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Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Vermietungsleistungen der Klägerin wurden nicht von der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umfasst. |
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1. Steuerfrei ist gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen (EuGH-Urteile Varenne vom 22. Januar 2015 C-55/14, EU:C:2015:29, Rz 22; Medicom und Maison Patrice Alard vom 18. Juli 2013 C-210/11, C-211/11, EU:C:2013:479, Rz 26; BFH-Urteile vom 21. Juni 2017 V R 3/17, BFHE 259, 140, BStBl II 2018, 372; vom 24. September 2015 V R 30/14, BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132; vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846). Werden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, kommt es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend ist (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2014 V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242). |
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a) Die entgeltliche Überlassung einer Sporthalle ist regelmäßig keine bloße Raumüberlassung und deshalb nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. Juni 2017 XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 62; vom 12. Oktober 2016 XI R 5/14, BFHE 255, 457, BStBl II 2017, 500, Rz 28; vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, BStBl II 2017, 869, Rz 28 und 35; vom 11. März 2009 XI R 71/07, BFHE 227, 200, BStBl II 2010, 209, Rz 21; vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, Rz 38). Denn das Betreiben einer Sportanlage umfasst im Allgemeinen nicht nur die passive Zurverfügungstellung des Grundstücks, sondern außerdem eine Vielzahl geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen (vgl. EuGH-Urteil Stockholm Lindöpark vom 18. Januar 2001 C-150/99, EU:C:2001:34, Rz 26, zur Überlassung eines Golfplatzes; BFH-Urteile vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08, BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208, Rz 21; in BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658). |
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b) Das Urteil des FG entspricht diesen Maßstäben. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur Vermietung von Sportanlagen ist es im Rahmen einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu dem rechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen einer Grundstücksvermietung i.S. von § 4 Nr. 12 UStG nicht erfüllt sind. |
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aa) Ob besondere Umstände vorliegen, die bei der Überlassung einer Sporthalle ausnahmsweise die Annahme einer bloßen Raumüberlassung rechtfertigen, ist im Wesentlichen eine tatsächliche Feststellung, die das FG anhand der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu treffen hat. Sofern –wie hier– keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind und die Sachverhaltswürdigung nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist der BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO daran gebunden, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juli 2017 VI R 59/15, BFHE 258, 444; vom 11. November 2015 V R 3/15, BFH/NV 2016, 795; vom 27. Januar 2011 V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, Rz 24). |
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bb) Das FG hat sowohl hinsichtlich der Überlassung einer Sporthalle zur Ausübung von Kampfsport als auch der eines Sport- und Gymnastikraums zur Durchführung von Rehasport festgestellt, dass die Klägerin neben der reinen Raumüberlassung weitere Leistungen erbracht hat (vergünstigte Saunanutzung, Bereitstellung von Umkleideräumen und Sanitäranlagen, Pflege der Sportanlage) und dies dahingehend gewürdigt, dass damit keine bloß passive Zurverfügungstellung des Grundstücks vorliege. Diese Würdigung ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und weist weder Verstöße gegen Denkgesetze auf noch vernachlässigt sie wesentliche Umstände. |
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c) Auf die vom FG in den Vordergrund gestellte Frage, ob bei der Überlassung von Sportanlagen das Vermietungselement der Leistung –wie das FG meint– nur im Rahmen eines langfristigen (mehrjährigen) Vertrags ohne Kündigungsmöglichkeit prägend sein kann, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Zwar hat der BFH in BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208 entschieden, dass bei der Überlassung eines Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen an einen einzigen Vertragspartner für die Dauer von 15 Jahren die Raumüberlassung der Leistung das Gepräge gebe. |
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Daraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss herleiten, dass bei der Überlassung von Sportanlagen eine Steuerbefreiung nur bei einem derart langfristigen Vertrag ohne Kündigungsmöglichkeit in Betracht kommt. Im Übrigen lag der Entscheidung des XI. Senats ein anderer, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. |
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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