|
|
|
II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat. Der Klage ist vollumfänglich stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des FA und der Vorentscheidung gegenüber ihren Gesellschaftern keine steuerbaren sonstigen Leistungen erbracht. |
|
|
1. Die Klägerin ist entgegen ihrer Auffassung Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG 1993/1999. Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Die Klägerin ist danach schon deswegen Unternehmer, weil sie entweder –wie im Klageverfahren vorgetragen– Umsätze aus Anzeigenwerbung oder aus den in der Anlage zur Umsatzsteuererklärung für 1999 angegebenen Gründen tätigte (vgl. auch den Antrag der Klägerin im Klage- und Revisionsverfahren). |
|
|
2. Die Klägerin hat im Rahmen ihres Unternehmens gegenüber ihren Gesellschaftern keine entgeltlichen Leistungen erbracht. |
|
|
a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993/1999 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für die Frage, ob im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, gelten keine Besonderheiten, sodass es darauf ankommt, ob zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert begründet (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455). Der Leistungsempfänger muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403; vom 5. Dezember 2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996; vom 11. April 2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782). |
|
|
b) In Fällen, in denen ein Unternehmer die Erfüllung von Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erhält, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. Zahlungen der öffentlichen Hand können Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt. |
|
|
Kein Entgelt liegt hingegen vor, wenn ein Gesellschafter im allgemeinen Interesse lediglich zur Förderung der Gesellschaft zahlt und die Zahlung nicht der Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll. In diesem Sinn fehlt es regelmäßig an dem notwendigen Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und erhaltenem Gegenwert, soweit ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen, wenn also die Zahlung nur dazu dient, die Gesellschaft mit dem für ihre Tätigkeit notwendigen Kapital auszustatten. Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob eine GmbH nach handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätzen einen Gesellschafterbeitrag erhalten hat oder nicht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 996, unter II.1.a, m.w.N.). Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich eine Körperschaft und ihre Gesellschafter in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt demgegenüber grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (vgl. BFH-Urteile in BFHE 219, 403, unter II.1.b, m.w.N.; in BFH/NV 2008, 996, unter II.1.a, m.w.N.). |
|
|
c) Danach erbrachte die Klägerin keine entgeltlichen Leistungen an ihre Gesellschafter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993/1999). |
|
|
Unmittelbare Leistungsempfänger ihrer Tätigkeiten, der Vergabe von Darlehen, Zuschüssen, Beratung u.ä. waren Unternehmen. Weder im Gesellschaftsvertrag noch durch ein sonstiges Rechtsverhältnis wurde ein gegenseitiges Austauschverhältnis zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern begründet. |
|
|
aa) Die Klägerin verfolgte mit ihrer Tätigkeit ausschließlich ihren in § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 30. Januar 1998 festgelegten Gesellschaftszweck. Die Tatsache, dass der Gesellschaftszweck zugleich Neigungen, Interessen oder ggf. Verpflichtungen der Gesellschafter befriedigt, begründet als solche keinen Leistungsaustausch im konkreten Individualinteresse der Gesellschafter. Zahlungen, durch die lediglich, wie hier in § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags näher umschrieben, eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind dementsprechend kein Entgelt für eine steuerbare Leistung (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 494, unter II.1.a; vom 24. August 2006 V R 19/05, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187, unter II.3.a bb). |
|
|
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist auch nicht entscheidend, dass die Gesellschafter der Klägerin Förderbeiträge zu zahlen hatten, bevor die Gefahr einer Überschuldung der Klägerin bestand. Zwar hat der BFH im Urteil in BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782 ausgesprochen, dass regelmäßig keine Leistung gegen Entgelt vorliegt, soweit ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen. Daraus ist aber nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass Gesellschafterbeiträge solange Entgelt für eine Leistung sind, als die Gefahr der Überschuldung der Gesellschaft noch nicht besteht. Eine Gesellschafterleistung ist auch dann im Gesellschaftsverhältnis begründet, wenn sie nur dazu dient, die Gesellschaft mit dem für ihre Tätigkeit notwendigen Kapital auszustatten. In diesem Sinn hat der BFH im Urteil in BFH/NV 2008, 996 (unter II.1.d) Zahlungen zur Stärkung des Eigenkapitals –ohne Berücksichtigung der Gewinn- oder Verlustsituation– nicht als Entgelt beurteilt. |
|
|
bb) Auch die Verwaltungsvereinbarung vom 26. November 1997 ist –entgegen der Auffassung des FG– kein sonstiges Rechtsverhältnis, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert begründet. Sie wurde zwischen den Gesellschaftern in Vorbereitung der Gründung der Klägerin abgeschlossen und begründete folglich ausschließlich Ansprüche zwischen den künftigen Gesellschaftern. Die Klägerin war seinerzeit noch nicht existent und auch nicht –z.B. als Vorgesellschaft– Vertragspartnerin dieser Vereinbarung. |
|
|
cc) Anders als in dem vom BFH im Urteil in BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782 entschiedenen Fall, hat die Klägerin auch nach ihrer Gründung mit ihren Gesellschaftern weder schriftlich noch "stillschweigend" einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen. Ausweislich des Gesellschafterbeschlusses vom 8. Oktober 1998 einigten sich ihre Gesellschafter darauf, zunächst die Mittel zu ihrer Finanzierung gemäß der Verwaltungsvereinbarung vom 26. November 1997 in Form einer Kapitalzuführung zu erbringen. Laut TOP 3 der Niederschrift wurden drei Wege zu ihrer Finanzierung erörtert, zu denen auch der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags gehörte. Abschließend wurde festgehalten, dass die Meinungsbildung der Gründungsgesellschafter hinsichtlich der günstigsten Methode nicht abgeschlossen sei und jedenfalls für das Geschäftsjahr 1998 die in den jeweiligen Haushalten eingestellten Mittel ihr in Form von Kapital zugeführt werden sollten. Auch wurden die Gesamtfinanzierungsbeiträge im Verhältnis der Beteiligungsquote auf die Gesellschafter aufgeteilt. Dabei verblieb es laut Niederschrift vom 8. Dezember 1998 der dritten Gesellschafterversammlung vom 17. November 1998 auch nach dem Beitritt der neuen Gesellschafter. |
|
|
3. Die Klägerin hat im Rahmen ihres Unternehmens auch keine steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b oder Nr. 3 UStG 1993 in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung bzw. i.S. des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 in der ab 1. April 1999 geltenden Fassung getätigt. |
|
|
a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1993 liegt Eigenverbrauch vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistungen der in § 3 Abs. 9 UStG 1993 bezeichneten Art für Zwecke ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Der Tatbestand dieser Norm ist schon deswegen nicht erfüllt, weil –wie bereits dargestellt– die Förderung der Wirtschaft Unternehmensgegenstand der Klägerin ist und sie damit nur ihren Unternehmenszwecken nachgekommen ist. |
|
|
b) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993 unterliegen der Umsatzsteuer auch Lieferungen und sonstige Leistungen, die u.a. Körperschaften i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Gesellschafter erbringen, für die die Leistungsempfänger kein Entgelt aufwenden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Norm neben § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1993 überhaupt einen Anwendungsbereich hat. Jedenfalls setzt auch diese Vorschrift eine Leistung "an ihre" Gesellschafter voraus. Der Leistungsempfänger muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. Das ist nicht der Fall, soweit eine Körperschaft in Verfolgung satzungsmäßiger Zwecke im Allgemeininteresse der Wirtschaftsentwicklung tätig wird. Die Gesellschafter der Klägerin waren weder Verbraucher noch erhielten sie einen sonstigen Vorteil, der am Ende der Unternehmerkette zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führte (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782, unter II.2.a). Auch insoweit reicht es nicht aus, dass sich die Tätigkeit der Klägerin auch im Interesse der Gesellschafter auswirkt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 494). Ein steuerbarer Umsatz kann auch nicht allein mit der Begründung bejaht werden, es liege eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 KStG vor. Die gegenteilige Auffassung des Staatsministeriums der Finanzen widerspricht der BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2004 V R 37/02, BFH/NV 2005, 923). |
|
|
c) Der Wortlaut des ab 1. April 1999 geltenden § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 deckt sich, soweit hier entscheidungserheblich, mit dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1993 in der bis dahin geltenden Fassung, sodass auf die Ausführungen unter II.3.a Bezug genommen werden kann. |
|