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II. Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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1. Das FG ist zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG 1999 ausgegangen. |
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Ändern sich bei einem Grundstück (einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile) die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung maßgebend waren, innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist gemäß § 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG 1999 in der für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung (UStG 1999 n.F.) für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Eine Änderung der Verhältnisse liegt gemäß § 15a Abs. 4 UStG 1999 n.F. auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert wird und dieser Umsatz für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die Verwendung im ersten Jahr. In diesem Fall ist die Berichtigung gemäß § 15a Abs. 6 UStG 1999 n.F. so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraumes unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden. |
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a) Die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 15a Abs. 1, 4 und 6 UStG 1999 n.F. liegen vor. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass die Klägerin das Grundstück zunächst zur Ausführung steuerpflichtiger Vermietungsumsätze verwendet hat. |
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Die Veräußerung des Grundstücks ist als ein unter das Grunderwerbsteuergesetz fallender Umsatz gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 demgegenüber steuerfrei erfolgt und daher i.S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 UStG 1999 anders zu beurteilen als die Verwendung im ersten Kalenderjahr. |
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b) Allerdings löst eine Grundstücksveräußerung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG 1999 keine Vorsteuerberichtigung aus, weil gemäß § 15a Abs. 6a UStG 1999 n.F. der maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen wird. Vielmehr führt der Erwerber den bisherigen Berichtigungszeitraum fort (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 22. November 2007 V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448). |
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Bei dem Verkauf des Grundstücks an die Stiftung hat es sich aber nicht um eine Geschäftsveräußerung gehandelt. Nach § 1 Abs. 1a UStG 1999 unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. |
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aa) § 1 Abs. 1a UStG 1999 dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht und ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Januar 2005 V R 53/02, BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730). |
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Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG lautet: |
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"Die Mitgliedstaaten können die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist." |
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Gemäß Art. 6 Abs. 5 gilt Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG "unter den gleichen Voraussetzungen für Dienstleistungen". |
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Die in diesen Bestimmungen verwendeten Begriffe sind nach der Rechtsprechung des EuGH autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts, die eine in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (Urteil vom 27. November 2003 C-497/01, Zita Modes, Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Randnr. 32). Dabei bezweckt Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG, die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen. Im Hinblick auf diesen Zweck erfasst Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG die Übertragung der Geschäftsbetriebe und der selbständigen Unternehmensteile, die jeweils materielle und immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Randnrn. 39 f.). Der Erwerber muss darüber hinaus die Absicht haben, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben. Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Randnr. 44). |
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bb) Hiermit übereinstimmend ist es nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblich, ob das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 V R 57/06, BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447; vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665). |
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cc) Vorliegend fehlt es an dem für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen erforderlichen hinreichenden Grad der Übereinstimmung und Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten. |
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Eine Geschäftsveräußerung kann auch bei Übereignung nur eines Gegenstandes erfüllt sein, wenn dieser Gegenstand die unternehmerische Tätigkeit ausmacht (BFH-Urteil vom 18. November 1999 V R 13/99, BFHE 190, 251, BStBl II 2000, 153). Insbesondere liegt bei der Veräußerung verpachteter oder vermieteter Immobilien unter Fortführung der Pacht- oder Mietverträge durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vor (BFH-Urteile in BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448; vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61; in BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730; BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 111, BStBl II 2004, 802). |
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(1) Diese Voraussetzungen sind aber im Streitfall nicht gegeben. Mit dem erworbenen Grundstück konnte die Erwerberin die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin nicht "fortführen". Die Vermietungstätigkeit der Klägerin ging mit der Veräußerung des Grundstücks nicht auf sie über, weil sie die bisher durch die Klägerin ausgeübte unternehmerische (Vermietungs-)Tätigkeit mit dem bestehenden Mietvertrag, dessen Partei sie auf Mieterseite selbst war, nicht fortführen konnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730). Denn die Erwerberin hat das Grundstück –wie zuvor als Mieterin– nunmehr als Eigentümerin selbst genutzt, nicht aber vermietet. |
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(2) Zwar setzt § 1 Abs. 1a UStG 1999 nicht voraus, dass der Erwerber das Unternehmen unverändert fortführt. Der vom EuGH bei der Auslegung betonte Vereinfachungszweck greift vielmehr auch dann ein, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb aus z.B. betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert (Senatsurteil vom 23. August 2007 V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165). Die Nutzung eines zu Eigentum erworbenen Grundstückes im Rahmen des eigenen Unternehmens als Wohn- und Werkstättengebäude für Behinderte ist aber keine bloße Änderung des Zuschnitts oder Modernisierung eines bisherigen Vermietungsunternehmens, sondern etwas vollständig anderes. Darin ist nicht mehr das Betreiben des übertragenen Geschäftsbetriebs oder Unternehmensteils zu sehen. Eine derartige Verwendung führt deshalb zur sofortigen Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit und kann nicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen beurteilt werden (vgl. EuGH-Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Randnrn. 44, 46). |
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(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllt allein die Veräußerung eines unternehmerisch genutzten Gegenstandes, der auch nach der Veräußerung vom Erwerber für Zwecke seines Unternehmens verwendet wird, nicht die Voraussetzungen der "Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens". Im Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Randnr. 44) betont der EuGH, dass die Regelungen der Richtlinie 77/388/EWG nur die Übertragung eines Geschäftsbetriebes oder eines selbständigen Unternehmensteiles materielle und ggf. immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann, und schließt ausdrücklich die bloße Übertragung von Gegenständen aus. |
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2. Der Senat ist nicht verpflichtet, die von der Klägerin beantragte Vorabentscheidung durch den EuGH nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft herbeizuführen. |
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Gemeinschaftsrechtliche Zweifel an der Beantwortung der von der Klägerin gestellten Frage bestehen nicht. Die Frage kann anhand der vorliegenden Rechtsprechung des EuGH zweifelsfrei verneint werden. |
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