BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 6.2.2008, II B 98/07
Keine Beschwerde gegen Erinnerung – Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG
Gründe
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Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen die Kostenvorauszahlungsrechnung des FG in dem Verfahren 10 K 3055/07 durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer Beschwerde eingelegt.
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Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung –FGO– i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
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Gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten gemäß § 128 Abs. 1 FGO die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu, soweit nicht in der FGO etwas anderes bestimmt ist. Letzteres ist bezüglich der Entscheidungen des FG im Kostenansatz- und Kostenfestsetzungsverfahren der Fall. § 128 Abs. 4 FGO bestimmt nämlich, dass in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben ist. Zu den Streitigkeiten über Kosten gehören auch die Entscheidungen im Kostenansatz- und Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 28). Dieser Ausschluss der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten gemäß § 128 Abs. 4 FGO stimmt mit der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) überein, wonach eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 14. August 1995 VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242 zu einer Vorgängervorschrift des § 66 Abs. 8 GKG). Die Gebühr bestimmt sich vielmehr nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses.