Allgemein Steuern Zu § 55 Abs. 2: 11. Januar 2013 steuerschroeder Zu § 55 Abs. 2: 29. 1Wertsteigerungen bleiben für steuerbegünstigte Zwecke gebunden. 2Bei der Rückgabe des Wirtschaftsguts selbst hat der Empfänger die Differenz in Geld auszugleichen.