II B 36/08 – Aussetzung der Vollziehung: Besteuerung von Wohnmobilen

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.4.2008, II B 36/08

Aussetzung der Vollziehung: Besteuerung von Wohnmobilen

Tatbestand

 
1 
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist seit dem 12. November 2001 Halter und Eigentümer eines Wohnmobils mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 wurde die Kraftfahrzeugsteuer unter Einstufung des Fahrzeugs als Sonderfahrzeug auf der Basis des zulässigen Gesamtgewichts zunächst auf jährlich 172,31 EUR festgesetzt.
2 
Durch Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) auf Grundlage des Hubraums von 4 903 ccm für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 11. November 2006 auf 1 094 EUR und für die Zeit ab 12. November 2006 auf jährlich 1 268 EUR fest. Grundlage für die Festsetzung war die Einordnung in die Fahrzeugart "Personenkraftwagen".
3 
Über den hiergegen vom Antragsteller eingelegten Einspruch hat das FA bislang nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das FA mit Verfügung vom 16. November 2007 ab.
4 
Durch Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2007 setzte das FA auf Grund der Einordnung in eine andere Emissionsklasse die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 12. November 2006 bis 8. Oktober 2007 auf 1 149 EUR und für die Zeit ab 9. Oktober 2007 auf 368 EUR jährlich fest.
5 
Der beim Finanzgericht (FG) gestellte Antrag auf AdV blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde. Mit ihr macht der Antragsteller geltend, die rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile sei verfassungswidrig.

Entscheidungsgründe

 
6 
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 9. Juli 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. Dezember 2007 ist nicht auszusetzen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide.
7 
1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder –was vorliegend nicht in Betracht kommt– seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (vgl. m.w.N. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 1. Juni 2006 II B 148/05, BFH/NV 2006, 1627; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351).
8 
2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung einer für den Streitfall maßgeblichen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschrift vor.
9 
a) Für die Besteuerung von sog. Kombinationskraftwagen ab dem 1. Mai 2005, soweit sie nun gemäß § 2 Abs. 2a KraftStG besteuert werden, hat der BFH bereits ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung einer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschrift vorliegt (BFH-Beschluss vom 18. März 2008 II B 102/07, NN). Denn für die rechtliche Beurteilung der am 1. Mai 2005 vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse bedarf es keines Rückgriffs auf die durch das Dritte Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz (3. KraftStÄndG) vom 21. Dezember 2006 neu geschaffenen Regelung in § 2 Abs. 2a Nr. 2 KraftStG. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004 (BGBl I 2004, 2712) gilt auch für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der vom BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kraftfahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein LKW oder PKW vorliegt. § 2 Abs. 2a Nr. 2 KraftStG hat insoweit lediglich klarstellende Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2007 IX B 14/07, BFH/NV 2007, 1352, m.w.N.).
10 
Das Vertrauen des Bürgers in den Bestand der Rechtsordnung wird nicht berührt, wenn der Gesetzgeber eine sich schon aus dem bisher geltenden Recht ergebende Rechtsfolge ausdrücklich im Gesetz festlegt, die Rechtslage also nicht ändert, sondern nur klarstellt (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 24. Juli 1968  1 BvR 537/65, BVerfGE 24, 75, 92; BFH-Urteil vom 14. April 1986 IV R 260/84, BFHE 146, 411, BStBl II 1986, 518).
11 
Schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bis 1. Mai 2005 geltenden Rechtslage bestand auch deshalb nicht, weil mit einer solchen Regelung gerechnet werden musste (vgl. zu dieser Einschränkung des Rückwirkungsverbots Entscheidungen des BVerfG vom 30. April 1952  1 BvR 14/52 u.a., BVerfGE 1, 264, 280; vom 24. April 1953  1 BvR 102/51, BVerfGE 2, 237, 264 f.). Die steuerlichen Folgen der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO für die im Gesetz genannten Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t waren seit Verkündung der Verordnung zur Änderung der StVZO im November 2004 und dem vor dem 1. Mai 2005 eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerrechts allgemein bekannt (vgl. Begr. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung, BTDrucks 16/519, 8).
12 
b) Dies gilt auch für die Besteuerung von Wohnmobilen (§ 2 Abs. 2b KraftStG) mit –wie im Streitfall– einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t. Denn grundsätzlich gilt für sie ab 1. Mai 2005 ebenso der vom BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kraftfahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein LKW oder PKW vorliegt (s.o.).
13 
Zwar hat der Gesetzgeber rückwirkend durch das 3. KraftStÄndG in § 18 Abs. 5 KraftStG angeordnet, dass sich für Wohnmobile (§ 2 Abs. 2b KraftStG) die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t weiterhin nach § 8 Nr. 2 KraftStG, also nach Gewicht, und erst ab diesem Zeitpunkt gemäß § 8 Nr. 1a i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG nach Gesamtgewicht und Schadstoffemissionen richtet (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrats, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung, BTDrucks 16/519, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses hierzu BTDrucks 16/3314). Doch liegt hierin für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 eine Rückwirkung zu Gunsten der Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage und ab dem 1. Januar 2006 nach Maßgabe der §§ 8 Nr. 1a i.V.m. 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG hinsichtlich des Steuersatzes vor, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind.
14 
c) Bei der gebotenen summarischen Prüfung sind auch im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide erkennbar.

Quelle: bundesfinanzhof.de


Schreibe einen Kommentar