiträumen waren bereits im Rahmen der Betriebsprüfung untersucht und zum Teil mit der Klägerin erörtert worden, wie sich u.a. aus einem Aktenvermerk über die mit ihr telefonisch geführte Schlussbesprechung ergibt. Die Klägerin musste daher davon ausgehen, dass auch außerhalb des Streitjahres liegende aktenkundige Umstände im Rahmen des FG-Urteils Berücksichtigung finden könnten. |
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| bb) Hinsichtlich der Jahre 1998, 2000 und 2002 sowie der den entsprechenden polizeilichen Ermittlungen liegt schon deshalb keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, weil das FG diese nicht für entscheidungserheblich gehalten hat. |
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| 2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich. |
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| a) Soweit die Klägerin eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO behauptet, entspricht ihre Rüge schon nicht den in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genannten Darlegungsanforderungen. |
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| aa) Zur Darlegung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892, und vom 22. März 2007 V B 136/05, BFH/NV 2007, 1719). Dabei ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 1. Dezember 2006 VIII B 2/06, BFH/NV 2007, 450; vom 11. Mai 2012 V B 106/11, BFH/NV 2012, 1339, und vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164). |
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| bb) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass nach der ständigen Rechtsprechung ein Umsatz bei "ebay" von 4.974,67 EUR oder von 21,01 EUR im Jahr 2003 keine Unternehmerstellung begründen könne, wie sich dies aus den entsprechenden Urteilen des BFH ergebe. Sie hat es aber schon versäumt, entsprechende Urteile zu zitieren. |
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| Soweit die Klägerin damit sinngemäß eine Divergenz zu den vom BFH in seinem Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11 (BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634) aufgestellten Rechtsgrundsätzen rügt, wäre eine solche Divergenz nicht gegeben, da das FG im Streitfall die entsprechend gebotene Einzelfallwürdigung vorgenommen hat (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 35 f.). |
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| b) Die Klägerin hat auch keinen schwerwiegenden Rechtsfehler aufgezeigt, der eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geboten erscheinen lässt. |
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| aa) Ein Fehler bei der Rechtsanwendung kann nur ausnahmsweise nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Zulassung der Revision führen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler handelt, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Ein derartiger Fehler liegt nur dann vor, wenn die angefochtene FG-Entscheidung objektiv willkürlich oder zumindest greifbar gesetzwidrig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 164, Rz 34). |
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| bb) Soweit die Klägerin ausführt, das FG habe eindeutig die Aussage des Zeugen H falsch gewürdigt, und eine "grob fehlerhafte" Beweiswürdigung vorgenommen, genügt dieses Vorbringen nicht, um eine objektiv willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Entscheidung darzutun. |
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| Denn eine Beweiswürdigung ist nur dann willkürlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. März 2012 V B 10/11, BFH/NV 2012, 1315, Rz 11, m.w.N.). Diese besonderen Umstände sind substantiiert darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2006 IX B 208/05, BFH/NV 2006, 2269), was im Streitfall nicht geschehen ist; vielmehr ersetzt die Klägerin lediglich die vom FG gezogenen Schlussfolgerungen durch ihre eigene Würdigung. |
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| cc) Soweit die Klägerin die Nichtanwendung des § 19 UStG rügt, kann sie –wie das FG zutreffend ausgeführt hat–, die in dieser Vorschrift vorgesehene Kleinunternehmerregelung, wonach bei Unterschreiten einer Umsatzgrenze von 50.000 EUR im laufenden Kalenderjahr ausnahmsweise von der Erhebung der entsprechend geschuldeten Umsatzsteuer abgesehen wird, nicht in Anspruch nehmen, weil sie nach den tatsächlichen Feststellungen des FG Umsätze in Höhe von mehr als 50.000 EUR ausgeführt hat. |
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| 3. Das FG hat auch keinen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO im Zusammenhang mit der von der Klägerin beanstandeten Durchführung der Beweisaufnahme bzw. im Hinblick auf weitere dem FG obliegenden Aufklärungspflichten begangen. |
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| Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des X. Senats in seinem Beschluss vom 22. November 2013 X B 35/13 (unter II.4., II.5. und II.6.) zum Parallelverfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004, denen sich der Senat auch für die in diesem Verfahren streitbefangene Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2004 in vollem Umfang anschließt. |
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| 4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). |
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| 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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