Zuständiges Gericht für eine Klage, mit der ein Insolvenzverwalter die Gesellschafter einer OHG gemäß § 128 HGB für Steuerschulden der OHG persönlich als Gesamtschuldner in Haftung nimmt

Beschluss vom 10. November 2020, XI S 17/20

ECLI:DE:BFH:2020:B.101120.XIS17.20.0

BFH XI. Senat

FGO § 38 , FGO § 39 Abs 1 Nr 5 , FGO § 39 Abs 2 S 1 , FGO § 155 S 1 , ZPO § 29 , HGB § 128 , InsO § 93

vorgehend Thüringer Finanzgericht , 22. April 2020, Az: 1 K 559/18

Leitsätze

1. NV: Die Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO kommt nur in Betracht, wenn der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

2. NV: Der Finanzrechtsweg ist eröffnet, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG wegen § 93 InsO durch Klage des Insolvenzverwalters (dieser als gesetzlicher Prozessstandschafter des FA) in Haftung genommen wird.

3. NV: Ist der Beklagte eine natürliche Person, kann für die Bestimmung des zuständigen Gerichts an dessen (Wohn-)Sitz anzuknüpfen sein.

4. NV: Verbindlichkeiten eines persönlich haftenden Gesellschafters gemäß § 128 HGB gehören zu den Vertragsverhältnissen i.S. des § 29 ZPO.

5. NV: Wird ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG wegen § 93 InsO nicht durch Haftungsbescheid des FA, sondern durch Klage des Insolvenzverwalters (dieser als gesetzlicher Prozessstandschafter des FA) in Haftung genommen, entspricht es den Wertungen des § 38 FGO, das FG zum zuständigen Gericht zu bestimmen, in dessen Bezirk das FA seinen Sitz hat und das deshalb für eine Klage gegen einen Haftungsbescheid zuständig wäre.

Tenor

1. Zum zuständigen Finanzgericht wird das Thüringer Finanzgericht bestimmt.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

Tatbestand

I.

  1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der … OHG (OHG). Diese hat ihren Sitz in A, Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Persönlich haftende Gesellschafter der OHG sind nach Angaben des Klägers seit dem 06.11.2014 … (Beklagter zu 1.) mit Wohnsitz in B, Slowakische Republik, und … (Beklagter zu 2.) mit Wohnsitz in C, Deutschland. Zuständig für die Umsatzsteuer der OHG ist das Finanzamt … (FA) mit Sitz in D.
  2. Unter dem 21.08.2018 hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2. beim Thüringer Finanzgericht (FG) Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Er beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn … € zu zahlen. In dieser Höhe seien aufgrund der Forderungsanmeldung des FA vom 25.05.2018 Abgabenforderungen (vor allem Umsatzsteuer) zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Anspruchsgrundlage für die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten sei § 93 der Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. § 128 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Für die Geltendmachung dieses Anspruchs, den der Kläger als gesetzlicher Prozessstandschafter für das FA geltend mache, sei der Finanzrechtsweg eröffnet.
  3. Am 22.04.2020 hat das FG beschlossen, den Bundesfinanzhof (BFH) um eine Entscheidung zu ersuchen, welches FG für den Rechtsstreit zuständig sei.
  4. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
  5. Der Kläger beantragt, das Thüringer FG zum zuständigen Gericht zu bestimmen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Der zulässige Antrag führt zur Bestimmung des Thüringer FG zum zuständigen FG.
  2. 1. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wird das zuständige FG durch den BFH bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 FGO nicht gegeben ist. Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste FG kann den BFH anrufen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 FGO). In dem Verfahren muss außerdem der Finanzrechtsweg eröffnet sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.08.2008 – VI B 68/08, BFH/NV 2008, 2036, unter II.1.a, Rz 6; vom 10.02.2012 – VI S 10/11, BFH/NV 2012, 771, Rz 7; vom 09.04.2014 – III S 4/14, BFH/NV 2014, 1077, Rz 6).
  3. 2. Der Antrag des FG ist zulässig.
  4. Das ersuchende FG ist i.S. des § 39 Abs. 2 Satz 1 FGO als Gericht, bei dem der Kläger die Klage erhoben hat, mit dem Rechtsstreit befasst. Zutreffend hat das FG außerdem angenommen, dass für die auf § 93 InsO gestützte Klage der Finanzrechtsweg eröffnet ist (vgl. allgemein BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1077, Rz 7). Außerdem ist eine Zuständigkeit gemäß § 38 FGO nicht gegeben, wenn die Beklagten –wie hier– keine Behörden sind (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 2036, unter II.1.b, Rz 7; in BFH/NV 2012, 771, Rz 8; in BFH/NV 2014, 1077, Rz 8).
  5. 3. Der Senat bestimmt das Thüringer FG zum zuständigen Gericht.
  6. a) Dafür spricht, soweit es um den Beklagten zu 2. geht, der Rechtsgedanke des § 38 FGO, der an den Sitz des Beklagten anknüpft. Bei natürlichen Personen als Beklagten ist dies ebenfalls der (Wohn- oder Betriebs-)Sitz (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1077, Rz 9).
  7. b) Zum Beklagten zu 1., der keinen (Wohn- oder Betriebs-)Sitz im Inland hat, berücksichtigt der Senat die Wertung des § 29 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist; denn Haftungsverhältnisse gehören bei vertraglichen Verbindlichkeiten (z.B. nach § 128 HGB) zu den Vertragsverhältnissen des § 29 ZPO (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 29 Rz 6a; subsidiär für § 29 ZPO auch Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 128 Rz 9a, 20d). Eine vorrangige Sonderregelung, die die Anwendung des § 29 ZPO über § 155 Satz 1 FGO ausschlösse, enthält die FGO in Bezug auf Konstellationen wie im Streitfall nicht. Der Rechtsgedanke des § 29 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO spricht daher dafür, mit Blick auf den Beklagten zu 1. auf den Sitz der OHG in A abzustellen. Dieses Ergebnis stimmt außerdem mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) überein, wonach Zahlungsverpflichtungen der organschaftlichen Vertreter einer zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschaft gegenüber der Gesellschaft gemäß § 130a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HGB am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen sind (vgl. BGH-Beschluss vom 06.08.2019 – X ARZ 317/19, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2019, 1839, Rz 15 ff., 22, m.w.N.).
  8. c) Zusätzlich berücksichtigt der Senat bei der Bestimmung aber auch folgende weitere Überlegung: In dem Fall, dass das FA Haftungsbescheide gegen die Beklagten erließe und diese jeweils anschließend (nach erfolglosem Einspruchsverfahren) Klage erheben würden, wäre dafür wegen § 38 FGO das Thüringer FG zuständig. Dies spricht dafür, dessen Zuständigkeit auch insoweit anzunehmen, als während der Dauer des Insolvenzverfahrens aufgrund der Sperrwirkung des § 93 InsO (vgl. zu deren Reichweite BFH-Beschlüsse vom 02.11.2001 – VII B 155/01, BFHE 197, 1, BStBl II 2002, 73; vom 15.11.2012 – VII B 105/12, BFH/NV 2013, 587) die Inanspruchnahme nicht durch Bescheid des FA erfolgt, sondern durch Klage des Insolvenzverwalters als dessen gesetzlicher Prozessstandschafter (vgl. dazu BGH-Urteil vom 17.12.2015 – IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227, Rz 10 ff., 13; BFH-Urteil vom 18.09.2019 – XI R 19/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz 43).
  9. d) Da die Orte A (als für den Beklagten zu 1. maßgeblicher Ort), C (als für den Beklagten zu 2. maßgeblicher Ort) und D (als für das FA maßgeblicher Ort) im Zuständigkeitsbereich des Thüringer FG liegen, ist nach allen denkbaren Alternativen das Thüringer FG zum zuständigen Gericht zu bestimmen.
  10. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 27.01.2009 – X S 42/08, BFH/NV 2009, 780, unter II.3., Rz 23).
  11. 5. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Satz 2 FGO) in der Besetzung mit drei Richtern (§ 10 Abs. 3 Halbsatz 2 FGO).
  12. 6. Dieser Beschluss ist gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 37 Abs. 2 ZPO unanfechtbar (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 771, Rz 11; in BFH/NV 2014, 1077, Rz 11).