Rechtsstand: 28.06.2026 Krankenversicherung · Pflegeversicherung · Vorsorgeaufwendungen · Sonderausgaben · GKV · PKV

Krankenversicherung absetzen: Beiträge als Vorsorgeaufwendungen steuerlich nutzen

Krankenversicherung als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung absetzen

Krankenversicherung absetzen: Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur privaten Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung können in der Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob es sich um Basisabsicherung, Wahlleistungen, Zusatzversicherungen, Erstattungen oder Vorauszahlungen handelt.

Krankenversicherung steuerlich absetzen: Überblick

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören zu den wichtigsten Vorsorgeaufwendungen. Steuerlich wird zwischen drei Gruppen unterschieden:

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Steuererklärung
Beitrag Steuerliche Behandlung Wichtig
Basis-Krankenversicherung Grundsätzlich voll als Sonderausgaben abziehbar Bei GKV ggf. 4-%-Kürzung für Krankengeldanspruch.
Pflegepflichtversicherung Grundsätzlich voll als Sonderausgaben abziehbar Nach Abzug steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse.
Wahl- und Zusatzleistungen Nur als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen Nur abziehbar, wenn der Höchstbetrag noch nicht durch Basisbeiträge ausgeschöpft ist.
Krankentagegeld / Krankenhaustagegeld Nicht Teil der Basisabsicherung Kann unter § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG fallen.
Auslandskrankenversicherung Regelmäßig keine Basisabsicherung bei zusätzlicher Reisekrankenversicherung Allenfalls als übrige Vorsorgeaufwendung prüfen.
Die Grafik zeigt, wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich geprüft werden: Basisabsicherung, Höchstbetrag, Vorauszahlung und Erstattung. Krankenversicherung steuerlich prüfen Basisabsicherung? GKV / PKV-Anteil auf GKV-Niveau Zuschüsse / 4 %? Arbeitgeberzuschuss, Krankengeldanteil Erstattung? Beitragsrückerstattung oder Bonusleistung? Basisbeiträge können über 1.900 € / 2.800 € hinaus abziehbar sein Andere Versicherungen wirken nur, wenn noch Höchstbetragsvolumen frei ist
Achtung / häufiger Fehler: „PKV-Beiträge sind vollständig abziehbar“ ist zu pauschal. Voll abziehbar ist nur der Anteil, der der Basisabsicherung entspricht. Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld sind nicht Teil der Basisabsicherung.

Was ist Basisabsicherung?

Die Basisabsicherung ist der Versicherungsschutz auf sozialhilfegleichem Niveau. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind das grundsätzlich die Beiträge zur GKV, soweit sie nicht auf Krankengeld oder Zusatzleistungen entfallen. Bei der privaten Krankenversicherung ist nur der Anteil abziehbar, der Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung abdeckt.

Wichtig: Die steuerliche „Basisabsicherung“ ist nicht identisch mit dem PKV-„Basistarif“. Auch ein anderer privater Krankenversicherungstarif kann einen abziehbaren Basisanteil enthalten. Die Aufteilung übernimmt regelmäßig das Versicherungsunternehmen.

Gesetzliche Krankenversicherung absetzen

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gehören grundsätzlich zur Basis-Krankenversicherung. Der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse zählt ebenfalls dazu. Soweit aus den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld entstehen kann, mindert die Finanzverwaltung den GKV-Beitrag pauschal um 4 %.

GKV-Werte 2026
Wert 2026 Hinweis
Allgemeiner Beitragssatz 14,6 % Mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag.
Ermäßigter Beitragssatz 14,0 % Ohne Krankengeldanspruch.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 % Kassenindividuelle Zusatzbeiträge können abweichen.
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 5.812,50 € monatlich / 69.750 € jährlich Bis zu dieser Grenze werden Beiträge erhoben.
Versicherungspflichtgrenze 6.450 € monatlich / 77.400 € jährlich Relevant für Wechselmöglichkeit in die PKV.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie den ELSTER-Belegabruf. GKV-Beiträge, Zusatzbeiträge, Erstattungen und Pflegeversicherungsbeiträge werden häufig elektronisch übermittelt. Trotzdem sollten Sie die Werte mit Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmitteilung oder Krankenkassenbescheinigung abgleichen.

Private Krankenversicherung absetzen

Bei der privaten Krankenversicherung ist nicht automatisch der gesamte Beitrag als Basisabsicherung abziehbar. Das Versicherungsunternehmen ermittelt den steuerlich berücksichtigungsfähigen Anteil nach den gesetzlichen Aufteilungsregeln und übermittelt diesen elektronisch.

PKV-Beiträge steuerlich einordnen
PKV-Bestandteil Steuerliche Behandlung Praxis-Hinweis
Basisleistungen auf GKV-Niveau Als Basisabsicherung abziehbar Versicherer meldet den Anteil.
Private Pflege-Pflichtversicherung Grundsätzlich voll abziehbar Steuerfreie Zuschüsse mindern den Abzug.
Chefarzt / Einbettzimmer / Wahlleistungen Nicht Basisabsicherung Nur als übrige Vorsorgeaufwendung, wenn Höchstbetrag frei ist.
Krankentagegeld Nicht Basisabsicherung Wird vom Versicherer herausgerechnet.
Beitragsentlastungstarif im Alter Abziehbar, soweit auf Basisabsicherung entfallend Gestaltung vor Jahresende prüfen.
Achtung: Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur PKV mindert den steuerlich abziehbaren Beitrag. Das gilt auch, wenn der Zuschuss rechnerisch auf Wahlleistungen entfällt.

Pflegeversicherung absetzen

Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur privaten Pflege-Pflichtversicherung gehören zur Basisabsicherung und sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar.

Pflegeversicherung 2026
Bereich 2026 Hinweis
Allgemeiner Beitragssatz 3,6 % Grundsätzlich hälftige Tragung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Kinderlosenzuschlag + 0,6 Prozentpunkte Für Kinderlose ab 23 Jahren, soweit keine Ausnahme greift.
Kinderlose insgesamt 4,2 % Kinderlosenzuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.
Sachsen abweichende Verteilung Arbeitnehmer tragen dort einen höheren Anteil.

Höchstbetrag 1.900 € / 2.800 €: Wann spielt er eine Rolle?

Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt grundsätzlich 2.800 €. Er sinkt auf 1.900 €, wenn ein Steuerpflichtiger ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder steuerfreie Arbeitgeber-/Zuschussleistungen für die Krankenversicherung erbracht werden.

Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen
Höchstbetrag Typische Personen Wirkung
2.800 € Selbstständige, die ihre Krankenversicherung vollständig selbst tragen Übrige Vorsorgeaufwendungen können bis zu diesem Betrag wirken.
1.900 € Arbeitnehmer, Rentner mit Zuschuss, Beamte, Beihilfeberechtigte, KSK-Fälle Höchstbetrag ist schneller ausgeschöpft.
Mindestansatz Basisabsicherung Alle Steuerpflichtigen mit höheren Basisbeiträgen Basis-KV und Pflegepflichtversicherung werden über den Höchstbetrag hinaus berücksichtigt.
Praxis-Hinweis: Wenn Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung den Höchstbetrag bereits übersteigen, sind zusätzliche Versicherungen wie Haftpflicht, Unfall, Arbeitslosenversicherung oder Krankentagegeld regelmäßig steuerlich wirkungslos.

Rechner Höchstbetrag und Günstigerprüfung

Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) Höchstbetrag

Angaben zur Berechnung

Veranlagungsjahr
Veranlagungsart

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung Euro
Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung Euro

Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung Euro
Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung Euro

Haftpflichtversicherungen Euro

Kapitallebensversicherung (Altvertrag) Euro
Beiträge zu einer privaten Basisrente Euro

Tipp: Siehe auch den Rechner: Krankenversicherung berechnen

Krankenversicherung vorauszahlen: Steuern sparen mit Grenzen

Vorauszahlungen von Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen können steuerlich attraktiv sein, besonders in Jahren mit hohem Einkommen, Abfindung oder Veräußerungsgewinn. Der Sofortabzug ist jedoch begrenzt: Beitragsvorauszahlungen für künftige Jahre sind nur bis zum zulässigen Vorauszahlungsvolumen sofort abziehbar. Die Verwaltung geht hierbei von einem 2,5-fachen Volumen der im Zahlungsjahr geschuldeten Beiträge aus.

Steuer-Tipp: Vorauszahlungen können sinnvoll sein, wenn dadurch in Folgejahren wieder Raum für sonstige Vorsorgeaufwendungen entsteht, etwa Haftpflicht-, Unfall-, Arbeitslosen-, Krankentagegeld- oder Alt-Lebensversicherungsbeiträge.
Achtung 10-Tage-Regel: Regelmäßig wiederkehrende Versicherungsbeiträge rund um den Jahreswechsel werden unter bestimmten Voraussetzungen dem Jahr wirtschaftlicher Zugehörigkeit zugeordnet. Bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ist besonders auf Zahlung und Fälligkeit zwischen dem 22. Dezember und 10. Januar zu achten.

Bonusprogramm, Beitragsrückerstattung und Erstattungsüberhang

Beitragsrückerstattungen mindern grundsätzlich die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge im Jahr des Zuflusses. Bei Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenversicherung ist zu unterscheiden:

  • Erstattet die Krankenkasse Kosten für privat finanzierte Gesundheitsmaßnahmen außerhalb des regulären Basisschutzes, liegt regelmäßig keine Beitragsrückerstattung vor.
  • Bonuszahlungen bis 150 € pro versicherter Person werden aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich nicht als mindernde Beitragsrückerstattung behandelt.
  • Übersteigende Bonuszahlungen können den Sonderausgabenabzug mindern, wenn kein Nachweis für eine echte Leistung der Krankenkasse geführt wird.
Achtung: Entsteht ein Erstattungsüberhang aus Basis-Krankenversicherungsbeiträgen oder Pflegepflichtversicherung, kann dieser dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden. Prüfen Sie daher Erstattungen, Boni und steuerfreie Zuschüsse sorgfältig.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes absetzen

Tragen Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines steuerlich berücksichtigungsfähigen Kindes, können diese Beiträge bei den Eltern als eigene Sonderausgaben behandelt werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass für das Kind Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag in Betracht kommt.

Grundsatz der Einmalberücksichtigung: Die Beiträge dürfen insgesamt nur einmal steuerlich berücksichtigt werden – entweder beim Kind oder bei den Eltern. Eine sachgerechte Aufteilung zwischen Eltern und Kind ist möglich.
Praxis-Tipp: Bei studentischer Krankenversicherung, privat versicherten Kindern oder Patchwork-Familien sollten Sie festhalten, wer wirtschaftlich belastet ist und in welcher Höhe die Beiträge getragen wurden.

Elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt

Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung werden regelmäßig elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Übermittelnde Stellen sind insbesondere Krankenkassen, private Krankenversicherungsunternehmen, Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger und die Künstlersozialkasse.

  • Bei Arbeitnehmern erfolgt die Übermittlung häufig über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung.
  • Bei Rentnern werden Beiträge oft über Rentenbezugsmitteilungen gemeldet.
  • Bei Selbstzahlern meldet regelmäßig die Krankenkasse oder PKV.
  • Steuerfreie Zuschüsse müssen berücksichtigt werden.
Achtung: Verlassen Sie sich nicht blind auf vorausgefüllte Steuerdaten. Abweichungen können entstehen, wenn Zuschüsse, Erstattungen, Vorauszahlungen oder Auslandsbeiträge nicht korrekt zugeordnet wurden.

Berücksichtigung bei Einkommensteuervorauszahlungen

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können auch für die Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen relevant sein. Wer als Selbstständiger, Rentner oder Privatversicherter deutlich höhere Basisbeiträge zahlt, kann eine Anpassung der Vorauszahlungen prüfen lassen.

Steuer-Tipp: Wenn sich Ihre Versicherungsbeiträge, Zuschüsse oder Einkünfte wesentlich ändern, kann ein Antrag auf Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen sinnvoll sein.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Arbeitnehmer in der GKV

Ein Arbeitnehmer zahlt Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden elektronisch über die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt. Der GKV-Beitrag wird bei Krankengeldanspruch steuerlich um 4 % gemindert; Pflegepflichtbeiträge werden grundsätzlich ungekürzt berücksichtigt.

Beispiel 2: Selbstständiger in der PKV

Eine selbstständige Unternehmerin zahlt private Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge vollständig selbst. Der Versicherer meldet den Anteil für die Basisabsicherung. Dieser Basisanteil kann auch dann abziehbar sein, wenn er über 2.800 € liegt. Wahlleistungen wirken nur, wenn noch Höchstbetragsvolumen frei ist.

Beispiel 3: Beitragsvorauszahlung bei Abfindung

Ein Steuerpflichtiger erhält 2026 eine Abfindung und zahlt Krankenversicherungsbeiträge für künftige Jahre voraus. Der Sofortabzug ist auf das zulässige Vorauszahlungsvolumen begrenzt. Der übersteigende Teil wird den Jahren zugeordnet, für die die Beiträge gezahlt wurden.

Beispiel 4: Bonusprogramm der Krankenkasse

Eine Krankenkasse erstattet 120 € für privat finanzierte Gesundheitsmaßnahmen. Dieser Bonus mindert den Sonderausgabenabzug regelmäßig nicht. Bei höheren Beträgen sollte geprüft werden, ob ein Nachweis erforderlich ist.

Checkliste: Krankenversicherung richtig absetzen

  1. GKV-, PKV- und Pflegeversicherungsbeiträge getrennt erfassen.
  2. Elektronisch übermittelte Daten in ELSTER prüfen.
  3. Steuerfreie Arbeitgeber-, Renten- oder KSK-Zuschüsse abziehen.
  4. Bei GKV prüfen, ob ein 4-%-Abschlag wegen Krankengeldanspruchs erfolgt.
  5. Bei PKV den steuerlich bescheinigten Basisanteil verwenden.
  6. Wahlleistungen und Krankentagegeld gesondert einordnen.
  7. Beitragsrückerstattungen und Bonusprogramme steuerlich prüfen.
  8. Vorauszahlungen nur innerhalb der steuerlichen Grenzen planen.
  9. Beiträge für Kinder nur einmal geltend machen.
  10. Auslandsbeiträge und Globalbeiträge gesondert prüfen lassen.
  11. Bei hohen Beiträgen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer anpassen lassen.

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1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

FAQ: Krankenversicherung als Vorsorgeaufwendungen absetzen

Kann ich meine Krankenversicherung steuerlich absetzen?

Ja. Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar. Wahlleistungen und Zusatzversicherungen sind nur begrenzt abziehbar.

Sind GKV-Beiträge vollständig abziehbar?

Grundsätzlich ja, soweit sie zur Basisabsicherung gehören. Besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wird der Beitrag steuerlich regelmäßig um 4 % gekürzt.

Sind PKV-Beiträge vollständig abziehbar?

Nur der Anteil für die Basisabsicherung ist grundsätzlich voll abziehbar. Wahlleistungen, Chefarzt, Einbettzimmer, Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld zählen nicht zur Basisabsicherung.

Was bedeutet der Höchstbetrag von 1.900 € oder 2.800 €?

Diese Höchstbeträge betreffen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Basis-Kranken- und Pflegepflichtbeiträge können auch über diese Beträge hinaus berücksichtigt werden.

Kann ich Krankenversicherungsbeiträge im Voraus zahlen?

Ja, aber der sofortige Sonderausgabenabzug ist begrenzt. Beitragsvorauszahlungen für künftige Jahre werden nur innerhalb des zulässigen Vorauszahlungsvolumens im Zahlungsjahr berücksichtigt.

Müssen Bonuszahlungen der Krankenkasse den Sonderausgabenabzug mindern?

Nicht immer. Erstattet die Krankenkasse privat finanzierte Gesundheitsmaßnahmen außerhalb des Basisschutzes, liegt regelmäßig keine Beitragsrückerstattung vor. Für Bonuszahlungen gibt es Vereinfachungsregeln.

Kann ich Krankenversicherungsbeiträge meines Kindes absetzen?

Ja, wenn Sie die eigenen Beiträge eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes im Rahmen Ihrer Unterhaltspflicht wirtschaftlich tragen. Die Beiträge dürfen insgesamt aber nur einmal abgezogen werden.

Was passiert bei Beitragsrückerstattungen?

Beitragsrückerstattungen mindern grundsätzlich die abziehbaren Beiträge im Jahr des Zuflusses. Bei Erstattungsüberhängen kann es zu einer Hinzurechnung zum Gesamtbetrag der Einkünfte kommen.

Downloads und Arbeitshilfen

Quellenverzeichnis

  1. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG – Beiträge zur Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung als Sonderausgaben; Rechtsstand: 28.06.2026.
  2. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG – weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen, insbesondere Zusatz-, Haftpflicht-, Unfall-, Arbeitslosen- und bestimmte Lebensversicherungen; Rechtsstand: 28.06.2026.
  3. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG – Begrenzung von Beitragsvorauszahlungen für künftige Beitragsjahre; Rechtsstand: 28.06.2026.
  4. § 10 Abs. 2 und 2a EStG – Voraussetzungen und elektronische Datenübermittlung für Vorsorgeaufwendungen; Rechtsstand: 28.06.2026.
  5. § 10 Abs. 2b EStG – Behandlung von Beitragserstattungen und Bonusleistungen; Rechtsstand: 28.06.2026.
  6. § 10 Abs. 4 EStG – Höchstbetrag 2.800 € / 1.900 € und Mindestansatz für Basisabsicherung; Rechtsstand: 28.06.2026.
  7. § 10 Abs. 4b EStG – Verrechnung von Erstattungen und Erstattungsüberhängen; Rechtsstand: 28.06.2026.
  8. § 11 Abs. 2 EStG – Abflussprinzip und 10-Tage-Regel für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben; Rechtsstand: 28.06.2026.
  9. § 3 Nr. 62 EStG – steuerfreie Arbeitgeberbeiträge und Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung; Rechtsstand: 28.06.2026.
  10. KVBEVO – Aufteilung privater Krankenversicherungsbeiträge in steuerlich berücksichtigungsfähige und nicht berücksichtigungsfähige Beitragsanteile.
  11. BMF / EStH 2025, Anhang 1a II – einkommensteuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Bonusleistungen, Vorauszahlungen und Datenübermittlung.
  12. BMG – Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung 2026: 14,6 %, 14,0 %, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %, BBG 69.750 € jährlich.
  13. BMG – Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung: Beitragssatz 3,6 %, Kinderlosenzuschlag 0,6 Prozentpunkte, Sonderregel Sachsen.
  14. BFH, Urteil vom 06.05.2020, X R 16/18, BStBl II 2022, S. 109 – Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
  15. BFH, Urteil vom 06.07.2016, X R 6/14, BStBl II 2016, S. 933 – Beitragsrückerstattung mindert Sonderausgaben im Zuflussjahr.
  16. BFH, Urteil vom 12.03.2019, IX R 34/17, BStBl II 2019, S. 658 – Hinzurechnung von Erstattungsüberhängen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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