Bundesfinanzhof (BFH): Im Jahr 2014 eingegangene Revisionen von besonderem Interesse

EINKOMMENSTEUER

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Zeitpunkt der Anschaffung von Windkraftanlagen: Im Verfahren

IV R 1/14

ist streitig, ab welchem Zeitpunkt ein Erwerber von Windkraftanlagen Absetzungen für Abnutzungen und Sonderabschreibungen für diese geltend machen
kann, wenn die Windkraftanlagen bereits vor der vertraglich vereinbarten Abnahme – über einen bloßen Probebetrieb hinaus – in Betrieb genommen wurden.

Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages zum Ausgleich von Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung: Gegenstand des Verfahrens

IV R 9/14

ist die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag auch nachträglich während der Durchführung einer Außenprüfung gebildet werden kann, wenn das begünstigte
Wirtschaftsgut zwar nach Ablauf des maßgeblichen Wirtschaftsjahrs, aber vor entsprechender Antragstellung beim Finanzamt angeschafft wurde.

Pauschale Einkommensteuer für Geschenke als Betriebsausgabe: Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Schenkenden sind,
dürfen den Gewinn des Schenkenden nicht mindern, wenn sie 35 Euro (vor 2004 40 Euro) pro Empfänger übersteigen. Gleichwohl hat der Empfänger den
Vorteil zu versteuern, sofern die Geschenke zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. § 37b
des Einkommensteuergesetzes (EStG) sieht hierfür eine Pauschalierung der Einkommensteuer vor. Im Verfahren

IV R 13/14

ist streitig, ob der Schenkende, der die pauschale Einkommensteuer für den Empfänger übernimmt, diese als Betriebsausgabe gewinnmindernd
berücksichtigen kann.

Übertragung einer Reinvestitionsrücklage auf Anschaffungskosten für ein in Ungarn belegenes Grundstück:

§ 6b EStG

ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung stiller Reserven, die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, wie z.B.
Grundstücke, aufgedeckt werden, auf neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies jedoch nur, soweit
die neu angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören. Gegenstand des Verfahren

IV R 35/14

ist die Frage, ob dies gegen Europarecht verstößt.

Lizenzverträge über die Verwertung von Filmen: Im Verfahren

IV R 23/14

stellt sich die Frage, ob eine am Ende der Laufzeit eines Lizenzvertrages über die Verwertung von Filmen zu entrichtende “Schlusszahlung” bereits ab
dem Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung des Films zeitanteilig als rückständige Lizenzgebühr zu bilanzieren ist und sich daher nicht erst am Ende der
Laufzeit des Vertrages gewinnerhöhend auswirkt.

Nichtgeltendmachung von Forderungen der GmbH gegen ihren Alleingesellschafter bei Liquidation der Kapitalgesellschaft: Das Revisionsverfahren

IX R 28/14

wirft die Frage auf, ob im Fall der Auflösung einer GmbH eine von ihr abgeschriebene Forderung gegen den vermögenslosen Alleingesellschafter bei der
Ermittlung seines Veräußerungsgewinns mit dem Nennwert anzusetzen ist.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Einkünfte eines selbständigen EDV-Beraters: In dem Verfahren

III R 3/14

stellen sich Fragen im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit bei EDV-Beratern. Zu klären ist zum einen,
welche Breite und Tiefe an Kenntnissen für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlich sind, zum anderen, unter welchen Voraussetzungen
dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden muss, diese in einer Wissensprüfung nachzuweisen.

Aufwendungen einer Rechtsanwaltskanzlei für kulturelle Veranstaltungen für Mandanten (sog. Herrenabende): Im Verfahren

VIII R 26/14

wird zu klären sein, ob das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 4 EStG für
sog. Repräsentationsaufwendungen einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass “ähnliche Zwecke” im Sinne der Vorschrift nur dann vorliegen, wenn die
Aufwendungen entweder eine sportliche Betätigung oder die Freizeitgestaltung betreffen.

Berücksichtigung von Schuldzinsen und AfA als Drittaufwand beim Nichteigentümer: Der VIII. Senat wird im Verfahren

VIII R 10/14

zu entscheiden haben, ob der Nichteigentümer-Ehegatte Schuldzinsen und Absetzungen für Abnutzung (AfA) als Betriebsausgaben geltend machen kann, wenn
er weder Eigentümer des Grundstücks noch Darlehensnehmer des Anschaffungsdarlehens ist und die Zins- und Tilgungsleistungen von einem Oder-Konto der
Ehegatten erfolgen, welches fast ausschließlich aus den Einkünften des Nichteigentümer-Ehegatten gespeist wird.

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Werbungskostenabzug bei “Doppelanlass” einer Feier: In dem Verfahren

VI R 46/14

streiten die Beteiligten darüber, ob Aufwendungen für eine Feier des Steuerpflichtigen anlässlich seines 30. Geburtstages und seiner Bestellung zum
Steuerberater (“Doppelanlass”) anteilig als Werbungskosten abziehbar sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009,

GrS 1/06

zur Aufteilung von Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Auslandsgruppenreisen).

Werbungskostenabzug für umgekehrte Familienheimfahrten bei einer Auswärtstätigkeit:Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung lässt die Rechtsprechung
des BFH den Aufwand für eine umgekehrte Familienheimfahrt durch den Ehegatten zum Werbungskostenabzug zu, wenn der Steuerpflichtige die
Familienheimfahrt aus beruflichen Gründen nicht selbst durchführen kann. Der BFH wird in dem Verfahren

VI R 22/14

voraussichtlich klären, ob dies auch bei einer Auswärtstätigkeit gilt. Im Streitfall war der Steuerpflichtige an ständig wechselnden Arbeitsstätten im
Ausland eingesetzt (u.a. in Australien und in den Niederlanden) und konnte teilweise aus beruflichen Gründen nicht selbst an den Familienwohnort
reisen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Option zur tariflichen Besteuerung bei 1 %iger Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft: Im Verfahren

VIII R 3/14

wird zu klären sein, ob das Tatbestandsmerkmal “beruflich tätig” in

§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG

erfordert, dass auf die unternehmerischen Entscheidungen der Gesellschaft Einfluss genommen werden kann, um bei typisierender Betrachtung von einer
unternehmerischen Beteiligung ausgehen zu können.

Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen zwischen den Schedulen: Das Verfahren

VIII R 11/14

bietet dem BFH die Gelegenheit zur Prüfung, ob Verluste aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer nach

§ 32d Abs. 1 EStG

unterfallen mit positiven Kapitaleinkünften, die nach

§ 32d Abs. 2 EStG

der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, verrechnet werden können.

Verfall von Aktienoptionen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen: In den Verfahren

IX R 48/14

,

IX R 49/14

und

IX R 50/14

wird der BFH zu entscheiden haben, ob die Anschaffungskosten von Optionsscheinen, die der Inhaber am Ende der Laufzeit wegen Wertlosigkeit verfallen
lässt, zu steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlusten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und Abs. 4 Satz 5 EStG
führen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einnahmen aus Zinsswap-Geschäften als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:Gegenstand des Revisionsverfahrens

IX R 13/14

ist die Frage, ob Einnahmen aus der vorzeitigen Beendigung von Zinsswap-Geschäften, die im Zusammenhang mit Darlehen zur Finanzierung von Mietobjekten
stehen, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern sind.

Sonstige Einkünfte

Sterbegeld: Mit dem Verfahren

X R 13/14

ist die Frage an den BFH herangetragen worden, ob das im Wege einer Einmalzahlung geleistete Sterbegeld als “andere Leistung” zu den sonstigen
Einkünften zählt und damit der Einkommensbesteuerung unterliegt. Die Vorinstanz hat der Klägerin Recht gegeben und eine Besteuerung des Sterbegelds
verneint.

Versorgungsbezüge an zuvor unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubte Beamte: Im Verfahren

X R 39/14

ist streitig, ob der von dem – bis zum Eintritt in den Ruhestand unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubten – Kläger zum Erhalt der
Ruhegehaltsfähigkeit entrichtete Versorgungszuschlag dazu führt, dass die ihm später vom Bundeseisenbahnvermögen gezahlten Versorgungsbezüge als
Leibrenten nur mit dem Ertragsanteil und nicht als Ruhegelder in voller Höhe zu versteuern sind.

Zahlungen des Arbeitnehmers an seinen ehemaligen Arbeitgeber zur Wiedergutmachung des durch Annahme von Bestechungsgeldern entstandenen Schadens:
Gegenstand des Revisionsverfahrens

IX R 26/14

ist die Frage, ob Zahlungen eines Arbeitnehmers, die dieser im Zuge eines Vergleichs zur Schadenswiedergutmachung an seinen geschädigten Arbeitgeber
leistet, einkünftemindernd abgezogen werden können, wenn die von ihm angenommenen Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte versteuert wurden.

Sonderausgaben

Verwendung des mit einem “Riester-Vertrags” gebildeten Kapitals für eine selbst genutzte Wohnung (“Wohn-Riester”): Mit den Verfahren

X R 23/14

und

X R 29/14

hat der BFH Gelegenheit, sich mit der seit dem Jahr 2008 bestehenden Möglichkeit zu beschäftigen, das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital zu
entnehmen und für eine selbstgenutzte Wohnung zu verwenden (sog. Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). Im Ausgangsverfahren zu

X R 23/14

stritten die Beteiligten um die Frage, ob eine “eigene Wohnung” als Voraussetzung für eine förderunschädliche Entnahme vorliegt, wenn zivilrechtliche
Eigentümerin des Objekts eine GbR ist, an der der Sparer wiederum wesentlich (im Streitfall zu 98 %) beteiligt ist. In dem dem Verfahren

X R 29/14

zugrunde liegenden Fall begehrt der Sparer, das gebildete Kapital zur Begleichung der Kosten für den nachträglichen Anschluss des Grundstücks an die
öffentliche Abwasserkanalisation (Schmutzwasserbeitrag) verwenden zu dürfen.

Familienleistungsausgleich

Kindergeld für selbständig erwerbstätige Kinder: Nach der ab 2012 wirksamen Neuregelung des Kindergeldrechts wird Kindergeld für noch nicht 21 Jahre
alte Kinder gewährt, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und arbeitssuchend gemeldet sind. Im Fall

III R 9/14

ist streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen eine selbständige Erwerbstätigkeit des Kindes als Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne anzusehen
ist.

Kindergeld zwischen abgeschlossener Ausbildung und Studium: In dem Verfahren

V R 27/14

wird sich der V. Senat mit der Frage beschäftigen, ob der Anspruch auf Kindergeld im Zeitraum zwischen einer abgeschlossenen Berufsausbildung und dem
Beginn eines darauf aufbauenden Studiums fortbesteht, wenn das Kind in der Zwischenzeit ganztägig berufstätig war.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Steuerentlastung für Alleinerziehende im Jahr der Wiederheirat: Das Verfahren

III R 17/14

betrifft die Frage, in welchem Umfang der im Einkommensteuerrecht geregelte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der (Wieder-)Heirat gewährt
wird.

DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN / INTERNATIONALES STEUERRECHT

Doppelbesteuerungsrecht: Im Verfahren

I R 40/14

geht es um die Zuordnung des Besteuerungsrechts nach dem DBA-Schweiz aufgrund der dortigen Grenzgänger-Regelung. In diesem Zusammenhang ist das
Finanzgericht auf die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung eingegangen, die auf der Grundlage des im Jahressteuergesetz 2010
geänderten § 2 Abs. 2 der
Abgabenordnung erlassen wurde.

UMSATZSTEUER

Zuschüsse zum Betrieb einer Mensa: Zahlungen der öffentlichen Hand (Zuschüsse) an einen Unternehmer, der Leistungen an einen Dritten erbringt, können
zum Entgelt für diese Umsätze gehören. In diesem Zusammenhang wird der V. Senat im Verfahren

V R 46/14

zu entscheiden haben, ob Zuschüsse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Betrieb einer Mensa, die nicht von einem Studentenwerk, sondern von
einer GmbH betrieben wird, ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt darstellen, ferner ggf., ob die erbrachten Restaurationsleistungen – und damit auch die
Zuschüsse – nach unionsrechtlichen Vorgaben steuerbefreit sind.

Buchlieferung durch Erwerb eines Anteils am Eigentum: Gegenstand des Verfahrens

V R 53/14

ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Buch an einen in England ansässigen Unternehmer,
wenn dieses im Zuge der Veräußerung aus Deutschland in den anderen EU-Mitgliedstaat gelangt. Wegen der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche
Lieferungen wird der V. Senat zu klären haben, ob die Einräumung des Miteigentumsanteils als Lieferung oder sonstige Leistung zu qualifizieren ist.

Grundstücksveräußerung und Maklerleistung: Im Verfahren

V R 41/14

verpflichtete sich die Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern, deren Eigentumswohnungen zu einem bestimmten Mindestpreis zu veräußern. Zu diesem
Zweck wurde ihr eine unwiderrufliche, notariell beurkundete Verkaufsvollmacht erteilt. Der über den Mindestverkaufspreis hinausgehende Verkaufserlös
stand ihr als “Vertriebsentgelt” zu. Der V. Senat wird in diesem Zusammenhang klären müssen, ob es sich bei diesem Vorgang um einen umsatzsteuerfreien
Eigenhandel mit Grundstücken oder um eine steuerpflichtige Vermittlungstätigkeit handelt.

Zahnaufhellung (Bleaching): Im Verfahren

V R 60/14

wird der V. Senat mit der Frage befasst sein, ob die von einem Zahnarzt durchgeführte entgeltliche Zahnaufhellung – das sog. Bleaching–
umsatzsteuerfrei ist, wenn sie dazu dient, einen aufgrund einer Krankheit und Behandlung nachgedunkelten Zahn aufzuhellen.

Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen als Bauleistungen: Im Verfahren

XI R 3/14

wird der XI. Senat zu entscheiden haben, ob die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen eine Bauleistung im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) darstellt.

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortführung des Unternehmens durch Erwerbergruppe: Gegenstand des Verfahrens

XI R 14/14

ist die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch vorliegen kann, wenn die Gesellschafter einer Verpachtungs-GbR ihre im Bruchteilseigentum
stehenden Grundstücke und im Gesellschaftsvermögen befindliches Inventar an verschiedene Gesellschaften einer Erwerbergruppe veräußern. Daneben stellt
sich die Frage, ob es für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausreicht, wenn auch Nichtunternehmer zur Erwerbergruppe gehören.

Versagung des Vorsteuerabzugs aus einer Rechnung: Im Verfahren

XI R 20/14

wird sich der XI. Senat mit der Frage befassen, ob der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zu versagen ist, wenn es sich bei der in der Rechnung
angegebenen Adresse des leistenden Unternehmers nur um eine postalische Anschrift handelt und sich dort weder der Sitz noch die Betriebsstätte des
Unternehmens befindet. Außerdem wird zu klären sein, ob ein Steuerpflichtiger sich bereits im Rahmen des Festsetzungsverfahrens auf seinen guten
Glauben berufen kann, d.h. darauf, dass er weder wusste noch wissen musste, dass der an ihn ausgeführte Umsatz in einen Betrug einbezogen war.

ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER

Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit: Im Verfahren

II R 21/14

stellt sich u.a. die Frage, ob ein Pflichtteilsanspruch des Erblassers am Nachlass eines Dritten bei der Erbschaftsteuerfestsetzung des Erben zu
berücksichtigen ist, obwohl der Erblasser zu seinen Lebzeiten den Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hat.

GRUNDERWERBSTEUER

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Umstrukturierungen im Konzern: Gegenstand des Revisionsverfahrens

II R 36/14

sind die Regelungen zur Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bei Umwandlungsvorgängen im Konzern. Insoweit stellt sich insbesondere die Frage, ob die
Steuervergünstigung für eine Ausgliederung auf eine neu gegründete Gesellschaft im Konzern auch dann gewährt werden kann, wenn wegen der Neugründung
der Gesellschaft die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht eingehalten wurde.

Grundstückserwerb unter Geschwistern: Grundstücksübertragungen zwischen Verwandten in gerader Linie sind von der Grunderwerbsteuer befreit. In dem
Verfahren

II R 49/14

hat der II. Senat darüber zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Steuerbefreiung auch für den Grundstückserwerb
zwischen Geschwistern gewährt werden kann.

ZOLLRECHT

Befreiung vom Zollflugplatzzwang: Für ein Flugzeug, das ohne Befreiung vom Zollflugplatzzwang auf einem Flugplatz landet, der weder Zollflugplatz noch
besonderer Landeplatz ist, werden grundsätzlich Einfuhrabgaben nacherhoben. Das Verfahren

VII R 15/14

wirft die Frage auf, unter welchen Umständen ein konkludenter (mündlicher) Antrag auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang und eine konkludente Bewilligung
seitens der Zollbehörde anzunehmen sind.

ENERGIESTEUER

Entlastung von der Energiesteuer, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausfällt: Dem Verkäufer versteuerter Energieerzeugnisse wird
auf Antrag eine Entlastung für die Steuer gewährt, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers ausfällt, wenn der Zahlungsausfall bei
rechtzeitiger gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war. Gegenstand des Verfahrens

VII R 35/14

ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftstofflieferant die gerichtliche Anspruchsverfolgung rückständiger Kaufpreisforderungen
rechtzeitig eingeleitet hat.

SONSTIGE

Kultur- und Tourismustaxe (Citytax): In den Verfahren

II R 31/14

,

II R 32/14

und

II R 33/14

wird sich der II. Senat u.a. mit der Verfassungsmäßigkeit sowie der unionsrechtlichen Zulässigkeit der Kultur- und Tourismustaxe der Städte Hamburg und
Bremen befassen. Dabei wird insbesondere zu klären sein, ob eine unzulässige Gleichartigkeit zur Umsatzsteuer besteht.

ABGABENORDNUNG

Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Zinshöhe bei Aussetzung der Vollziehung: Mit Urteil vom 1.7.2014,

IX R 31/13

hat der IX. Senat die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat auf vom Steuerpflichtigen geschuldete Beträge, hinsichtlich derer die
Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, für den Verzinsungszeitraum November 2004 bis März 2011 nicht für verfassungswidrig
erachtet. Das Revisionsverfahren

IX R 5/14

wirft die Frage auf, ob die Anwendung des Zinssatzes für den Zeitraum von Juni 2008 bis Dezember 2011 angesichts des gesunkenen Marktzinsniveaus gegen
die Verfassung verstößt.

Zulässigkeit eines Sammelauskunftsersuchens an ein Presseunternehmen: Das Revisionsverfahren

II R 17/14

wirft die Frage auf, ob im Rahmen der Steuerfahndung ein Sammelauskunftsersuchen zulässig ist, das einen Zeitungsverlag um Benennung von Name und
Adresse sämtlicher Auftraggeber von Anzeigen einer bestimmten Rubrik einer Zeitung sowie deren Textinhalt ersucht, soweit die Anzeigen mit Betrieben
und Personen des Rotlichtmilieus im Zusammenhang stehen.

Auskunftsersuchen an dritte Personen: Mit dem Verfahren

X R 4/14

wird die Frage an den BFH herangetragen, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt ein Auskunftsersuchen unmittelbar an eine andere Person als den
Steuerpflichtigen richten darf, ohne diesen zuvor gehört zu haben. Die Vorinstanz war der Ansicht, dies hänge maßgeblich davon ab, ob das Finanzamt
festgestellt habe, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen in erheblichem Umfang nicht erklärte habe.

Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen: Im Verfahren

X R 11/14

bietet sich dem BFH voraussichtlich die Gelegenheit sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die abweichende Festsetzung von Steuern aus
Billigkeitsgründen zeitlich unbegrenzt (also ungeachtet jeder Frist) gesetzlich zulässig ist oder ob es in zeitlicher Hinsicht gesetzliche Grenzen für
Billigkeitsfestsetzungen gibt, die die Verwaltung zu beachten hat, deren Überschreitung also in jedem Falle eine Ermessensüberschreitung wäre.

Anrechnung von (Einkommensteuer-)Vorauszahlungen bei Bestehen einer Gesamtschuld:In dem Verfahren

VII R 18/14

wird der BFH zu entscheiden haben, ob Zahlungen, die Eheleute nach der Trennung oder Scheidung auf eine gemeinsame Steuerschuld leisten, bis zur
Kenntniserlangung des Finanzamts von diesen Umständen noch als auf Rechnung beider Gesamtschuldner geleistet angesehen werden können. Ebenfalls zu
klären ist die Frage, ob bei Vorauszahlungen auf den Kenntnisstand des Finanzamts im Zeitpunkt der Zahlung oder im Zeitpunkt der Festsetzung der
Jahressteuer abzustellen ist.

BERUFSRECHT

Hilfeleistung in Steuersachen: In dem Verfahren

VII R 12/14

stellt sich die Frage, ob ein Immobilienmakler im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausverwalter für seinen Auftraggeber geschäftsmäßige Hilfe bei der
Erstellung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuerjahreserklärung leisten darf.

Quelle: Bundesfinanzhof, Auszug aus dem Jahresbericht 2014