Biersteuer

Biersteuer

Was wird besteuert?

Die Biersteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte > Verbrauchsteuer. Steuergegenstand sind Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur (Bier aus Malz) sowie Mischungen von Bier mit nicht alkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.

Wer schuldet die Steuer?

Die Steuer schuldet der Inhaber des Steuerlagers (Steuerlager sind Brauereien und Bierlager) oder der berechtigte Empfänger. Sie entsteht mit der Entfernung aus dem Steuerlager oder mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Entgegen der Regelung in allen anderen Verbrauchsteuer- Gesetzen ist bei Bier die Abgabe einer Steuererklärung vorgeschrieben, d. h. eine Selbstberechnung erfolgt nicht. Bei der Einfuhr aus einem Drittland gelten für die Entstehung der Steuer und für die Person des Steuerschuldners die Zollvorschriften sinngemäß. Aus Steuerlagern darf Bier unversteuert an andere Steuerlager im Steuergebiet und an Steuerlager und berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versandt werden. Wird bereits versteuertes Bier zu gewerblichen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen, entsteht die Steuer mit der Empfangnahme des Bieres im Steuergebiet. Steuerschuldner ist hier der Bezieher.

Wie hoch ist die Steuer?

Die Höhe der Biersteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter 0,787 € je Grad Plato. Ein Hektoliter Bier mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato – das entspricht einem durchschnittlich starken Bier – ist also mit 9,44 € (= 12 x 0,787 €) Biersteuer belastet. Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl können ermäßigte Steuersätze in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig sind. Die Maximalbegünstigung von 56 Prozent des Regelsteuersatzes erreichen Brauereien mit einer Jahreserzeugung von 5.000 hl und weniger. Die so genannte Biersteuermengenstaffel ist eine Subvention, die zum Erhalt der mittelständisch geprägten Brauereiwirtschaft beiträgt.

Steuerbefreiung

In besonderen Fällen sieht das Biersteuerrecht Steuerbefreiungen vor, z. B. für

  • Bier, das an Angestellte und Arbeiter der Herstellungsbetriebe unentgeltlich als Haustrunk abgegeben wird,
  • Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl

im Kalenderjahr.

Alkoholfreies Bier ist kein Steuergegenstand.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Die Biersteuer gehört zu den Steuern, die auf EU-Ebene harmonisiert wurden. Hierzu wurde das Biersteuergesetz mit Wirkung zum 1. Januar 1993 durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz (BGBl I S. 2150, 2158) neu gefasst und zuletzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl I S. 3076) geändert. Nach der grundlegenden Umgestaltung des Biersteuergesetzes durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz enthält das Biersteuergesetz 1993 keine lebensmittelrechtlichen Vorschriften mehr.

Wer erhebt diese Steuer?

Die Biersteuer wird von Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) erhoben. Das Steueraufkommen steht den Ländern zu.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Die Biersteuer ist eine der ältesten Abgaben auf Verbrauchsgüter. Sie wurde schon in den mittelalterlichen deutschen Städten unter mannigfaltigen Namen wie Bierungeld, Bierziese, Bierpfennig, Trankgeld, Schank- oder Malzaufschlag erhoben, sei es als Handels-, Produktions-, Geräte- oder Rohstoffsteuer. Vom 15. Jahrhundert an haben sich die Landesfürsten ihrer bemächtigt, worauf sie zu einem wichtigen Bestandteil der landesstaatlichen Besteuerung ausgebildet wurde (in Bayern z. B. durch Regelungen von 1543, 1572 und 1751). Im 19. Jahrhundert auf verbesserte gesetzliche Grundlagen gestellt – so 1806 in Bayern und 1819 in Preußen –, wurde durch die Reichsverfassung von 1871 die Gesetzgebungs- und Ertragshoheit für das Norddeutsche Brausteuergebiet dem Reich übertragen. Bayern, Baden und Württemberg behielten ihre landesrechtlichen Kompetenzen gegen Abführung von Ausgleichsbeträgen an das Reich bis 1919, übernahmen dann das neu geschaffene Reichsbiersteuergesetz vom 26. Juli 1918, wofür sie sich prozentuale Überweisungen aus der nun einheitlichen Biersteuer sicherten. Durch das Grundgesetz von 1949 erhielt die Biersteuer unter den grundsätzlich dem Bund zustehenden Verbrauchsteuern insofern eine Sonderstellung, als ihr Aufkommen ausschließlich den Ländern zugeteilt, ihre Verwaltung aber den Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) übertragen wurde. Das Aufkommen betrug 2003 rund 785,9 Mio. €


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