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II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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1. Der einkommenserhöhende Ansatz von vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im angefochtenen Steuerbescheid hält sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den Angriffen der Revision stand. |
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a) Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darf eine vGA das steuerlich zu erfassende Einkommen einer Körperschaft nicht mindern. vGA in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (z.B. Senatsurteile vom 19. Januar 2000 I R 24/99, BFHE 191, 107, BStBl II 2000, 545; vom 15. März 2000 I R 40/99, BFHE 191, 330, BStBl II 2000, 504; vom 9. August 2000 I R 12/99, BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140). Dazu gehören insbesondere einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen nicht gewährt hätte (Senatsurteil vom 27. März 2001 I R 27/99, BFHE 195, 228, BStBl II 2002, 111). |
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Für die Bemessung der angemessenen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Bei dieser Schätzung ist zu berücksichtigen, dass häufig nicht nur ein bestimmtes Gehalt als angemessen angesehen werden kann, sondern der Bereich des Angemessenen sich auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstreckt. Unangemessen im Sinne einer vGA sind dann nur die Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, und I R 80, 81/01, BFH/NV 2003, 1346; vom 4. Juni 2003 I R 24/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136, und I R 38/02, BFHE 202, 500, BStBl II 2004, 139; vom 26. Mai 2004 I R 92/03, BFH/NV 2005, 77, jeweils m.w.N.). Wo im konkreten Einzelfall die hiernach zu bestimmende (Ober-)Grenze zwischen (noch) angemessenen und (schon) unangemessenen Gesamtbezügen verläuft, ist eine Frage, deren Beantwortung dem FG vorbehalten ist (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dabei zählt es zum Bereich der vom FG zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen, welchen Kriterien der Vorrang zur Beurteilung der Angemessenheit der Geschäftsführervergütung im Einzelfall beizumessen ist. Vorausgesetzt, die Erkenntnisse des FG sind nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze, ist das Revisionsgericht hieran gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Das gilt unabhängig davon, ob sich aus den vorhandenen Schätzungsgrundlagen gleichermaßen andere Beträge hätten ableiten lassen. |
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Das FG ist von diesen Grundsätzen rechtsfehlerfrei ausgegangen. Es hat sich die Schätzung des FA zu Eigen gemacht und damit die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers einem betriebsexternen Fremdvergleich unterzogen (Gehaltsstrukturuntersuchungen unter Berücksichtigung einer Bandbreitenbetrachtung) und unter einem betriebsinternen Aspekt (Gesamtausstattung des Prokuristen) eine weitere Erhöhung vorgenommen (zu den Fremdvergleichsmaßstäben s. z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2003, 1346). Das Ergebnis, einen Teil der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers als unangemessen hoch und damit insoweit als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst zu würdigen, hält den allein gegen die entsprechende tatrichterliche Überzeugungsbildung gerichteten Angriffen der Revision stand. Dass die Klägerin die Gesamtvergütung als angemessen ansieht, begründet keinen Rechtsfehler der Würdigung des FG. Ebenso ist es angesichts der nur bis einschließlich 1999 geltenden Verständigung der Beteiligten nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen, dass im Streitjahr 2000 eine Angemessenheitsprüfung zu einem Ansatz von vGA führt, obgleich sich die Höhe der Gesamtvergütung (bei unterschiedlichen Einzel-Komponenten) im Vergleich der Jahre 1999 und 2000 nur unwesentlich verändert hat. Aus dem Umstand, dass das FA unter Hinweis auf eine nicht anzuerkennende "know-how-Vergütung" eine Neugestaltung der Vergütungsvereinbarung verlangt hat, kann die Klägerin keinen "Bestandsschutz" zur Angemessenheit der zukünftigen Vergütungshöhe ableiten. Im Übrigen gehen die Angriffe der Revision, die das Ziel haben, zu einer steuerrechtlichen Anerkennung der Zahlung einer gesonderten "know-how-Vergütung" an den Geschäftsführer zu kommen, fehl, da das FG –im Anschluss an das FA– die von der Klägerin in ihrer Gewinnermittlung als entsprechende Vergütungen berücksichtigten Zahlungen des Streitjahres aus der Angemessenheitsprüfung ausdrücklich ausgesondert und nicht als vGA qualifiziert hat. |
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b) Dem Ansatz der vGA steht keine verbindliche Zusage des FA entgegen, die Geschäftsführer-Vergütung im Streitjahr 2000 steuerlich vollen Umfangs anzuerkennen. Auch eine Bindungswirkung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bestand nicht. |
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Soweit die Klägerin auf das Schreiben des FA vom 29. September 2000 verweist, deren Inhalt nach "die Höhe der Gesamtvergütung als angemessen" angesehen wird ("vorbehaltlich zukünftig anderslautenden Verwaltungsanweisungen und anderslautender Rechtsprechung"), hat das FG ohne Rechtsfehler darauf verwiesen, dass insoweit nach dem Gesamtinhalt des Schreibens weder von einer verbindlichen Zusage nach § 204 AO noch von einer verbindlichen Auskunft im Sinne des BMF-Schreibens vom 24. Juni 1987 (BStBl I 1987, 474) i.d.F. des BMF-Schreibens in BStBl I 1990, 146 oder einer tatsächlichen Verständigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– (z.B. Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354) gesprochen werden kann. Denn das FA hat in diesem Schreiben ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Auskunft mit Bindungswirkung –die nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 1987, 474 für den Bereich der Feststellung der Grenzpunkte für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters ausdrücklich ausgeschlossen war– nicht beabsichtigt war. Die (frühere) Verständigung zwischen den Beteiligten bezog sich ausdrücklich nur auf den Prüfungszeitraum der Vorprüfung und die Folgejahre 1998 und 1999. Ein weiter gehender Vertrauensschutz der Klägerin scheitert schon daran, dass eine Vertrauensdisposition der Klägerin unter Hinweis auf die Auskunft des FA zu den schon vollzogenen Vertragsänderungen nicht ersichtlich ist. Im Übrigen hat das FG den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vom 5. April 2001 nach seinem objektiven Erklärungsgehalt zutreffend dahin gewertet, dass sich das Auskunftsbegehren nicht nur auf Veranlagungszeiträume ab 2001, sondern schon auf den Veranlagungszeitraum der Vertragsänderungen –das Streitjahr 2000– richtete, die Klägerin dem Schreiben des FA vom 29. September 2000 daher keine bindende Wirkung beigemessen hat. Die gegenteilige Sicht der Klägerin vermag den Senat nicht zu überzeugen. |
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c) Das FG hat auch ohne Rechtsfehler die Erstattung der Einkommensteuer-Nachzahlungen des A als vGA angesetzt. |
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Zwar hat ausweislich des angefochtenen Urteils die Klägerin diese Zahlung damit erläutert, dass die zusätzliche Einkommensteuerbelastung des A auf die Anpassung des Vertrages über die "know-how-Vergütung" zurückgehe. Einem im Bereich der Veranlassungsprüfung bei der vGA maßgebenden Fremdvergleich entspricht es aber nicht, dem als Vertragspartner der Kapitalgesellschaft auftretenden Gesellschafter-Geschäftsführer das Risiko einer steuerrechtlichen Anerkennung einer Vereinbarung durch einen Ausgleich von nachträglich entstandenen Einkommensteuerschulden abzunehmen. Dass die steuerrechtliche Würdigung einer Vereinbarung zugleich die Besteuerung der Kapitalgesellschaft und die des Vertragspartners trifft, führt aus der Sicht der Klägerin nach der Maßgabe eines Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht dazu, die Ausgleichszahlungen als betrieblich veranlasst anzusehen. |
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2. Der einkommenserhöhende Ansatz von nichtabziehbaren Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG in den angefochtenen Steuerbescheiden hält sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den Angriffen der Revision stand. |
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Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 75 DM nicht übersteigen. "Geschenk" in diesem Sinne ist eine unentgeltliche Vermögenszuwendung; dazu müssen beide Seiten über die Unentgeltlichkeit einig sein. Einladungen zu Veranstaltungen und Bewirtungen, mit denen das Ziel verfolgt wird, eine konkrete Gegenleistung des Eingeladenen zu fördern, sind daher keine Geschenke (BFH-Urteil vom 18. Februar 1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; Senatsurteil vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806). Ist die Gegenleistung hingegen nicht hinreichend konkretisiert, soll vielmehr mit der Zuwendung das Wohlwollen des Bedachten errungen werden, liegt ein Geschenk vor, auch wenn der Geber daraus Vorteile für seinen Betrieb ziehen will (BFH-Urteil in BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; FG Bremen, Urteil vom 7. März 2000 200088K 3, EFG 2000, 724). |
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Dass das FG auf dieser Grundlage einen nicht auf die Bewirtung entfallenden (geschätzten) Teil der Aufwendungen als Geschenk (Kartenpreis für Stadionbesuch und Besuch des Fußballspiels) gewürdigt hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Teilnehmer mussten eine konkrete Gegenleistung für die Zuwendung des geldwerten Vorteils nicht erbringen. Entgegen der Ansicht der Revision schließt auch der Umstand, dass Kunden bzw. potenzielle Neukunden als Teilnehmer auftraten und dass vor jedem Stadionbesuch eine Betriebsführung bei der Klägerin stattfand, die Qualifizierung als Geschenk i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht aus; er eröffnet vielmehr erst die Würdigung, dass aus der Sicht der Klägerin ein betrieblicher –und nicht ein gesellschaftlicher– Anlass für die Aufwendungen bestand. Dass der Stadionbesuch dafür ausschlaggebend sein konnte, dass die Teilnehmer der Einladung in den Betrieb gefolgt sind, steht einer Behandlung als "Geschenk" ebenfalls nicht entgegen. |
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Schließlich ist auch eine einkommensmindernde Berücksichtigung der Aufwendungen als Sponsoringaufwand im Sinne des BMF- Schreibens vom 18. Februar 1998 (BStBl I 1998, 212) ausgeschlossen, da die Aufwendungen nicht als Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen zur Förderung bestimmter Personen oder Personengruppen und/oder Organisationen verstanden werden können, mit denen regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Denn mit den auf den Besuch im Fußballstadion entfallenden Aufwendungen war nicht die Begünstigung des Fußballvereins, sondern des Teilnehmers der betrieblichen Veranstaltung bezweckt. |
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3. Der Ansatz nicht abziehbarer Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG führt zu einer Vorsteuerkürzung gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre, was in der Sache zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. |
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4. Auch die Hilfsanträge können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Klägerin begehrt, die "know-how-Vergütung" abweichend von der am 5. Juli 2000 getroffenen Änderungsvereinbarung nicht als Teil der Gesamtvergütung des Geschäftsführers anzusehen, widerspricht dies im Hinblick auf die Zeit nach dem Vertragsschluss der zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen und anschließend tatsächlich vollzogenen Vereinbarung. Soweit die Vergütung nach der Ursprungsvereinbarung (bis Ende Juni 2000) geschuldet war, hat das FG den einkommenserhöhenden Ansatz einer vGA befürwortet und dabei darauf verwiesen, dass eine Beschreibung, in der konkret definiert oder auch nur grob fixiert gewesen sei, worin die Geschäftsidee bestanden habe oder wie sie umzusetzen sei, bei der Gründung der Gesellschaft nicht vorgelegen habe; eine solche Beschreibung sei vielmehr erst durch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten vom 15. Februar 2000 erfolgt. Auf dieser Grundlage wäre nach der Maßgabe des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters eine Vergütung an einen gesellschaftsfremden Dritten nicht gezahlt worden. Diese tatsächliche Würdigung der Sachumstände im Zusammenhang mit der Gründung der Klägerin hält –mit der Folge einer Bindungswirkung für das Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO– einer rechtlichen Nachprüfung stand. Sie ist unter Berücksichtigung der von den Geschäftsgründern geschlossenen Vereinbarungen jedenfalls als möglich anzusehen; ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist nicht ersichtlich. |
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5. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. |
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Soweit die Klägerin unzureichende Sachaufklärung durch das FG rügt und dabei auf den ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag verweist, "im Bedarfsfalle ein weiteres Gutachten … Geschäftsidee einzuholen", kann ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel schon deshalb nicht vorliegen, weil die "know-how-Vergütung" nicht als einkommenserhöhende vGA angesetzt wurde. Im Übrigen war das FG –unabhängig von der Formulierung des Beweisantrages– nicht zur Einholung eines (weiteren) Gutachtens gehalten; das FG hat als maßgeblich angesehen, dass eine Beschreibung, in der konkret definiert oder auch nur grob fixiert gewesen sei, worin die Geschäftsidee bestanden habe oder wie sie umzusetzen sei, nicht vorgelegen habe (s. bereits zu II.4. der Gründe). Für diesen Sachumstand der zeitnahen Konkretisierung bzw. Fixierung war ein (weiteres) Gutachten nicht beweiserheblich. |
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Entgegen der Revision ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch berührt, dass das FG zu einer aus ihrer Sicht unzutreffenden Sachverhaltswürdigung gekommen ist. |
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Die weiteren von der Klägerin erhobenen Verfahrensmängel hält der Senat ebenfalls für unbegründet, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO). |
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