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| II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1999 ist rechtmäßig. Das FG hat zu Recht entschieden, dass das vom Kläger im Streitjahr 1999 gemäß § 44 Abs. 1 SGB V bezogene Krankengeld in Höhe von 11 685 DM gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt (unten 1.). Die Einbeziehung des Krankengeldes der gesetzlichen Rentenversicherung in die Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG (unten 2.). |
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| 1. Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger in dem Veranlagungszeitraum Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte erhalten, sind diese Bezüge dem Progressionsvorbehalt unterworfen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung). Diese Voraussetzungen treffen auf den Kläger zu, der als freiwillig Versicherter Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V erhalten hat. |
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| a) Für eine von ihm vorgeschlagene einengende Auslegung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG auf Krankengeld, das von einem pflichtversicherten abhängig Beschäftigten bezogen wird, besteht kein Grund. In dem Wortlaut dieser Vorschrift findet sich keine grammatikalische Einschränkung des nach dem SGB V gewährten Krankengeldes dahingehend, dass der Krankengeldberechtigte pflichtversichert sein muss. Eine entsprechende Einschränkung ergibt sich auch nicht aus den in der weiteren Aufzählung der Ersatzleistungen genannten „vergleichbaren Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch“ gewährt werden. Diese „vergleichbaren Lohnersatzleistungen“ sind zusätzliche Leistungen, die in dem ansonsten abschließenden Katalog des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG aufgeführt sind (vgl. die Aufzählung der vergleichbaren Lohnersatzleistungen in der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. vom 4. August 2003, Der Betrieb 2003, 2147). Ihrer Nennung kommt nicht die Funktion zu, andere vorher in dem Tatbestand genannten Leistungen von dem Progressionsvorbehalt auszunehmen. |
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| b) Das weitere Argument des Klägers, nur das „gesetzliche Krankengeld“ sei in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, da der Wortlaut des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG (nur) von Krankengeld spreche, das auf unterschiedlichen „Gesetzen“ beruhe, geht ebenfalls fehl. Der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhaltspunkt für eine solche Einschränkung, zumal auch die freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen das Krankengeld aufgrund von § 44 SGB V erhalten (vgl. dazu auch das Urteil des erkennenden Senats in der Rechtssache X R 53/06, BFHE 223, 435 vom 26. November 2008). |
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| c) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG im Rahmen des StRG 1990 bestätigt. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich ausgeführt, durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf „Lohn- und Einkommensersatzleistungen“ solle erreicht werden, dass die progressive Besteuerung nach dem Jahresprinzip nicht unangemessen ermäßigt werde, wenn der Steuerpflichtige anstelle von der Besteuerung unterliegenden Einnahmen steuerfreie Ersatzleistungen erhalte. Während zunächst die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf bestimmte Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz beschränkt gewesen sei, sollten nunmehr aus Gründen der Gleichbehandlung die zusätzlich und abschließend genannten Leistungen ebenfalls in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden. Der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werde insoweit Vorrang vor der damit verbundenen Verwaltungserschwernis eingeräumt (BTDrucks 11/2157, 149). |
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| Damit werden nicht mehr nur Lohnersatzleistungen in den Progressionsvorbehalt einbezogen, sondern auch sonstige enumerativ aufgezählten „Einkommensersatzleistungen“, zu denen auch das vom Kläger bezogene Krankengeld zählt (so auch Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 30. August 1995 I R 113/94, BFHE 178, 369, BStBl II 1996, 96; Probst in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 32b EStG Rz 8; Frotscher, EStG, 6. Aufl., § 32b Rz 14). |
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| 2. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG. |
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| a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17. April 2008 2 BvL 4/05, BFH/NV 2008, Beilage 4, 295, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG). |
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| Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen ausgestaltet werden muss (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27; vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, und in BFH/NV 2008, Beilage 4, 295, jeweils mit weiteren Nachweisen). |
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| Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Er muss aber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerlichen Ausgangstatbestandes die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne von Belastungsgleichheit umsetzen (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 107, 27, und in BFH/NV 2008, Beilage 4, 295, jeweils mit weiteren Nachweisen). |
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| Diese Grundsätze zugrunde gelegt verstößt die Einbeziehung des Krankengeldes lediglich gesetzlicher Krankenkassen und nicht privater Krankenkassen in den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht gegen Art. 3 GG (so auch BFH-Beschluss vom 9. September 1996 VI B 86/96, BFH/NV 1997, 22; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, siehe Kammerbeschluss vom 21. Dezember 1996 2 BvR 2111/96, Steuer-Eildienst 1997, 170; Naujok in Lademann, EStG, § 32b EStG Rz 32c; Blümich/Wagner, § 32b EStG Rz 19; siehe auch HHR/Probst, § 32b EStG Rz 7 f.; Frenz, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 32b Rz A 168; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 32b Rz 54 f.). |
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| Dies gilt sowohl für die Einbeziehung des von einem freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten, selbständig Erwerbstätigen bezogenen Krankengeldes in § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG (unten b) als auch für die gleichzeitige Nichteinbeziehung des Krankengeldes aus einer privaten Krankenversicherung in den Progressionsvorbehalt (unten c). |
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| b) Die Einbeziehung des aufgrund des SGB V gezahlten Krankengeldes in den Progressionsvorbehalt wird mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gerechtfertigt (siehe oben unter II.1.c) und nicht –wie der Kläger meint– mit dem Zweck, den Versicherten zu einer schnelleren Arbeitsaufnahme zu motivieren. Dieses arbeitsmarktpolitische Argument war zwar der Grund für die vorherige Einbeziehung des Arbeitslosengeldes und anderer Lohnersatzleistungen in den Progressionsvorbehalt durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1523), die vom BVerfG im Kammerbeschluss in BStBl II 1995, 758 als verfassungsgemäß bestätigt wurde. |
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| Es ist jedoch nicht zu beanstanden und entspricht der folgerichtigen Weiterentwicklung einer getroffenen Belastungsentscheidung, auch weitere Leistungen, die steuerpflichtige Einkünfte ersetzen und die vom Gesetzgeber zunächst als steuerfrei behandelt werden, ebenso wie das Arbeitslosengeld in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, um zu verhindern, „dass die progressive Besteuerung nach dem Jahresprinzip nicht unangemessen ermäßigt wird“ (BTDrucks 11/2157, 149). |
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| c) § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG verstößt auch nicht deswegen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil er nur das Krankengeld einer gesetzlichen Krankenversicherung und nicht auch das einer privaten Versicherung in den Progressionsvorbehalt einbezieht. Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes bzw. bei der Auswahl der Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen sollen, den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum verfassungskonform ausgefüllt. |
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| Es ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass er im Verhältnis zu einem ebenfalls Selbständigen, der eine entsprechende Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld bei einer privaten Versicherung abgeschlossen hat, insoweit ungleich behandelt wird, als das Krankengeld privater Versicherungen nicht in den Katalog des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG aufgenommen wurde. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist diese Ungleichbehandlung nicht willkürlich, sondern gerechtfertigt. |
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| aa) Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet sich von der privaten Krankenversicherung nicht nur durch die weitgehende Ausgestaltung als Pflichtversicherung in öffentlich-rechtlicher Organisationsform, sondern auch nach den unterschiedlichen Grundstrukturen, auf denen die jeweiligen Versicherungen aufbauen (siehe auch Ebsen, in von Maydell/Ruland/ Becker, Sozialrechtshandbuch, 4. Aufl., § 15 Rz 52). |
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| Während die gesetzliche Krankenversicherung wesentlich durch das Solidarprinzip geprägt ist, folgt die private Krankenversicherung dem Äquivalenzprinzip. Die Bemessung der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung bestimmt sich damit nach dem versicherten Risiko. Bei privaten Krankenversicherungsbeiträgen kann daher –anders als bei Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung– davon ausgegangen werden, dass einem höheren Beitrag ein äquivalent höherer Individualvorteil des Beitragszahlers entspricht (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, BFH/NV 2008, Beilage 3, 228, m.w.N.). Ob der jeweilige Arbeitnehmer durch seine Beiträge über das Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung individuell begünstigt oder belastet wird, hängt von Einkommenshöhe, Alter, Gesundheitszustand und Familienstand im Einzelfall ab. |
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| bb) Neben der Abkopplung der Beitragshöhe vom versicherten Krankheitsrisiko ist grundsätzlich auch das Leistungsniveau weitgehend unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge. Lediglich das Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V knüpft der Höhe nach an das der Beitragsberechnung unterliegende Regelentgelt an. Dies gilt insbesondere für die freiwillig Versicherten, zu denen auch der Kläger gehört. Nach § 44 Abs. 2 SGB V kann die Satzung der gesetzlichen Krankenversicherung den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen; im Gegenzug ist für diese Versichertengruppe der Beitragssatz entsprechend zu ermäßigen (§ 243 Abs. 1 SGB V; siehe auch Meyerhoff, in Schlegel/Voelzke, SGB V, § 44 Rz 57 ff.). Hiervon hat die Krankenversicherung des Klägers, die AOK, Gebrauch gemacht, genauso wie sie ihren freiwillig Versicherten, die selbständig erwerbstätig sind, gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung die Möglichkeit eingeräumt hat, bereits früher Krankengeld zu beziehen. Daher ist hier die Ähnlichkeit mit dem Krankengeld einer privaten Krankenversicherung sehr groß. |
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| cc) Dennoch durfte der Gesetzgeber zwischen den Krankengeldern der unterschiedlichen Krankenkassen differenzieren. Die gesetzlichen Krankenkassen nehmen als Träger öffentlicher Verwaltung die Aufgaben der Sozialversicherung i.S. des Art. 74 Nr. 12 GG wahr (siehe auch Art. 87 Abs. 2 GG; Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 87 Rz 49) und sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Während der Anspruch auf Krankengeld des Versicherungsnehmers einer privaten Versicherung auf dem Versicherungsvertrag beruht, ergibt sich der Anspruch auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung als Sozialleistung aus dem gesetzlichen Leistungskatalog des § 11 SGB V, der in Abs. 1 Nr. 4 auf die Leistungen zur Behandlung einer Krankheit in den §§ 27 bis 52 SGB V, also auch auf die Gewährung von Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V, verweist. Dass es die Möglichkeit gibt, den Krankengeldanspruch für freiwillig Versicherte in der Satzung der gesetzlichen Krankenversicherung gegen Gebührenreduzierung (vgl. dazu § 243 Abs. 1 SGB V) auszuschließen oder einzuschränken, ändert an der grundsätzlichen Qualifizierung dieses Leistungsanspruchs nichts. Er ist Teil des Sozialversicherungsverhältnisses und damit eines öffentlich rechtlichen Schuldverhältnisses, das zwar im Grundsatz dem Privatversicherungsverhältnis nachgebildet ist, jedoch durch das Prinzip des sozialen Ausgleichs modifiziert wurde (Kreikebohm/von Koch, in von Maydell/Ruland/Becker, a.a.O., § 6 Rz 8). Diese entsprechend den Geboten des Sozialstaats vorgenommene Ergänzung des Versicherungsprinzips ist auch die Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Krankengelder und gleichzeitig für die Gleichbehandlung der Krankengelder der gesetzlichen Krankenversicherungen mit den Leistungen der ebenfalls zur Sozialversicherung zählenden Arbeitslosenversicherung. |
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| dd) Dieses Ergebnis wird zudem durch den Aspekt der Administrierbarkeit gestützt, da der Praktikabilität einer Steuerregelung im Interesse des Verifikationsprinzips eine besondere Bedeutung zukommt und nicht allein auf die Selbsteinschätzung des Steuerpflichtigen abgestellt werden kann (siehe die Gesetzesbegründung zum Alterseinkünftegesetz, BTDrucks 15/2150, 41). Durch § 32b Abs. 3 EStG werden die Träger der Sozialleistungen i.S. des Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet, bei Einstellung ihrer Leistungen oder spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahrs dem Empfänger die Dauer des Leistungszeitraums sowie die Art und Höhe der während des Kalenderjahrs gezahlten Leistungen zu bescheinigen. Nach § 32b Abs. 3 Satz 2 EStG ist der Empfänger auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren bereits bei Lohnersatzleistungen von der Bundesanstalt für Arbeit praktiziert worden sei und sich in der Praxis bewährt habe (BTDrucks 11/2157, 150). |
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| Die Gewährleistung eines gleichmäßigen Gesetzesvollzugs rechtfertigt es damit auch, nur solche Ersatzleistungen in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, die von einer überschaubaren Gruppe von öffentlich-rechtlichen Trägern von Sozialleistungen und nicht von einer Vielzahl privater Versicherungen erbracht werden, da so die Kontrollmöglichkeiten mit einem überschaubaren Aufwand gegeben sind. Dass dieser Aspekt der Administrierbarkeit und Kontrolle bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts eine immer wichtigere Rolle spielt, zeigt im Übrigen auch die Änderung des § 32b Abs. 3 EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150), wonach die Sozialleistungsträger die Daten über die gewährten Leistungen für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahrs nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln haben. |
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