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II. Die Verfahren XI R 24/14 und XI R 25/14 werden nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, weil der Senat dies für zweckmäßig hält. |
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Die Revisionen der Familienkasse sind aus formellen Gründen begründet, haben aber in der Sache keinen Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). |
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1. Mit seinem auf die Verpflichtungsklage ergangenen Urteil vom 14. Januar 2014 in der Sache 6 K 1785/13 (Kg), das dem Revisionsverfahren XI R 24/14 zugrunde liegt, hat das FG zu Unrecht angenommen, dass die Klage zulässig war, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des FG mit der Untätigkeitsklage unter dem Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg) ein weiteres Klageverfahren der Klägerin anhängig war, das denselben Streitgegenstand betraf und nun die Grundlage des verbundenen Revisionsverfahrens XI R 25/14 bildet. Allerdings ist die doppelte Rechtshängigkeit durch Verbindung der Verfahren (s.o. unter II.) beseitigt. |
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a) Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist vom Bundesfinanzhof (BFH) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Mai 2004 III R 36/02, BFH/NV 2004, 1655; vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.B., Rz 32). |
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b) Im Streitfall stand der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage 6 K 1785/13 (Kg) als "negative" Sachurteilsvoraussetzung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396, unter II.1., Rz 10, m.w.N.) die Rechtshängigkeit der unter dem Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg) geführten Untätigkeitsklage entgegen, über die das FG erst später, nämlich am 23. Januar 2014, entschieden hat. |
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aa) Streitgegenstand der beiden Klageverfahren ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung im Vorverfahren nach § 77 EStG. Diesen Streitgegenstand hatte die Klägerin bereits mit ihrer am 23. Juli 2013 erhobenen Untätigkeitsklage i.S. von § 46 FGO, die das Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg) erhalten hatte, rechtshängig gemacht (§ 66 FGO). Die Erhebung einer weiteren denselben Streitgegenstand betreffenden Klage war daher nach § 155 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes unzulässig. Die anderweitige Rechtshängigkeit stellt im Finanzprozess eine negative Sachentscheidungsvoraussetzung dar, die an sich zwingend zur Abweisung der Klage als unzulässig führen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 396, unter II.1., Rz 10, m.w.N.). Werden jedoch gegen einen Steuerbescheid zwei Klagen erhoben, ist die doppelte Rechtshängigkeit jedenfalls dann durch Verbindung der Verfahren zu beseitigen, wenn beide Klagen –wie hier– beim selben Senat des FG anhängig sind (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2006 IV B 151/04, BFH/NV 2006, 2086). Dies hat das FG zu Unrecht unterlassen, was vom Senat nachzuholen war (s.o. unter II.). |
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bb) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin und das FG im Streitfall offenbar davon ausgegangen sind, dass es sich bei der Untätigkeitsklage um eine eigenständige Klageart der FGO handelt. Dies trifft jedoch nicht zu. Die sog. Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO bildet lediglich eine Ausnahme zu der Vorschrift des § 44 Abs. 1 FGO, wonach in Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Anrufung des Gerichts nur nach Abschluss dieses außergerichtlichen Vorverfahrens zulässig ist. Die Untätigkeit der Behörde ist nach § 46 FGO nur die Zulässigkeitsvoraussetzung, nicht aber der Gegenstand der Klage. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist daher auch in den Fällen des § 46 FGO auf Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes oder auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes gerichtet und nicht auf ein Tätigwerden der Behörde überhaupt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 396, unter II.1.b, Rz 14, m.w.N.). |
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cc) Für den Streitfall bedeutet dies, dass das Klageverfahren 6 K 1078/13 (Kg), das dem Revisionsverfahren XI R 25/14 zugrunde liegt, nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 hätte fortgeführt werden müssen und in diesem Klageverfahren zu entscheiden war, ob der Klägerin der von ihr gegenüber der Familienkasse geltend gemachte Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen nach § 77 EStG zusteht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925, unter II.A.1., Rz 17; in BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.B.1.d aa, Rz 38; vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641, Rz 19; von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO § 46 Rz 193; Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 46 Rz 28; Dumke in Schwarz, FGO § 46 Rz 31a; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 46 FGO Rz 16; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 46 FGO Rz 325). |
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Das FG hätte die Verfahren 6 K 1078/13 (Kg) und 6 K 1785/13 (Kg) verbinden müssen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2086). |
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c) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung vom 14. Januar 2014 6 K 1785/13 (Kg) über die Verpflichtungsklage war daher aufzuheben. |
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2. In der Sache 6 K 1078/13 (Kg), die dem verbundenen Revisionsverfahren XI R 25/14 zugrunde liegt und die Untätigkeitsklage betrifft, hat das FG zu Unrecht durch Urteil vom 23. Januar 2014 entschieden, dass der Rechtsstreit durch das Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 in der Hauptsache erledigt gewesen sei. |
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erledigt sich eine ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage nach Erlass der Einspruchsentscheidung, mit der dem Einspruch –wie hier– ganz oder teilweise nicht stattgegeben wird, nicht; denn dadurch hat die Familienkasse nicht, wie § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO dies voraussetzt, den "beantragten" Verwaltungsakt erlassen. In einem solchen Fall ist vielmehr –wie dargelegt– das ursprüngliche Klageverfahren fortzusetzen. |
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b) Vor diesem Hintergrund hätte –wie ebenfalls bereits dargelegt– das dem Revisionsverfahren XI R 25/14 zugrunde liegende Klageverfahren 6 K 1078/13 (Kg) nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 (und verbunden mit der Verpflichtungsklage) fortgeführt werden müssen. |
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c) Das FG ist bei seiner Entscheidung von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung vom 23. Januar 2014 6 K 1078/13 (Kg) betreffend die Untätigkeitsklage war daher (ebenfalls) aufzuheben. |
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3. Der Senat legt nach Verbindung der Verfahren (s.o. unter II.) das Klagebegehren dahingehend aus, dass die Klägerin (nach wie vor) die Erstattung ihrer für ihre Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen nach § 77 EStG begehrt. Der Klägerin steht die Erstattung dieser Aufwendungen nach der neueren Rechtsprechung des BFH, die das FG bei seinen Entscheidungen noch nicht berücksichtigen konnte, zu. |
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a) Mit Urteil vom 26. Juni 2014 III R 39/12 (BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148) hat der BFH entschieden, dass die Regelung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gemäß § 77 EStG analog anwendbar ist, soweit der Einspruch des Kindes gegen die Ablehnung der beantragten Abzweigung des Kindergelds an sich selbst erfolgreich ist. |
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Dem schließt sich der erkennende Senat an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des BFH in BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148 (unter III., Rz 9 bis 16). |
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Entgegen der Auffassung der Familienkasse ist eine Kostenerstattung damit nicht auf erfolgreiche Einsprüche gegen Kindergeldfestsetzungen selbst beschränkt. |
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b) Danach hat die Klägerin einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 77 Abs. 1 EStG. Denn vorliegend geht es um die Kostenerstattung für einen erfolgreichen Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 7. Mai 2012 im Nachgang zu einem aufgehobenen Abzweigungsbescheid, so dass der Sachverhalt demjenigen vergleichbar ist, der dem BFH in seinem Urteil in BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148 zugrunde lag. |
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4. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO). |
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. |
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