BFH-Urteil vom 21.11.1979 (II R 96/76) BStBl. 1980 II S. 217

BFH-Urteil vom 21.11.1979 (II R 96/76) BStBl. 1980 II S. 217

1. a) § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG ist auch anwendbar, wenn jemand einen Grundstücksmiteigentumsanteil von einer KG erwirbt, an welcher eine mit ihm in gerader Linie verwandte Person beteiligt ist.

b) Zur Berechnung des Umfanges der vorgenannten Steuerbefreiung.

2. a) Erwerben mehrere Personen zu Miteigentum von einer KG ein Grundstück, so ist § 6 Abs. 1 GrEStG entsprechend anwendbar, wenn nur einer der Erwerber Gesellschafter der KG ist.

b) Zur Berechnung des Umfanges der vorgenannten Steuerbefreiung.

GrEStG 1940 § 6 Abs. 1, § 3 Nr. 6 Satz 1.

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und vier andere Käufer erwarben durch Vertrag vom 18. Februar 1972 von einer KG ein Grundstück zu je 1/5 als Miteigentümer. Der Kaufpreis betrug insgesamt 195.000 DM.

Die Klägerin war am Vermögen der KG zu 1,9 % beteiligt. Einer der Gesellschafter war ihr Sohn, der am Vermögen der KG zu 52,5 % beteiligt war. Er gehörte nicht zu den Grundstückskäufern.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA -) setzte gegen die Klägerin 2.674 DM Grunderwerbsteuer fest. Dabei ging das FA davon aus, daß nur ein Betrag von 741 DM (= 1,9 %) des auf die Klägerin entfallenden Kaufpreisanteiles von 39.000 DM gemäß § 6 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht der Steuer unterliege. Den weitergehenden Antrag der Klägerin, auch die Beteiligung des Sohnes an der KG gemäß § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG zu berücksichtigen, lehnte das FA ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Der Klage gab das Finanzgericht (FG) teilweise statt. Es setzte die Steuer auf 1.037,40 DM herab. Die Verwandtschaft zwischen der Klägerin und ihrem Sohn sei gemäß § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG bei dem Grundstückserwerb zu berücksichtigen. Zwar sei die KG ein selbständiger Willensträger. Es müßten jedoch personenbezogene Eigenschaften, nämlich die Verwandtschaft des einen Gesellschafters zur Klägerin, berücksichtigt werden (Urteil vom 4. Juni 1975 II R 87/66, BFHE 116, 563, BStBl II 1975, 887). Allerdings sei zu beachten, daß die Grundstücksteile eines jeden Gesellschafters – also auch des Sohnes der Klägerin – zu gleichen Teilen auf jeden der fünf Käufer übertragen werden sollten. Danach sei der Anteil des Sohnes der Klägerin von 52,5 % an dem Grundstück nur zu 1/5 = 10,5 % auf die Klägerin übergegangen. Nur in Höhe dieses Anteils sei daher der Erwerb der Klägerin nach § 3 Nr. 6 GrEStG begünstigt. Danach berechne sich der steuerfreie Anteil auf 10,5 % von 195.000 DM = 20.475 DM. Hinzu komme der steuerfreie Anteil von 1,9 % von 195.000 DM = 3.705 DM. Demgemäß sei insgesamt die Steuer von einem Kaufpreisanteil von 24.180 DM nicht zu erheben.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des FA ist unbegründet.

1) § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG ist im vorliegenden Fall anwendbar.

Zwar war die veräußernde KG grunderwerbsteuerrechtlich ein selbständiger Rechtsträger (Urteil vom 27. Oktober 1970 II 72/65, BFHE 101, 126, BStBl II 1971, 278). Eigentümer des Vermögens der Gesellschaft waren aber die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Diesem Umstand tragen auch die §§ 5 und 6 GrEStG Rechnung, wonach der Übergang eines Grundstücks auf die Personengesellschaft oder von der Personengesellschaft insoweit steuerfrei bleibt, als die erwerbenden oder veräußernden Personen an der Gesellschaft beteiligt sind. Diese Rechtsnatur der Personengesellschaft rechtfertigt es gleichzeitig, persönliche Eigenschaften der Gesellschafter im Grundstücksverkehr mit der Gesellschaft, d. h. mit der Gesamtheit der Gesellschafter, zu berücksichtigen. Zu diesen Eigenschaften gehört die Verwandtschaft ebenso wie z. B. die Vertriebeneneigenschaft eines Gesellschafters (vgl. z. B. die Urteile vom 21. März 1968 II 109/64, BFHE 92, 517, BStBl II 1968, 619; vom 20. Dezember 1972 II R 84/67, BFHE 108, 268, BStBl II 1973, 365, und vom 17. Dezember 1975 II R 35/69, BFHE 118, 367, BStBl II 1976, 465). Dabei ist Unerheblich, ob – wie das FA in seiner Revisionsbegründung meint – es sich um eine mehrgliedrige Personengesellschaft handelt, bei welcher auch familienfremde Gesellschafter beteiligt sind. § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG ist nicht nur auf Grundstücke, sondern auch auf Grundstücksteile (Bruchteile, Gesamthandsanteile) anwendbar. Ist beim Erwerb eines Grundstücks von einer Bruchteilsgemeinschaft der Erwerber oder einer der Erwerber mit einem der Veräußerer in direkter Linie verwandt, so ist insoweit § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG anzuwenden, und zwar ohne Rücksicht auf das grunderwerbsteuerrechtliche Schicksal des Erwerbes der übrigen Miteigentumsanteile.

2) Einwendungen gegen die Berechnung der Steuer hat das FA nicht erhoben. Fehler, welche eine Erhöhung der Steuer rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

a) Die Klägerin hat 52,5 % ihres für 39.000 DM gekauften Miteigentumsanteils von ihrem Sohn als Gesamthänder erworben, so daß insoweit vom Kaufpreis 20.475 DM ( = 52,5 % von 39.000 DM) gemäß § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG steuerfrei bleiben.

b) Hinzu kommt die Steuervergünstigung, welche sich aus der Beteiligung der Klägerin an der veräußernden KG ergibt. Die Vergünstigung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 1 GrEStG. Diese Vorschrift gilt zwar ihrem Wortlaut nach nur für den Fall, daß sämtliche zu Miteigentum erwerbenden Personen an der Gesamthand beteiligt sind. Sinngemäß trifft sie aber auch dann zu, wenn nicht alle Erwerber der Gesamthand angehören. Denn der Sinn dieser Vorschrift liegt darin, einem Grundstückserwerber insoweit Steuerfreiheit zu gewähren, als er bereits im Rahmen der Gesamthand an dem erworbenen Grundstück beteiligt war; deshalb kann es nicht darauf ankommen, ob die weiteren Miterwerber ebenfalls Gesamthänder sind oder nicht.

Das FA hat den steuerfreien Anteil in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 GrEStG auf 1,9 % von 39.000 DM berechnet. Es hat also nur die Beteiligung berücksichtigt, welche die Klägerin bisher im Rahmen der Gesamthand an dem jetzt erworbenen Miteigentumsanteil hatte. Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 GrEStG bestehen jedoch darin, daß auch der Erwerb nur eines Miteigentumsanteils in dem Umfang steuerfrei sein soll, zu welchem der Erwerber vorher im Rahmen der Gesamthand an dem ganzen Grundstück beteiligt war. Der steuerfreie Anteil der Klägerin ist daher auf 1,9 % von 195.000 DM ( = 3.705 DM) zu berechnen, wie das FG entschieden hat.

c) Wie vom FG errechnet, beträgt daher der steuerfreie Anteil der Gegenleistung 24.180 DM, der steuerpflichtige Anteil 14.820 DM und die Steuer 1.037,40 DM.