Getränkesteuer

Getränkesteuer


Wer zahlt die Steuer?

Die Getränkesteuer gehört zu den > örtlichen Steuern und besteuert die entgeltliche Abgabe von bestimmten alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken. Steuerschuldner ist derjenige, der die Getränke entgeltlich abgibt.

 

Wie hoch ist die Steuer?

Die Steuer wird mit einem von der Gemeinde festzusetzenden Prozentsatz des Einzelhandelspreises erhoben.

 

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage für ihre Erhebung sind die Kommunalabgabengesetze und die jeweiligen Satzungen der Städte und Gemeinden.

 

Wer erhebt diese Steuer?

Die Steuer wird von den Gemeinden überwiegend aus fiskalischen Erwägungen erhoben. Es soll die Steuerkraft abgeschöpft werden, die in den Schankbetrieben durch den Getränkeumsatz entsteht.

 

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Abgaben auf Getränke gehören zu den ältesten > Verbrauchsteuern, die sich in Deutschland seit dem 12. Jahrhundert unter Namen wie Ungeld oder Akzisen zunächst als lokale Städtesteuern, später als Ländersteuern oder gemischte Gemeinde- und Ländersteuern entwickelt haben. Im 19. Jahrhundert haben die Staaten des Zollvereins vereinbart, dass diesbezügliche Gemeindesteuern nur für Gegenstände erhoben werden sollen, die zur örtlichen Konsumation bestimmt sind. Die Reichsverfassung von 1871 grenzte das Besteuerungsrecht der Gemeinden nach Umfang und Höhe ein. Auf der Grundlage des Reichsfinanzausgleichsgesetzes von 1923 konnten die Gemeinden erstmals eine Getränkesteuer erheben, die einheitlich den gesamten örtlichen Verbrauch an Bier, Wein, Schaumwein, Trinkbranntwein, Mineralwasser usw. zu erfassen suchte. Schrittweise wieder abgebaut blieb 1927 nur noch die Gemeindebiersteuer übrig, die 1930 mit Rücksicht auf die Reichsbiersteuer abgeschafft wurde. In ihrer jüngsten Form auf den Verzehr bestimmter Getränke an Ort und Stelle beschränkt, geht die Steuer auf eine Notverordnung des Reichspräsidenten aus dem Jahre 1930 zurück, deren Vorschriften nach 1945 als Landesrecht beibehalten wurden oder in die neuen Gemeindeabgabengesetze eingingen (teils unter dem Namen „Schankverzehrsteuer“ wie z. B. nach dem Landesgesetz über die Erhebung einer Schankverzehrsteuer vom 30. Mai 1950 in Rheinland-Pfalz). Das Aufkommen betrug im Jahr 2003 rund 1,3 Mio. €.


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