Gewinnerzielungsabsicht

Kennzeichnend für alle sieben Einkunftsarten ist, dass die ihnen jeweils zugrunde liegende Betätigung in der Absicht ausgeübt wird, positive Ergebnisse, also „Gewinne“ oder „Überschüsse“ zu erzielen.

Fehlt eine solche Absicht, wird die Betätigung als „Liebhaberei“ im steuerlichen Sinn bezeichnet und ist einkommensteuerlich unbeachtlich. Anfallende „Verluste“ bleiben unberücksichtigt. Damit soll vor allem verhindert werden, dass zu Lasten der Allgemeinheit Ausgaben geltend gemacht werden, die einem Hobby oder einer betriebswirtschaftlich nicht ernsthaften Tätigkeit dienen.

Das Finanzamt prüft die Einkünfte- oder Gewinnerzielungsabsicht bei jeder Tätigkeit. Bei einer künstlerischen Betätigung ist die Abgrenzung aber manchmal besonders schwierig, weil sich hier Berufstätigkeit und private Lebensgestaltung häufig eng berühren.

Ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, ist eine innere Tatsache. Das Finanzamt kann diese Einstellung aber nur aufgrund äußerer Merkmale beurteilen. In jedem Einzelfall muss daher anhand objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden. Dies erfordert einerseits eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, andererseits können aber auch die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten. Dabei sind die Steuerzahler in der Pflicht, eine behauptete Einkünfte- beziehungsweise Gewinnerzielungsabsicht dem Finanzamt gegenüber mit vernünftigen und nachvollziehbaren Überlegungen darzulegen.
Im Ergebnis nimmt das Finanzamt eine Einkünfte- oder Gewinnerzielungsabsicht an, wenn auf eine größere Zahl von Jahren gesehen voraussichtlich ein positives Gesamtergebnis, ein steuerlicher „Totalgewinn“, erreicht wird.
Solange für das Finanzamt noch nicht ausreichend klar erkennbar ist, ob Einkünfte- beziehungsweise Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei vorliegt, hat es die Möglichkeit, die betreffenden Veranlagungen in diesem Punkt vorläufig durchzuführen. Fällt die Ungewissheit zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel nach einer „Beobachtungszeit“ von mehreren Jahren, weg, wird das Finanzamt die bis dahin vorläufigen Bescheide an die neuen Erkenntnisse anpassen.

Rechtsquelle: §§ 2 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 EStG, § 165 AO