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II. Der während des Revisionsverfahrens durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 18. April 2013 Nr. 21/2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, m.w.N.). |
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III. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger für seine Tochter X für die Monate September bis Dezember 2009 kein Kindergeld zusteht, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes X den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten haben. |
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1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das –wie X im Streitjahr 2009– das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um ein Zwölftel; Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG). |
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2. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das FG im Streitfall zunächst angenommen, dass X in den Monaten September bis Dezember 2009, in denen sie ein Studium an dem …seminar Y aufgenommen hatte, i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet wurde, was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist. |
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3. Das FG ist ferner –entgegen der Auffassung des Klägers– zutreffend davon ausgegangen, dass X auch schon vorher, nämlich ab April 2009, den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt hat. |
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a) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird ein Kind, das –wie im Streitfall X– das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Der BFH hat in seiner Rechtsprechung geklärt, dass dieser Tatbestand nicht nur vorliegt, wenn das Kind trotz ernsthaften Bemühens noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, m.w.N.; in BFH/NV 2011, 250; vom 7. April 2011 III R 50/10, BFH/NV 2011, 1329, und vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BFH/NV 2013, 128, Rz 26). |
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Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübt, weil es nach dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik unerheblich ist, aus welchen Gründen bei den Eltern keine typische Unterhaltssituation gegeben ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982; in BFH/NV 2011, 1329; vom 22. Dezember 2011 III R 65/10, BFH/NV 2012, 929; III R 93/10, BFH/NV 2012, 932; in BFHE 239, 116, BFH/NV 2013, 128, Rz 28 f., m.w.N.). |
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Der BFH hat in diesem Zusammenhang ergänzend geklärt, dass ein Kind auch dann als ausbildungswillig in diesem Sinne gilt, wenn es sich aus einer mehrjährigen Berufstätigkeit heraus um eine weitere Ausbildung bewirbt, eine Aufnahmezusage für das kommende Schuljahr erhält, diese Ausbildung entsprechend der Aufnahmezusage tatsächlich auch begonnen hat, und bis dahin im Beruf weiterarbeitet (BFH-Urteil vom 28. Februar 2013 III R 9/12, BFH/NV 2013, 1079, Rz 13). |
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b) Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen hat das FG im Streitfall im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, dass der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ab April 2009 gegeben war. |
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aa) Soweit sich X zunächst nicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hatte, da sie sich bereits spätestens im April 2008 um einen Studienplatz für das Sommersemester 2009 sowie spätestens im November 2008 für das Wintersemester 2009/2010 und damit jeweils nicht für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn am …seminar beworben hatte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. November 2009 III R 84/07, BFH/NV 2010, 853; in BFHE 239, 116, BFH/NV 2013, 128), ist dies für den Streitfall ohne Belang. |
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Denn im streiterheblichen Zeitraum April bis August 2009 hat sie tatsächlich auf den Beginn ihrer Ausbildung am …seminar gewartet, die ihr beginnend mit dem Wintersemester für September 2009 zugesagt war und die sie schließlich auch aufgenommen hat. Aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen (Beginn des Studiums jeweils mit dem Sommer- oder Wintersemester) konnte X ihr im April 2009 erstmals als solches anzuerkennendes ernsthaftes Bemühen um einen Studienplatz frühestens zum Wintersemester 2009/2010 verwirklichen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 239, 116, BFH/NV 2013, 128; in BFH/NV 2013, 1079). |
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Das FG hat keine Anhaltspunkte festgestellt, die gegen eine ab April 2009 bestehende Ausbildungswilligkeit für das Wintersemester 2009/2010 sprechen könnten. |
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Für X war daher dem Grunde nach auch für die Zeit ab April 2009 bis August 2009 der Kindergeldtatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt. |
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bb) Im Einklang mit der eingangs zitierten Rechtsprechung des BFH hat das FG ferner zutreffend angenommen, dass die Vollzeiterwerbstätigkeit von X als Arzthelferin im streitbefangenen Zeitraum die Berücksichtigung im Rahmen des Tatbestandes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht hindert. |
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cc) Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. |
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des BFH zum Vorliegen einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Bezug nimmt (Urteil in BFH/NV 2011, 250, Rz 12), verkennt er, dass diese Bestimmung lediglich auf den Zeitraum September 2009 bis Dezember 2009 Anwendung findet. |
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Auch der Hinweis, dass Eltern und Kinder durch ihre Lebensplanung ohnehin den Kindergeldanspruch steuern könnten, so dass eine Gestaltung des Anspruchs auf Kindergeld durch Verschieben des Ausbildungsbeginns aus subjektiven Erwägungen unschädlich sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Streitfall waren die subjektiven Vorstellungen von X spätestens ab April 2009 durch objektive Umstände überlagert, die nach Maßgabe der Rechtsprechung des BFH auch maßgeblich für die Feststellung des Ausbildungswillens und die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ab April 2009 sind. |
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4. Ausgehend von diesen Erwägungen hat das FG im Ergebnis auch zutreffend entschieden, dass dem Kläger für die Zeit von September bis Dezember 2009 kein Kindergeld zusteht, weil der entsprechende Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten war. |
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Für die Zeit von April bis August 2009 hat das FG zu Recht die Einkünfte und Bezüge von X aus ihrer Vollzeiterwerbstätigkeit von April bis August 2009 in die Grenzbetragsberechnung einbezogen, weil in dieser Zeit der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG gegeben war. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) überschritten die Einkünfte und Bezüge von X insoweit den maßgeblichen Grenzbetrag. |
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