BFH-Urteil vom 25.1.1980 (III R 108/79) BStBl. 1980 II S. 262

BFH-Urteil vom 25.1.1980 (III R 108/79) BStBl. 1980 II S. 262

Auch Steuerpflichtige, die ihrem Alter nach noch keinem Erwerb nachgehen können, können erwerbsunfähig im Sinne von § 6 Abs. 4 Nr. 1 VStG sein.

VStG 1974 § 6 Abs. 4.

Sachverhalt

Die 1961 geborene Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ist dauernd in einem Pflegeheim untergebracht und besitzt kein eigenes Vermögen. Auf den 1. Januar 1974 wurde der geschiedene Kläger mit seiner Tochter zusammen zur Vermögensteuer veranlagt. Den vom Kläger beantragten Freibetrag von 50.000 DM wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit der Tochter lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA -) ab, da seiner Ansicht nach der erhöhte Freibetrag des § 6 Abs. 4 des Vermögensteuergesetzes (VStG) nur für den „Steuerpflichtigen“ oder für den mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten, nicht jedoch für die in Abs. 2 genannten Kinder zu gewähren sei. Der Einspruch war erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es war der Auffassung, daß nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VStG auch ein Kind unbeschränkt vermögensteuerpflichtig und somit „Steuerpflichtiger“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 1 VStG sei, dem unter den weiteren – im Streitfall vorliegenden – Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 VStG der erhöhte Freibetrag von 50.000 DM zustehe.

Mit der Revision trägt das FA vor, nach dem Wortlaut des § 6 VStG seien für Kinder, die „mit einem Steuerpflichtigen oder mit Ehegatten zusammenveranlagt“ werden, nur die Freibeträge des Abs. 2 vorgesehen. Die Worte „Steuerpflichtiger“ und „Kind“ stünden sich begrifflich eindeutig gegenüber und dürften daher nicht gleichgesetzt werden. Selbst wenn man aber die Begriffe „Steuerpflichtiger“ und „Kind“ gleichsetzte, so könne der Freibetrag im Streitfall nicht berücksichtigt werden, da das Gesamtvermögen der Veranlagungsgemeinschaft die für die Gewährung des Freibetrages maßgebliche Vermögensgrenze von 150.000 DM überschreite.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Nach dem Gesetzeswortlaut steht der streitige Freibetrag jedem Steuerpflichtigen zu, der die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VStG erfüllt. Steuerpflichtig im Sinne des Vermögensteuergesetzes ist jede natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VStG). Bei der Zusammenveranlagung bleiben die an der Veranlagungsgemeinschaft Beteiligten selbständige steuerpflichtige Personen. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Freibeträgen ist jede Person für sich zu beurteilen. Daher können auch Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammen zur Vermögensteuer veranlagt werden, unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 VStG den erhöhten Freibetrag beanspruchen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 12. Oktober 1979 III R 24/79, BFHE 129, 184, BStBl II 1980, 166). Zutreffend führte das FG aus, daß die Auffassung des FA, bei einer Zusammenveranlagung seien für Kinder nur die Freibeträge des § 6 Abs. 2 VStG vorgesehen, weder dem Willen des Gesetzgebers noch der Systematik des Vermögensteuergesetzes entspreche.

2. Ohne Rechtsirrtum ging das FG davon aus, daß Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VStG nicht erst dann angenommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige in einem Alter ist, in dem er einem Erwerb nachgehen könnte (a. A. Gürsching/Stenger. Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 6 VStG Rdnr. 63). Erwerbsunfähig bedeutet, daß jemand aufgrund seiner gesundheitlichen Schäden nicht in der Lage ist oder in der Lage sein wird, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Nach Abschn. 121 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) 1974, die insoweit § 6 Abs. 4 VStG zutreffend auslegen, ist Erwerbsunfähigkeit bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 90 v. H. anzunehmen. Bei Personen unter 14 Jahren ist auf die zukünftige Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen. Diese Auslegung entspricht der Auslegung des Begriffs Minderung der Erwerbsfähigkeit im Einkommensteuerrecht. Auch Kinder unter 14 Jahren können die Pauschbeträge für Körperbehinderte mit geminderter Erwerbsfähigkeit erhalten – vgl. § 33 b Abs. 2 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: Körperbehinderte und Hinterbliebene B II; Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl., § 33 a EStG Anm. 28 c (3) -.

3. In Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil III R 24/79 nahm das FG an, daß für die Berechnung der Vermögensgrenze des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VStG nicht das Gesamtvermögen der Veranlagungsgemeinschaft maßgebend ist, sondern das Gesamtvermögen des erwerbsunfähigen Steuerpflichtigen. Da die Tochter des Klägers kein eigenes Vermögen besitzt, und auch die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 VStG nicht zweifelhaft sind, war der Freibetrag in Höhe von 50.000 DM zu gewähren.


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