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II. Das Verfahren betreffend die AdV der Umsatzsteuerbescheide ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzutrennen und an den hierfür nach Teil A. Sachliche Zuständigkeit der Senate, XI. Senat, dort unter Nr. 1 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs (BFH) für das Jahr 2015 zuständigen XI. Senat abzugeben. |
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Hinsichtlich der AdV der Einkommensteuerbescheide ist die Beschwerde unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das FG hat es insoweit zu Recht abgelehnt, die AdV ohne Sicherheitsleistung anzuordnen. |
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1. Nach § 69 Abs. 2 Satz 3 (hier i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2) FGO kann die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Dies ist angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV gefährdet oder erschwert erscheint. Denn die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2009 IX B 194/08, nicht veröffentlicht –n.v.–). |
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Eine Gefährdung der Steuerforderung ist u.a. dann gegeben, wenn die spätere Vollstreckung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre, wie es z.B. der Fall ist, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz im Ausland hat (Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 1987 I B 148/86, n.v., und vom 14. September 1994 I B 40/94, BFH/NV 1995, 376; BFH-Urteil vom 27. August 1970 V R 102/67, BFHE 100, 291, BStBl II 1971, 1; BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2000 VI S 15/98, BFH/NV 2001, 637) oder der Steuerbescheid aus anderen Gründen im Ausland vollstreckt werden müsste, ohne dass völkervertraglich gewährleistet ist, dass in dem betreffenden Land wie im Inland vollstreckt werden könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2002 VII S 28/01, BFH/NV 2003, 12; Gosch in Beermann/Gosch, FGO § 69 Rz 207; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 110; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 69 FGO Rz 387). |
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2. Nach diesen Maßgaben ist im Streitfall von einer Gefährdung der Steuerforderungen auszugehen. |
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a) Der Antragsteller wird im Zeitpunkt einer etwaigen späteren Vollstreckung seinen einzigen Wohnsitz aller Voraussicht nach in Thailand haben. Im Inland gelegenes Vermögen hat er nach eigenem Bekunden nicht. Und mit Thailand besteht kein zwischenstaatliches Abkommen, welches dem FA mit der Inlandssituation vergleichbare Vollstreckungsmöglichkeiten verschaffen könnte. Der Antragsteller selbst bezeichnet eine Vollstreckung gegen ihn in der Beschwerdebegründung als "aussichtslos". |
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b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde hindert es die Anordnung der Sicherheitsleistung nicht, dass der Antragsteller schon gegenwärtig in Thailand wohnt und die Steuerforderung deshalb schon zum jetzigen Zeitpunkt gefährdet ist. Denn die Gefährdung der Steuerforderung kann ihren Grund auch in einem zur Zeit der Entscheidung bereits gegebenen Umstand haben (vgl. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 385). Zwar muss die Gefahr eines Steuerausfalls gerade durch die Gewährung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eintreten (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 12; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 FGO Rz 110; Loschelder, Der AO-Steuer-Berater –AO-StB– 2002, 284). Insoweit ist indes nicht ausschließlich auf die formalen Vollstreckungsmöglichkeiten des FA abzustellen, sondern sind auch andere Umstände zu berücksichtigen, die dazu führen können, dass die Steuerforderung ohne die AdV früher realisiert werden könnte als bei Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. So ist es in der Situation des Antragstellers, der zwar schon seit langem in Thailand wohnt, aber offenkundig noch geschäftliche und familiäre Beziehungen in das Inland unterhält (er wurde 2010 zum Geschäftsführer der K-GmbH bestellt), gut denkbar, dass er einem vollziehbaren Steuerbescheid "freiwillig" –das heißt auch ohne durchschlagende Vollstreckungschancen des FA– durch Zahlung Folge leisten würde, um z.B. persönliche Nachteile zu vermeiden (z.B. eine Gewerbeuntersagung nach § 35 der Gewerbeordnung –Unzuverlässigkeit wegen Steuerrückständen–, die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zum Verlust auch der Fähigkeit führen kann, Geschäftsführer einer GmbH zu sein, oder eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung). Insoweit verschlechtert (verzögert) mithin im vorliegenden Fall die AdV die Realisierungschancen der Steuerforderung. |
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c) Aus der geschilderten Sachlage folgt im Übrigen, dass der von der Beschwerde angestellte Vergleich der hier gegebenen Konstellation eines Auslandswohnsitzes mit jener eines vermögens- und einkommenslosen Antragstellers, bei dem aus diesem Grund schon zum Zeitpunkt der Gewährung der AdV keinerlei Realisierungschancen für die Steuerforderung bestehen (vgl. zum Absehen von Sicherheitsleistungen in solchen Situationen z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2000 I S 5/00, BFH/NV 2001, 314, und in BFH/NV 2005, 1778; BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 1992 VIII B 101/91, BFH/NV 1993, 488, und vom 26. Juni 2003 X S 4/03, BFH/NV 2003, 1217) nicht passend ist. |
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3. Soweit der Antragsteller gegenüber dem FG geltend gemacht hat, er könne die Sicherheitsleistung mangels entsprechender Einkünfte nicht aufbringen, hat das FG diese nicht weiter belegte Behauptung zu Recht nicht als hinreichend substantiiert angesehen, um darauf schließen zu können, dass er die geforderte Sicherheit trotz zumutbarer Anstrengungen nicht leisten kann (zur Darlegungslast des Antragstellers vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. November 2001 II B 85/01, BFH/NV 2002, 508; Loschelder, AO-StB 2002, 284). |
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4. Die Sicherheitsleistung entfällt nicht aufgrund einer hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Antragstellers im Klageverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide. Allerdings überwiegt das Rechtsschutzinteresse des Steuerpflichtigen dann, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für ihn günstiger Prozessausgang zu erwarten ist; das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen tritt hier zurück. Dieser Gesichtspunkt greift z.B. ein, wenn sich der Steuerpflichtige hinsichtlich der streitigen rechtlichen Erwägungen auf eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung berufen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 1999 III B 15/99, BFH/NV 2000, 827) oder wenn sich in einem rechtlich schwierigen Fall der Sachverhalt in den Akten des Finanzamts so ungeordnet, verworren oder widersprüchlich darstellt, dass die rechtliche Subsumtion Schwierigkeiten bereitet (Senatsbeschluss vom 30. Juli 1997 I B 141-142/96, BFH/NV 1998, 84). |
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Im vorliegenden Fall hängen die Erfolgschancen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide vor allem davon ab, inwiefern es dem FA gelingen wird, die von ihm vorausgesetzten Sachverhalte (Zuordnung der Einnahmen, nicht aber der Betriebsausgaben zum Antragsteller, im Inland gelegene Betriebsstätte des Antragstellers i.S. von Art. 5 Abs. 5 Buchst. b DBA-Thailand) auf tatsächlicher Ebene darzulegen und nachzuweisen. Da es somit in erster Linie um die Feststellung von Tatsachen geht, sieht sich der Senat im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht im Stande, eine verlässliche Prognose mit dem Ergebnis einer hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Antragstellers zu treffen. |
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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