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Die vier Entschädigungsklageverfahren werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Die Verbindung entspricht wegen der im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalte dem Gebot der Prozessökonomie. |
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Im Verfahren X K 6/17 ist es während des Klageverfahrens nicht zu einer Teilerledigung des Rechtsstreits gekommen. Die Erledigungserklärungen der Klägerin und des Beklagten beziehen sich ausdrücklich auf unterschiedliche Monate; sie stimmen daher nicht überein. Der Senat entscheidet daher auch über diese Klage einheitlich durch Urteil. |
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Die Klagen sind –mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsanspruchs im Verfahren X K 3/17—- unbegründet. |
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Zwar war die Dauer der Ausgangsverfahren unangemessen (dazu unten 1. bis 3.). Der Klägerin steht aber in keinem der Verfahren ein höherer als der vom Beklagten bereits vor- bzw. außergerichtlich anerkannte und erfüllte Entschädigungsanspruch zu (unten 4.). Auch die geltend gemachten Ansprüche auf Rechtshängigkeits- und Verzugszinsen bestehen –mit Ausnahme eines geringfügigen Anspruchs auf Verzugszinsen im Verfahren X K 3/17– nicht (unten 5.). |
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1. Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. |
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a) Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu und zum Folgenden auf das Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.) Bezug genommen. |
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Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der "Angemessenheit” für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen –wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter– Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens –auch in zeitlicher Hinsicht– einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb der ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Dies gilt nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt. |
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b) Der Senat kann die –ohnehin mangels Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG nicht substantiiert vorgebrachte– Auffassung der Klägerin, § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG sei mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit verfassungswidrig, nicht teilen. Wie die bisherige Rechtsentwicklung gezeigt hat, ist die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Lage, die dort verwendeten Rechtsbegriffe auszulegen, zu konkretisieren und sie sowohl typisierend als auch einzelfallbezogen anzuwenden. In solchen Fällen sind die verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernisse regelmäßig erfüllt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 26. Juni 2008 2 BvR 2067/07, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 2008, 3346, unter III.2.b bb). |
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2. Im Streitfall liegen keine Besonderheiten vor, die dazu führen könnten, von der Anwendung der genannten Regelvermutung für die Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren abzusehen. |
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a) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien vermittelt im Streitfall kein einheitliches Bild. |
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Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass Verfahren, bei denen es um den Vorwurf der Steuerhinterziehung geht, grundsätzlich eine besondere Bedeutung für den davon betroffenen Steuerpflichtigen haben. Dies gilt vorliegend umso mehr, als bis September 2015 parallel auch ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin betrieben wurde. |
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Gegenläufig ist aber zu berücksichtigen, dass die Ausgangsverfahren durch einen deutlich überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet waren. Zum einen waren zahlreiche schwierige rechtliche Wertungen vorzunehmen. Vor allem aber war die Feststellung des Sachverhalts –gerade auch angesichts der weitestgehend unterbliebenen Mitwirkung der Klägerin an der Sachaufklärung– besonders schwierig. |
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Aufgrund der nur sehr reduzierten Mitwirkung der Klägerin in den Ausgangsverfahren hat auch ihr eigenes Verhalten –ein weiteres der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien– nicht dazu beigetragen, die Verfahren zu fördern und zu einem zügigen Abschluss zu bringen. |
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b) Besondere Gründe für eine Eilbedürftigkeit hat die Klägerin weder innerhalb der zweijährigen Regelfrist noch mit ihren nach gut zwei Jahren angebrachten Verzögerungsrügen dem FG gegenüber geltend gemacht. |
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aa) Allerdings bringt die Klägerin nunmehr vor, das FG hätte die Verfahren im Hinblick auf ihr hohes Alter beschleunigen müssen. |
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Zwar kann das hohe Alter eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen durchaus ein Grund sein, ein Verfahren besonders zu beschleunigen und im Entschädigungsklageverfahren von der Anwendung der Regelvermutung für die Angemessenheit der Verfahrensdauer finanzgerichtlicher Klageverfahren abzusehen. Voraussetzung hierfür ist aber –wie auch aus § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG folgt–, dass das Ausgangsgericht diese besonderen Umstände kennt. |
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Vorliegend hat die Klägerin weder auf ein besonderes –altersbedingtes– Beschleunigungsbedürfnis hingewiesen noch dem FG ihr Alter ausdrücklich mitgeteilt. Zwar war das Geburtsdatum der Klägerin in der übersandten Prozessvollmacht erwähnt. Ein weiterer Anhaltspunkt, der Rückschlüsse auf ein hohes Alter der Klägerin zugelassen hätte, war die Angabe in der –trotz Verwendung einer kleinen Schrifttype immerhin zwölfseitigen– Einspruchsentscheidung, die Klägerin beziehe seit 1994 Altersrente. Das FG ist aber jedenfalls ohne einen besonderen Hinweis nicht verpflichtet, die im Rahmen der Klageerhebung und -begründung übersandten Unterlagen sofort von Amts wegen darauf durchzusehen, ob sich daraus Anhaltspunkte für ein besonders hohes Alter des Verfahrensbeteiligten und eine damit eventuell verbundene Beschleunigungsnotwendigkeit ergeben. |
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bb) Ob für die Bearbeitung einer Untätigkeitsklage generell ein besonderes Beschleunigungsgebot besteht, kann der Senat im Rahmen der vorliegend zu treffenden Entscheidung offenlassen. |
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Ein solches Gebot besteht nämlich jedenfalls dann nicht, wenn die Untätigkeitsklage noch vor Ablauf der gesetzlichen Sechs-Monats-Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO erhoben wird –die Sachentscheidungsvoraussetzungen also gar nicht erfüllt sind (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 7. März 2006 VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430, unter 3.)– und sich dem FG keine Anhaltspunkte für ein besonderes Beschleunigungsbedürfnis aufdrängen. So liegt es hier. |
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3. Daher ist eine Betrachtung der konkreten Verfahrensabläufe unter Berücksichtigung der Regelvermutung für die Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Klageverfahren vorzunehmen. Diese führt zu dem Ergebnis, dass im Entschädigungsklageverfahren X K 3/17 (Ausgangsverfahren 4 K 1870/13 wegen Einkommensteuer 2006) eine unangemessene Verfahrensdauer von acht Monaten anzunehmen ist. In den Entschädigungsklageverfahren X K 4/17 (Ausgangsverfahren 4 K 1878/13 wegen Einkommensteuer 2005), X K 5/17 (Ausgangsverfahren 4 K 1879/13 wegen Einkommensteuer 1996, 1997 und 2000 bis 2003) und X K 6/17 (Ausgangsverfahren 4 K 1412/13 wegen Einkommensteuer 2008) beläuft sich die unangemessene Verfahrensdauer auf jeweils sieben Monate. |
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a) In dem seit dem 7. Mai 2013 beim FG anhängigen Verfahren wegen Einkommensteuer 2008 endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze am 30. Januar 2014. In den seit dem 20. Juni 2013 anhängigen weiteren Ausgangsverfahren endete der Schriftsatzaustausch am 17. bzw. 31. Juli 2013. |
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Geht man nach den vorstehend unter 1.a dargelegten Grundsätzen davon aus, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu vermuten ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, hätte das FG die Verfahren ab Juni 2015 (Einkommensteuer 2008) bzw. Juli 2015 (die übrigen Ausgangsverfahren) aufgreifen und durch kontinuierliches Tätigwerden zur Entscheidung führen müssen. Tatsächlich ist es aber in allen Verfahren –trotz Erhebung ordnungsgemäßer Verzögerungsrügen im Juli 2015– zunächst nicht tätig geworden. |
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Während des Monats Juli 2015 –im Verfahren wegen Einkommensteuer 2008 auch während des Monats Juni 2015– sind daher sämtliche Ausgangsverfahren unangemessen verzögert worden. |
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber allein aus dem Umstand, dass das FG auf die Verzögerungsrügen nicht reagiert hat, kein zusätzlicher Verzögerungszeitraum abzuleiten. |
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b) Von August bis Dezember 2015 ist es sodann durchgängig zu einem neuen Schriftsatzaustausch zwischen den Beteiligten gekommen. Gerichtliche Aktivitäten haben in diesem Zeitraum allerdings –abgesehen von der Übermittlung der eingehenden Schriftsätze an den jeweils anderen Beteiligten– nicht stattgefunden. |
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aa) Dieser Schriftsatzaustausch wurde dadurch ausgelöst, dass das FA am 28. August 2015 umfangreiche neue Unterlagen der Steuerfahndung in das Verfahren eingeführt hatte. Im entsprechenden Übersendungsschreiben hatte es allerdings nur die Streitjahre 2007 bis 2011 bezeichnet. Jedenfalls auf diese Jahre –und damit auch auf die Einkommensteuer 2008, die Gegenstand des Entschädigungsklageverfahrens X K 6/17 ist– bezog sich der bis einschließlich Dezember 2015 ununterbrochen andauernde weitere Schriftsatzaustausch zwischen den Beteiligten. |
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Unter den besonderen Umständen des Streitfalls ist die Dauer dieses Schriftsatzaustausches für das Verfahren wegen Einkommensteuer 2008 ungeachtet dessen, dass diese Phase des Verfahrens durch das FG nicht begleitet, gelenkt oder gefördert wurde, als angemessen zu würdigen. Der Beklagte hat hierzu die Auffassung vertreten, auch ein Schriftsatzaustausch, der ohne Förderung durch das Ausgangsgericht stattfinde, diene der Gewährung rechtlichen Gehörs; eine Entscheidung des Gerichts sei daher vor Ablauf der letzten Stellungnahmefrist ausgeschlossen. |
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Dies ist im Ausgangspunkt zutreffend. Allerdings verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2004 1 BvR 1196/04, NJW 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.; Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 55). Daher darf sich das Gericht jedenfalls in einem Verfahren, dessen Dauer bereits als deutlich unangemessen anzusehen ist, nicht mehr auf die bloße Weiterleitung eingehender Schriftsätze beschränken, sondern muss das Verfahren aktiv fördern. Das vorliegende Verfahren weist indes die Besonderheit auf, dass das FA im August 2015 umfassende neue Schätzungsgrundlagen vorgelegt hat. Da die Klägerin an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitgewirkt, sondern schlicht abgewartet hatte, ob das FA durch eigene Ermittlungen im nicht kooperierenden Ausland weitere Beweismittel würde erlangen können, kann sich die hierdurch verursachte Verfahrensverzögerung im späteren Entschädigungsprozess nicht zu Gunsten der –insoweit bewusst untätig gebliebenen– Klägerin auswirken. Der erneute Schriftwechsel war also unter den besonderen Umständen des vorliegenden Verfahrens sachgerecht und bedeutet daher keine unangemessene Verfahrensdauer. |
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Der Senat kann auch nicht feststellen, dass der von August bis Dezember 2015 dauernde Schriftsatzaustausch kürzer ausgefallen wäre, wenn das FG lenkende Hinweise gegeben hätte. Die Schriftsätze der Beteiligten folgten recht schnell aufeinander und waren inhaltlich zielgerichtet. Zudem waren die Ausgangsverfahren in diesem Zeitraum –in Bezug auf die Einkommensteuer 2008 zwei Monate nach Beginn der objektiven Verzögerung– noch nicht allzu stark verzögert. Da sich die Pflicht des FG zur Verfahrensförderung mit zunehmender Verfahrensdauer immer mehr verdichtet, ist sie zu Beginn des objektiven Verzögerungszeitraums weniger stark ausgeprägt als in einem Verfahren, dessen Dauer bereits als deutlich unangemessen zu bewerten ist. |
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bb) Darüber hinaus entfaltet dieser –unmittelbar nur für die Einkommensteuer 2007 bis 2011 eingeleitete– Schriftsatzaustausch aufgrund der Besonderheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts aber auch Wirkungen für die übrigen Ausgangsverfahren, so dass deren Dauer in den Monaten August bis Dezember 2015 ebenfalls nicht als unangemessen angesehen werden kann. |
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Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass das FG bei der Weiterleitung der vom FA am 28. August 2015 übermittelten Unterlagen an die Klägerin aufgrund eines Versehens zusätzliche Streitjahre angegeben hatte. Allein ein solches Versehen des Gerichts könnte für objektiv nicht von einem Schriftsatzaustausch betroffene Jahre nicht dazu führen, dass die Verfahrensdauer auch insoweit als angemessen anzusehen ist. |
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Bei wertender Betrachtung waren aber objektiv sämtliche Ausgangsverfahren von den neuen Schätzungsgrundlagen des FA betroffen. Im Vermerk der Steuerfahndung vom 30. April 2015 wurde mitgeteilt, dass nunmehr erstmals "belastbare Werte" des Vermögens zum 31. Dezember 2004 und auch die Struktur des angelegten Vermögens bekannt geworden waren. Im ergänzenden Vermerk der Steuerfahndung vom 27. August 2015 waren erstmals Kontostände des Nummernkontos ab 1998 ermittelt worden. Die vom FA im August 2015 übersandten Unterlagen haben sich auch tatsächlich fördernd auf sämtliche Ausgangsverfahren –nicht nur auf die im Übersendungsschreiben bezeichneten Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011– ausgewirkt. Zunächst hat der Senatsvorsitzende des FG in seinem Hinweisschreiben vom 18. Juli 2016 (dort bezogen auf das Jahr 2006) eine Auswirkung dieser Unterlagen auch auf Vorjahre bejaht, insbesondere im Hinblick auf die nunmehr erstmals bekannt gewordene Struktur des angelegten Kapitalvermögens. Auch die späteren, sämtliche Streitjahre betreffenden (Teil-)Abhilfebescheide des FA beruhten auf den Erkenntnissen, die das FA im August 2015 in die Verfahren eingeführt hatte und die den neuen Schriftsatzaustausch ausgelöst hatten. |
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c) Im Januar 2016 ist das FG –in Gestalt des dortigen Senatsvorsitzenden– mehrfach tätig geworden. Der Vorsitzende hat zunächst mit dem FA telefoniert und anschließend einen entsprechenden Hinweis an die Klägerin erteilt. Die Verfahrensdauer ist daher in Bezug auf den Januar 2016 für sämtliche Ausgangsverfahren als angemessen zu werten. |
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d) Von Februar bis Juni 2016 ist hingegen keine Aktivität des FG festzustellen, obwohl sämtliche Ausgangsverfahren bereits verzögert waren. In Bezug auf diese Monate ist die Verfahrensdauer als unangemessen anzusehen. |
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e) In den Monaten Juli bis September 2016 ist keine weitere Verzögerung eingetreten. Der Vorsitzende hat am 18. Juli 2016 einen umfangreichen rechtlichen Hinweis an die Verfahrensbeteiligten gerichtet. Anders als die Klägerin meint, war die darin gesetzte zweimonatige Stellungnahmefrist angesichts des erheblichen Umfangs der Hinweisverfügung keinesfalls zu lang. Im Übrigen haben weder die Klägerin noch das FA die Zwei-Monats-Frist ausgeschöpft, so dass diese objektiv nicht zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens geführt hat. |
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In den Monaten August und September 2016 kam es –ausgelöst durch die Hinweisverfügung des FG– zu weiterem Schriftwechsel der Beteiligten. Am 22. September 2016 richtete der Senatsvorsitzende zudem in den Verfahren wegen Einkommensteuer 2007 bis 2011 eine umfangreiche Aufklärungsanordnung nach § 79b Abs. 2 FGO an die Klägerin. |
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f) In den Monaten Oktober und November 2016 sind zwar keine weiteren Aktivitäten in den Ausgangsverfahren zu verzeichnen. Allerdings war hier die Beantwortung der vom FG an die Klägerin gerichteten Aufklärungsverfügung abzuwarten. Die gesetzte Frist von drei Monaten war angesichts des erheblichen Umfangs der angeforderten Unterlagen noch angemessen und zudem im eigenen Interesse der Klägerin. Sie hat diese Frist auch tatsächlich ausgeschöpft und die Unterlagen nicht etwa vorfristig eingereicht. |
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aa) Die Aufklärungsverfügung bezog sich indes unmittelbar nur auf die Jahre 2007 bis 2011. Daher ist die Zeit des entsprechenden Fristenlaufs zunächst nur in Bezug auf das Entschädigungsklageverfahren X K 6/17 (Einkommensteuer 2008) als angemessen anzusehen. |
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bb) Darüber hinaus ist aber in Bezug auf diese Zeit des Fristenlaufs auch für die übrigen –nicht unmittelbar von der Aufklärungsanordnung berührten– Ausgangsverfahren ebenfalls keine Verzögerung anzunehmen. |
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat bereits entschieden, dass der dem Gericht zukommende Gestaltungsspielraum auch die Befugnis umfasst, eines von mehreren anhängigen Parallelverfahren als Leitverfahren zu behandeln und vordringlich zu fördern, wenn zu erwarten ist, dass die dort gewonnenen Erkenntnisse auch für die übrigen Verfahren von Bedeutung sind. Solange das Leitverfahren bearbeitet wird, ist es vertretbar, die Parallelverfahren faktisch auszusetzen (BVerwG-Urteil vom 14. November 2016 5 C 10/15 D, BVerwGE 156, 229, Rz 155). |
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So liegt es hier. Es war jedenfalls nicht ausgeschlossen, von der Aufklärung der Verhältnisse für die Jahre ab 2007 auch Rückschlüsse für die Vorjahre bis 2006 zu erwarten, da in allen Jahren letztlich dasselbe Kapitalvermögen ertragbringend angelegt war. |
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g) In den Monaten Dezember 2016 und Januar 2017 kam es aufgrund der Vorlage einer neuen Schätzung des FA, die sämtliche Streitjahre betraf, zu einem weiteren Schriftsatzaustausch zwischen den Beteiligten. Auch wenn das FG in diesem Stadium erneut nicht lenkend und fördernd tätig geworden ist, sind diese zwei Monate als Teil der angemessenen Verfahrensdauer anzusehen. |
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h) Demgegenüber ist im Monat Februar 2017 keine Aktivität in den Ausgangsverfahren erkennbar. |
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aa) In dem Verfahren 4 K 1412/13 liefen allerdings für beide Beteiligte noch Stellungnahmefristen, die das FG jeweils bis zum 5. März 2017 gesetzt hatte. In Bezug auf die Einkommensteuer 2008 war das FA um Stellungnahme zu den von der Klägerin am 15. bzw. 19. Dezember 2016 eingereichten Unterlagen gebeten worden. Angesichts des Umfangs dieser Unterlagen war die Dauer der gesetzten Frist angemessen. Dieses Verfahren ist daher im Februar 2017 nicht unangemessen verzögert worden. |
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bb) Anders ist die Situation in Bezug auf die anderen Verfahren zu beurteilen. Zwar hatte das FG der Klägerin eine Frist bis zum 5. März 2017 zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des FA vom 20. Dezember 2016 eingeräumt. Die Klägerin hatte aber bereits mit Schreiben vom 20. und 30. Januar 2017 deutlich zu erkennen gegeben, dass sie die Verfahren für entscheidungsreif hielt und keine weitere Stellungnahme abgeben möchte. Daher hätte das FG diese Verfahren zügig weiter fördern müssen. Hinzu kommt, dass das FG schon in den Vormonaten (seit September 2016) nicht mehr selbst tätig geworden war, sondern sich auf die bloße Weiterleitung der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze beschränkt hatte. Zudem hatte sich die Pflicht des FG zur Förderung der bereits verzögerten Verfahren in diesem Zeitpunkt bereits in stärkerem Maße verdichtet als beispielsweise noch im Zeitraum August bis Dezember 2015 (dazu oben b aa). |
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i) Im März 2017 hat das FA Teilabhilfebescheide für sämtliche Streitjahre mit Ausnahme des Jahres 2005 erlassen. Schon wegen der Notwendigkeit, diese Bescheide –als neue Gegenstände der Ausgangsverfahren (§ 68 FGO)– prüfen zu müssen, ist die Verfahrensdauer in Bezug auf diesen Monat als angemessen anzusehen. |
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Dies gilt auch im Hinblick auf das Verfahren wegen Einkommensteuer 2005. Zwar ist hier aufgrund der Regelungen der Kleinbetragsverordnung kein Änderungsbescheid ergangen. Dies hatte das FA am 3. März 2017 aber ausdrücklich mitgeteilt, so dass auch insoweit eine Überprüfungsnotwendigkeit des FG gegeben war. |
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j) Im April 2017 ist es in Bezug auf das Verfahren wegen Einkommensteuer 2006 zu einer Verzögerung gekommen, da die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten bereits am 14. bzw. 21. März 2017 abgegeben, vom FG aber zunächst übersehen wurden. Das FG hätte den einfachen Kostenbeschluss ohne Weiteres spätestens im April 2017 treffen können, ist tatsächlich aber erst im Mai 2017 tätig geworden. |
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In den übrigen Verfahren war das FG im April 2017 noch an einer Entscheidung gehindert, da das FA angekündigt hatte, die Steuerfahndung werde zu zwei –näher bezeichneten– Punkten noch Stellung nehmen. |
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k) Ab Mai 2017 ist das FG in sämtlichen Ausgangsverfahren bis zu deren abschließender Erledigung ununterbrochen tätig geworden. So hat es im Mai 2017 die Verfahren wegen der Einkommensteuer 2004 und 2006 erledigt und in allen übrigen Verfahren zur mündlichen Verhandlung geladen. Im Juni 2017 hat es in allen noch anhängigen Verfahren umfangreiche rechtliche Hinweise erteilt. Im Juli 2017 hat es die mündlichen Verhandlungen durchgeführt und auch die Urteile abgefasst und zugestellt. Soweit in den Monaten August und September 2017 im Verfahren wegen Einkommensteuer 2008 noch eine Anhörungsrüge der Klägerin zu bearbeiten war, ist auch dies ohne Verzögerung geschehen. |
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l) Im Ergebnis ist die Verfahrensdauer damit für sämtliche Verfahren in den Monaten Juli 2015 sowie Februar bis Juni 2016 als unangemessen anzusehen. Für die Einkommensteuer 2008 kommt zusätzlich der Monat Juni 2015 hinzu, für die übrigen Verfahren der Monat Februar 2017 (insgesamt sieben Monate je Ausgangsverfahren). Für das Verfahren wegen Einkommensteuer 2006 ist zusätzlich noch der Monat April 2017 der unangemessenen Verfahrensdauer zuzurechnen (insoweit acht Monate unangemessene Verfahrensdauer). |
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4. Der Beklagte hat vor- und außergerichtlich in den Entschädigungsklageverfahren X K 3-5/17 jeweils Geldentschädigungen von 1.100 EUR (für je elf Monate) und im Verfahren X K 6/17 eine Geldentschädigung von 1.300 EUR (für 13 Monate) anerkannt und geleistet. Da sich die tatsächlich unangemessenen Teile der Verfahrensdauern im Verfahren X K 3/17 auf acht Monate und in den Verfahren X K 4-6/17 auf sieben Monate belaufen (dazu oben 3.), der gesetzliche Regelbetrag der Geldentschädigung vorliegend nicht zu erhöhen ist (unten a) und der für das abgetrennte Verfahren zur Einkommensteuer 2004 vorgerichtlich gezahlte Entschädigungsbetrag auf das gesamte Ausgangsverfahren wegen Einkommensteuer 1996, 1997 und 1999 bis 2004 anzurechnen ist (unten b), steht der Klägerin keine weitere Entschädigung zu. |
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a) Vorliegend sind keine Umstände dafür gegeben, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannte Regelbetrag von 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) sein könnte. |
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Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, der Regelbetrag der Geldentschädigung für Nichtvermögensschäden sei wegen ihres hohen Alters, des mangelhaft geführten Verwaltungsverfahrens und der Zusammenveranlagung mit E zu verdoppeln. |
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Dem ist zu entgegnen, dass –gerade angesichts der nahezu vollständig fehlenden Mitwirkung der Klägerin und der Notwendigkeit, Ermittlungen im Ausland durchführen zu müssen– keine Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens bestehen. Zudem hat die Dauer des Verwaltungsverfahrens ohnehin keinen Einfluss auf die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des gerichtlichen Verfahrens (Senatsbeschluss vom 26. Juli 2012 X S 18/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1822, Rz 4 f.). |
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Auf ihr hohes Alter hat die Klägerin in den Ausgangsverfahren weder hingewiesen noch musste sich dies dem FG aus den Unterlagen, die die Klägerin dem FG vorgelegt hatte, aufdrängen (dazu oben 2.b aa). |
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Die Zusammenveranlagung mit E kann schon deshalb nicht zu einer Verdoppelung des Entschädigungsbetrags führen, weil E –der bereits vor Erlass der in den Ausgangsverfahren angefochtenen Bescheide verstorben war– an den verzögerten Ausgangsverfahren gar nicht beteiligt war. |
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b) Der für das abgetrennte Verfahren zur Einkommensteuer 2004 vorgerichtlich gezahlte Entschädigungsbetrag ist auf das gesamte wegen der Einkommensteuer 1996, 1997 und 1999 bis 2004 geführte Ausgangsverfahren 4 K 1879/13 anzurechnen. |
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Die Dauer dieses Ausgangsverfahrens war in Bezug auf die Monate Juli 2015, Februar bis Juni 2016 sowie Februar 2017 als unangemessen anzusehen (siehe oben 3.l). In all diesen Monaten ist das verzögerte Ausgangsverfahren noch einheitlich geführt worden. Erst am 2. Mai 2017 –nachdem die gesamte Verzögerung bereits eingetreten war– ist das Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 unter dem neuen Aktenzeichen 4 K 1195/17 aus dem Verfahren 4 K 1879/13 abgetrennt und mit Kostenbeschluss vom selben Tage beendet worden. |
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Vor der Abtrennung war in Bezug auf die Einkommensteuer 1996, 1997 und 1999 bis 2004 nur ein einziges Verfahren beim FG anhängig. Hierfür entsteht bei einer unangemessenen Verfahrensdauer nur ein einziger –einheitlicher– Entschädigungsanspruch. In Fällen der objektiven Klagehäufung vervielfacht sich der Entschädigungsanspruch –im Gegensatz zur subjektiven Klagehäufung– nicht (so bereits Senatsurteil vom 12. Juli 2017 X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 57). |
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Danach deckt die vom Beklagten vorgerichtlich insoweit gezahlte Entschädigung nicht allein isoliert die im Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 eingetretene Verzögerung, sondern die gesamte Verzögerung der Ausgangsverfahren 4 K 1879/13 und 4 K 1195/17 ab. Hierfür sprechen schon die von der Klägerin selbst in dem Schriftsatz, mit dem sie ihren Entschädigungsanspruch vorgerichtlich geltend gemacht hatte, gewählten Formulierungen. Darin hatte sie beide Aktenzeichen angegeben, den geltend gemachten Anspruch also selbst ausdrücklich auch auf das ursprüngliche Verfahren bezogen. Auch das Antwortschreiben des Beklagten vom 13. Juni 2017, mit dem er den Anspruch teilweise anerkannt hatte, bezog sich eindeutig auf das gesamte Verfahren wegen Einkommensteuer 1996, 1997 sowie 1999 bis 2004, nicht aber ausschließlich auf das später abgetrennte Verfahren wegen Einkommensteuer 2004. |
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Nicht überzeugen kann demgegenüber die Argumentation der Klägerin, ein Anerkenntnis vom 13. Juni 2017 könne sich nicht auf ein Verfahren beziehen, das erst im Juli 2017 beendet worden sei. Denn ein Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer kann bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens geltend gemacht –und damit auch erfüllt– werden, wie § 201 Abs. 3 GVG zweifelsfrei zeigt. |
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c) Danach kann offenbleiben, ob die Anwaltskosten für die teilweise vergebliche außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs einen materiellen Schaden darstellen, der im Rahmen der Entschädigungsklage auszugleichen sein könnte. Diese Frage würde sich nur stellen, wenn der Klägerin eine höhere Entschädigung zustünde als bisher vom Beklagten anerkannt worden ist. Dies ist aber nicht der Fall. |
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Unabhängig davon neigt der Senat aber zu der Auffassung, dass die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten –wie auch in allen anderen Verfahrensarten– nicht dem Entschädigungsklageverfahren als solchem, sondern dem nachgehenden Kostenfestsetzungsverfahren zuzuordnen ist. |
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5. Auch soweit die Klägerin vorgerichtlich erfolgreich war, steht ihr nur ein geringfügiger Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs zu. |
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a) Ein Anspruch auf Geldentschädigung ist auch in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten ab Eintritt der Rechtshängigkeit gemäß § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (Senatsurteil vom 19. März 2014 X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39 ff.). Da die Entschädigungsklagen indes erfolglos geblieben sind, kommen Rechtshängigkeitszinsen nicht in Betracht. |
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b) Ein weitergehender Zinsanspruch könnte sich nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs ergeben (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies setzt aber grundsätzlich eine vorherige Mahnung voraus, die nach dem Eintritt der Fälligkeit der Schuld ausgesprochen worden sein muss (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). |
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Eine solche Mahnung lässt sich den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen nur in Bezug auf den vom Beklagten anerkannten Entschädigungsanspruch zur Einkommensteuer 2006 entnehmen (Schreiben der Klägerin vom 7. Juli 2017). Da der Beklagte die Hauptforderung am 14. Juli 2017 erfüllt hat, sind Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) für die Zeit vom 8. bis zum 14. Juli 2017 entstanden. Die Bemessungsgrundlage für die Zinsen beschränkt sich allerdings auf den tatsächlich bestehenden Entschädigungsanspruch zur Einkommensteuer 2006 (800 EUR); der höhere vom Beklagten anerkannte Betrag (1.100 EUR) ist insoweit nicht maßgeblich. |
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Dass die Klägerin auch in Bezug auf die übrigen Entschädigungsansprüche vorgerichtliche Mahnungen ausgesprochen hätte, ist demgegenüber weder von ihr selbst vorgetragen worden noch den Akten zu entnehmen. |
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6. Die Kosten der Verfahren sind der Klägerin aufzuerlegen. |
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a) Soweit der Senat die Klagen abgewiesen hat (Verfahren X K 4-6/17), beruht die Kostenentscheidung auf § 135 Abs. 1 FGO. |
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Anders als die Klägerin meint, folgt aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht, dass der Beklagte auch dann stets die gesamten Kosten eines Entschädigungsklageverfahrens zu tragen hat, wenn er ganz oder teilweise obsiegt. Zu einer Kostentragungspflicht für den eine überlange Verfahrensdauer Rügenden kommt es in Entschädigungsklageverfahren im Regelfall nur dann, wenn die geltend gemachte Menschenrechtsverletzung gerade nicht stattgefunden hat. Wenn es aber nicht zu einer Menschenrechtsverletzung gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb aus menschenrechtlichen Gründen von der Anwendung der allgemeinen Kostentragungsregelungen abzusehen sein sollte. Auch die Klägerin hat ihr entsprechendes Begehren nicht durch Hinweise auf Normen der EMRK oder die Rechtsprechung des EGMR substantiiert. Die Erwägungen in Rz 74 ff. des von ihr genannten Senatsurteils vom 17. April 2013 X K 3/12 (BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547), die sich ausschließlich mit der Kostenentscheidung in Fällen eines Feststellungsausspruchs ohne Anspruch auf Geldentschädigung befassen, sind ebensowenig einschlägig wie die Ausführungen in Rz 201 des in der vorgenannten Entscheidung zitierten Urteils des EGMR vom 29. März 2006 36813/97 –Scordino/Italien– (NJW 2007, 1259), die allein den Fall einer begründeten Entschädigungsklage betreffen. |
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b) Im Verfahren X K 3/17, bei dem die Klägerin nur mit einem geringfügigen Teil des von ihr geltend gemachten Zinsanspruchs obsiegt hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 136 Abs. 1 Satz 3, weil das Unterliegen des Beklagten geringfügig ist. |
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