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Die Beschwerde ist zumindest unbegründet, so dass die Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und die Frage, inwieweit der letzte Schriftsatz des Klägers in diesem Zusammenhang noch zu berücksichtigen ist, dahingestellt bleiben können. Der Senat versteht die Beschwerde in der Weise, dass der Kläger sowohl die einfachrechtliche Auslegung einschließlich etwaiger analoger Anwendung der grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungsvorschriften als auch hilfsweise die Verfassungskonformität einer –etwaig– einfachrechtlich nicht zu gewährenden Grunderwerbsteuerbefreiung für grundsätzlich bedeutend erachtet. |
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1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Ist die Rechtslage eindeutig, bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2017 II B 16/17, BFH/NV 2017, 1611). Das gilt auch dann, wenn sie bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2017 III B 27/17, BFH/NV 2018, 432, Rz 10). |
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Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO ein Spezialfall der Grundsatzrevision ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2017 IV B 59/16, BFH/NV 2018, 229), gilt insoweit dasselbe. |
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2. Nach diesen Maßstäben kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Wesentliche Aspekte des seitens des Klägers für klärungsbedürftig erachteten Regelungskomplexes sind in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Der Grundstückserwerb durch Alteigentümer nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG unterliegt der Grunderwerbsteuer (BFH-Urteile vom 26. Oktober 2006 II R 49/05, BFHE 215, 292, BStBl II 2007, 324, und in BFHE 217, 269, BStBl II 2007, 611). An den tragenden Gründen dieser Rechtsprechung hat sich durch das 2. FlErwÄndG nichts geändert. Es bestehen auch sonst keine neuen Aspekte, die eine erneute Befassung mit der Sache in einem Revisionsverfahren angezeigt erscheinen ließen. |
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a) Der Kläger beruft sich auf die Verschiedenheit der Erwerbergruppen nach dem AusglLeistG, sowohl hinsichtlich der Erwerbsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der unionsrechtlichen Beihilfeproblematik. |
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aa) Die rechtliche und sozioökonomische Verschiedenheit der Erwerbergruppen hat der BFH bereits in den beiden Urteilen in BFHE 215, 292, BStBl II 2007, 324 (unter II.4.b a.E. und unter II.4.b dd) und in BFHE 217, 269, BStBl II 2007, 611 (unter II.3., II.3.c und II.3.d) gewürdigt. Er hat es nicht für geboten erachtet, die verschiedenen Erwerbstatbestände auch grunderwerbsteuerrechtlich verschieden zu behandeln. Er hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass gerade die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Erwerbergruppen Ziel des Gesetzgebers war. |
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bb) Der Kläger möchte aus den unbestrittenen Unterschieden eine Verpflichtung herleiten, die Erwerbsvorgänge grunderwerbsteuerrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Damit macht er jedoch lediglich die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltend, ohne erkennen zu lassen, warum gerade die Verschiedenheit der Sachverhalte eine erneute Befassung des BFH mit dieser Frage erforderlich machte. Vielmehr ist ein Grund hierfür nicht erkennbar. |
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cc) Eine erneute Befassung mit der aufgeworfenen Rechtsfrage ist auch nicht deshalb geboten, weil § 3 Abs. 7a AusglLG i.d.F. des 2. FlErwÄndG nunmehr auch eine Verschiedenheit der Kaufpreisermittlung für Alteigentümer einerseits und Wieder- und Neueinrichter andererseits mit sich bringt. Wenn weder die unterschiedlichen Erwerbsvoraussetzungen noch die unterschiedliche beihilferechtliche Lage eine unterschiedliche grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung erfordert, gilt dies erst recht für eine divergierende Kaufpreisermittlungsmethode. |
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b) Die Frage, ob einfachrechtlich aus den bestehenden Befreiungsvorschriften eine Grunderwerbsteuerbefreiung auch für den Erwerb nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG herzuleiten ist, bedarf ebenfalls keiner erneuten revisionsrechtlichen Prüfung. Der BFH hat dies mit den Urteilen in BFHE 215, 292, BStBl II 2007, 324 und in BFHE 217, 269, BStBl II 2007, 611 ausdrücklich verneint und hierzu ausgeführt. |
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Es ist nicht erkennbar, was der Kläger in diesem Zusammenhang aus den Änderungen des AusglLeistG durch das 2. FlErwÄndG und aus § 34 Abs. 3 VermG herleiten möchte. Einen Anhaltspunkt für eine geänderte Beurteilung der hier streitigen Rechtsfrage bieten diese Vorschriften nicht. Das Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften betreffend die Vermögensverhältnisse in dem in Art. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) bezeichneten Gebiet hat sich durch die veränderte Kaufpreisermittlung in § 3 Abs. 7a AusglLeistG nicht geändert. Mit § 34 Abs. 3 VermG schließlich hat sich der BFH in den beiden Urteilen bereits befasst (Urteile in BFHE 217, 269, BStBl II 2007, 611, unter II.2.b, betreffend die Rechtslage des Jahres 1996; in BFHE 215, 292, BStBl II 2007, 324, unter II.3.b, betreffend die Rechtslage des Jahres 2001). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich insbesondere an der Beurteilung für das Jahr 2001 bis zum vorliegenden Streitjahr 2014 etwas geändert haben sollte. § 34 Abs. 3 VermG hat sich seither nicht geändert. Die in § 6 Abs. 2 AusglLeistG enthaltene Verweisung auf das VermG hat sich seit der Änderung durch das Vermögensrechtsergänzungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl I 2000, 1382), das diese Verweisung auf die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 AusglLeistG beschränkte, ebenfalls nicht mehr geändert. |
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c) Ebenso wenig erfordert schließlich der seitens des Klägers reklamierte Entschädigungscharakter der Erwerbsmöglichkeit durch Alteigentümer eine erneute revisionsrechtliche Prüfung. Das gilt sowohl für das Begehren, einfachrechtlich ggf. im Wege verfassungskonformer Auslegung mit Rücksicht auf die Entschädigungsfunktion aus den bestehenden Befreiungsvorschriften eine Grunderwerbsteuerbefreiung auch für den streitigen Erwerb herzuleiten, als auch für die Frage, ob das Fehlen einer solchen Befreiung verfassungswidrig ist. |
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aa) Der BFH hat bei seinen Entscheidungen auch den Entschädigungscharakter der den Alteigentümern eröffneten Erwerbsmöglichkeiten gesehen (namentlich Urteile in BFHE 215, 292, BStBl II 2007, 324, unter II.3.a, II.4.b und II.4.b dd; in BFHE 217, 269, BStBl II 2007, 611, unter II.2.a, II.3. und II.3.d). Er hat mehrfach betont, dass das AusglLeistG in erster Linie auf Wiedergutmachung zielt. Er hat hieraus indes keine Pflicht abgeleitet, den Vorgang grunderwerbsteuerfrei zu stellen. Der BFH hat in beiden Urteilen nicht nur ausgeführt, dass das einfache Recht eine entsprechende Befreiung nicht vorsieht, sondern ist auch davon ausgegangen, dass dies verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Auf Letzteres nämlich bezieht sich die Bemerkung, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ein besonders weites Beurteilungsermessen zukommt (BFH-Urteile in BFHE 215, 292, BStBl II 2007, 324, unter II.4.b dd, und in BFHE 217, 269, BStBl II 2007, 611, unter II.3.d). Diese Bemerkung ist ihrerseits dem Wortlaut und dem Inhalt nach der dort zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entlehnt, das eine Schranke für das Ermessen bei der Wiedergutmachung des durch eine andere Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts lediglich in dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Willkürverbot gesehen hat (BVerfG-Urteil vom 22. November 2000 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95, 1 BvR 2460/95, 1 BvR 2471/95, BVerfGE 102, 254, dort unter C.I.3., Rz 216). Einen Verstoß gegen das Willkürverbot hat der BFH angesichts des Bestrebens des Gesetzgebers, alle Erwerbsfälle gleich zu behandeln, verneint. |
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bb) Nachdem die Rechtsfrage, ob die Entschädigungsfunktion des vergünstigten Flächenerwerbs mit einer Grunderwerbsteuerpflicht unvereinbar ist, in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist, besteht kein Anlass, diese nochmals einer revisionsrechtlichen Prüfung zu unterziehen. |
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aaa) Soweit der Kläger auf die Steuerfreiheit von Abfindungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG im Flurbereinigungsverfahren u.ä. hinweist, ist offenkundig, dass dieser Befreiungstatbestand im Streitfall nicht eingreift. |
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bbb) Der Kläger hält den Rechtsausführungen des BFH im Wesentlichen seine Annahme entgegen, eine Leistung mit Entschädigungscharakter müsse jedenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit werden. Damit macht er in der Sache nur geltend, die Auffassung des BFH sei unrichtig. Dies rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. |
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Ein besonderer Rechtssatz, dem zufolge eine Leistung, hier eine Ankaufsmöglichkeit, allein wegen ihres Entschädigungscharakters keiner Grunderwerbsteuer unterworfen werden dürfte, ist der Rechtsordnung nicht zu entnehmen. |
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cc) Bereits mit Urteil vom 23. April 1991 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 (BVerfGE 84, 90) hat das BVerfG entschieden, dass die Maßgabe des GG und des Einigungsvertrages, die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen, mit der Verfassung vereinbar ist. Es hat außerdem entschieden, dass zwar eine Ausgleichsregelung zu schaffen ist, der Gesetzgeber insoweit jedoch über einen Gestaltungsspielraum verfügt und insbesondere dem GG ein Gebot voller Entschädigung für diese Enteignungen nicht zu entnehmen ist (im Einzelnen unter C.III., Rz 143 bis Rz 151, insbesondere Rz 149). Auf dieser Grundlage beruht die durch das BVerfG-Urteil in BVerfGE 102, 254 aufgestellte Willkürgrenze mit ihrem weiten verfassungsrechtlichen Rahmen. |
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Nach diesen Maßstäben bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wiedergutmachungsregelung, in der die in dem Preisvorteil liegende Entschädigung um die Grunderwerbsteuer geschmälert wird. Dies überschreitet den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht. Ob andernfalls überhaupt die Erhebung der Grunderwerbsteuer oder vielmehr die Preisklauseln des AusglLeistG verfassungswidrig wären, kann deshalb auf sich beruhen. |
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Soweit der Kläger sich auf die Änderungen der Preisermittlung durch das 2. FlErwÄndG in Gestalt des § 3 Abs. 7a AusglLeistG beruft, ist auch in diesem Zusammenhang eine erneute revisionsrechtliche Prüfung nicht geboten. Nicht erkennbar ist, warum die in § 3 Abs. 7a Sätze 1, 2 AusglLeistG enthaltene besondere Preisregelung für Alteigentümer zu einer abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilung führen sollte. Es ist nämlich schon nicht ersichtlich, dass die auf den Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2004 eingefrorene Wertermittlung die Alteigentümer pauschal benachteiligen würde. Im Übrigen hat damit der Gesetzgeber lediglich in einem gewissen Rahmen die Kaufpreisermittlung an die Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheids angeknüpft, was offenkundig nicht willkürlich ist. Der Kaufpreisaufschlag nach § 3 Abs. 7a Satz 3 AusglLeistG ist in der Sache eine Kompensation für die letztlich nicht vollzogene Wiedergutmachung in Geld und lässt Willkür ebenfalls nicht erkennen. |
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. |
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. |
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