Mit dem heutigen Tag ist nach dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108) vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606) die Ertrags- und Verwaltungshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund übergegangen. Bezug nehmend auf § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes ordne ich an, dass die von den obersten und mittleren Finanzbehörden der Länder bis zum 30. Juni 2009 zur Ausführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erlassenen Verwaltungsanweisungen auch nach dem Übergang der Verwaltungshoheit auf den Bund bis auf weiteres anzuwenden sind. Ich bitte, die mit der Kraftfahrzeugsteuer befassten Landesbehörden entsprechend zu informieren.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.