Beschwerde gegen den Beschluss des FG, die öffentliche Zustellung eines Urteils zu bewilligen

Beschluss vom 12. November 2019, VIII S 18/19

ECLI:DE:BFH:2019:B.121119.VIIIS18.19.0

BFH VIII. Senat

FGO § 53 Abs 2 , FGO § 128 Abs 1 , ZPO § 186 , FGO § 104 Abs 1

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 20. Mai 2019, Az: 13 K 41/19

Leitsätze

NV: Da gegen die Bewilligung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht gemäß § 186 ZPO eine Beschwerde nach den Regeln der ZPO nicht zulässig ist und dies aufgrund der Bezugnahme in § 53 Abs. 2 FGO auf die Zustellungsregelungen der ZPO auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, kann ein solcher Beschluss des FG nicht mit der Beschwerde gemäß § 128 FGO angefochten werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.05.2019 – 13 K 41/19, die öffentliche Zustellung des Urteils anzuordnen, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des Finanzgerichts (FG), des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zu, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist auch nicht gegeben, wenn die Entscheidung nach den Vorschriften eines anderen im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Gesetzes unanfechtbar ist (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 128 Rz 6). Dies ist für den vorliegend angefochtenen Beschluss des FG, dem Kläger und Beschwerdeführer das im Verfahren 13 K 41/19 ergangene Urteil vom 14.05.2019 öffentlich zuzustellen, der Fall.

Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ist ein aufgrund mündlicher Verhandlung verkündetes Urteil den Beteiligten zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung –ZPO– (§ 53 Abs. 2 FGO). Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 FGO und §§ 166 Abs. 2, 186 Abs. 1 ZPO entscheidet über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung das Prozessgericht durch Beschluss.

Gegen die Bewilligung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht ist eine Beschwerde nach den Regeln der ZPO nicht zulässig (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 186 Rz 5). Dies gilt aufgrund der Bezugnahme in § 53 Abs. 2 FGO auf die Zustellungsregelungen der ZPO auch im finanzgerichtlichen Verfahren. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BFH zu öffentlichen Zustellungen vor der Änderung des § 53 Abs. 2 FGO durch das Zustellungsreformgesetz vom 25.06.2001 (BGBl I 2001, 1206), das zum 01.07.2002 in Kraft getreten ist, und die nach den Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes durchgeführt wurden. Bei diesen handelte es sich ebenfalls nicht um beschwerdefähige „Entscheidungen“ (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.11.1990 – III B 300/90, BFH/NV 1991, 335).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.