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II. Im Streitfall hat zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden. Beklagte und Revisionsklägerin ist nunmehr die Familienkasse … (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 28. Mai 2013 XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774, Rz 14). Das Rubrum war entsprechend zu ändern. |
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III. Die Revision der Familienkasse ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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Das FG hat im Rahmen der Gewährung von (Differenz-)Kindergeld zu Unrecht die der Klägerin in Polen gewährte Zulage für Alleinerziehende nicht angerechnet. |
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1. Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Kindergeld hat. Denn die Klägerin hat gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ihren Wohnsitz im Inland. Ihre Tochter A ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG, § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 32 Abs. 3 EStG als Kind zu berücksichtigen. Dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig. |
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2. Ferner hat das FG zu Recht erkannt, dass § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Gewährung von Kindergeld nicht entgegensteht. |
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a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das im Ausland Leistungen zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, die dem Kindergeld oder einer der unter § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Leistungen vergleichbar sind. |
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b) Die Auslegung dieser Vorschrift hat unter Beachtung der Anforderungen des Primärrechts der Union auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erfolgen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– Hudzinski und Wawrzyniak vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10, EU:C:2013:339, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2012, 999). Danach darf in einem Fall, in dem in einem anderen Mitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden, der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Freizügigkeitsrecht der "Wanderarbeitnehmer" beeinträchtigt wäre (z.B. BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 29; vom 8. August 2013 III R 17/11, BFH/NV 2014, 306, Rz 32; vom 18. Dezember 2013 III R 44/12, BFHE 244, 344, BStBl II 2015, 143, Rz 14; vgl. auch Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 34. Aufl., § 65 Rz 6, m.w.N.). |
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c) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze im Streitfall ergibt sich zunächst, dass ein Ausschluss der Leistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausscheidet, weil die Klägerin bei der Aufnahme ihrer nichtselbständigen Tätigkeit in Deutschland seinerzeit von ihrem Freizügigkeitsrecht als "Wanderarbeitnehmerin" Gebrauch gemacht hat. |
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3. Das FG hat aber zu Unrecht entschieden, dass lediglich die polnische Familienbeihilfe und nicht auch die monatliche polnische Zulage für Alleinerziehende bei der Gewährung des deutschen (Differenz-)Kindergeldes zu berücksichtigen sind. |
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a) Die Klägerin hat nach polnischem Recht Familienbeihilfen in Höhe von 64 Zloty monatlich, eine Zulage für Alleinerziehende von 170 Zloty monatlich und einen einmaligen Schulzuschuss von 100 Zloty erhalten. |
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b) Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der bei Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu beachtenden VO Nr. 1408/71 (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 5. Februar 2015 III R 40/09, BFHE 249, 138, BFH/NV 2015, 893) gilt diese Verordnung in ihrem sachlichen Anwendungsbereich für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die u.a. "Familienleistungen" betreffen. Dabei umfasst der Begriff "Familienleistungen" nach Art. 1 Buchst. u Ziff. i der VO Nr. 1408/71 grundsätzlich alle Sach- oder Geldleistungen, die zum "Ausgleich von Familienlasten" im Rahmen der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der VO Nr. 1408/71 genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind. |
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c) Zum "Ausgleich von Familienlasten" hat der EuGH in seinem Urteil Offermanns vom 15. März 2001 C-85/99 (EU:C:2001:166, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht –FamRZ– 2001, 683) unter Rz 38 ausgeführt: "… Familienleistungen [sollen] dazu dienen …, Arbeitnehmer mit Familienlasten dadurch sozial zu unterstützen, dass sich die Allgemeinheit an diesen Lasten beteiligt". Der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" in Art. 1 Buchst. u Ziff. i der VO Nr. 1408/71 erfasse folglich einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget, der die Kosten des Unterhalts von Kindern verringern solle (EuGH-Urteil Offermanns, EU:C:2001:166, FamRZ 2001, 683, Rz 41). |
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Der BFH hat diese Rechtsprechung zum Begriff der "Familienleistungen" nach Art. 1 Buchst. u Ziff. i der VO Nr. 1408/71 übernommen (vgl. zum niederländischen Unterhaltszuschuss nach dem TOG 200: BFH-Urteil vom 17. April 2008 III R 36/05, BFHE 221, 50, BStBl II 2009, 921, unter II.3.c bb, Rz 23; zur Schweizer Familienzulage: BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 97/08, BFHE 238, 120, BStBl II 2013, 24, unter II.2.b aa, Rz 21). |
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d) Im Streitfall gelten hiernach nicht nur die polnische Familienbeihilfe, sondern auch die polnische Zulage für Alleinerziehende gemäß Art. 2 Nr. 1, Art. 8 Nr. 3a und Art. 11a des polnischen Gesetzes vom 28. November 2003 über Familienleistungen (–FamLStgG-PL–, Gesetzblatt Nr. 228/2003 Pos. 2255) jeweils als staatliche Beiträge zum Familienbudget in diesem Sinne. |
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aa) Nach Art. 2 Nr. 1 FamLStgG-PL gehören das Kindergeld und die Zuschläge zum Kindergeld zu den Familienleistungen. Nach Art. 8 Nr. 3a FamLStgG-PL kann die Zulage für Alleinerziehende als Zuschlag mit dem Kindergeld bewilligt werden. Die Zulage beträgt nach Art. 11a Nr. 3 FamLStgG-PL 170 Zloty monatlich pro Kind. Somit erfüllt die in Polen im streitbefangenen Zeitraum gewährte Zulage für Alleinerziehende als Zuschlag des Kindergeldes denselben Zweck wie das Kindergeld selbst, nämlich die teilweise Deckung der Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes (Art. 4 Nr. 1 FamLStgG-PL). |
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bb) Entgegen der Ansicht des FG gehört diese Zulage für Alleinerziehende auch nach Auffassung der Verwaltung zu den vergleichbaren Leistungen i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern vom 21. März 2014, BStBl I 2014, 768, Anlage). |
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4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage war abzuweisen, weil der Klägerin nicht mehr als das von der Familienkasse gewährte Kindergeld von 82,20 EUR zustand. Ihre Einwendung gegen die Währungsumrechnung hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht weiterverfolgt. |
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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