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II. Das durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin zunächst gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung unterbrochene Revisionsverfahren wurde durch die Erklärung des FA aufgenommen. |
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1. Der Anspruch des FA auf Rückzahlung der für das Jahr 2005 gewährten Investitionszulage, der sich aufgrund des Änderungsbescheids vom 3. Mai 2010 ergab, wurde durch die Verrechnung mit der für das Jahr 2006 festgesetzten Investitionszulage erfüllt. Der Klageantrag der Klägerin, mit dem der Änderungsbescheid beseitigt werden soll, ist somit auf eine Vermehrung der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse gerichtet, so dass es sich insoweit um einen Aktivprozess handelt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573, und vom 27. Oktober 2011 III R 60/09, BFH/NV 2012, 576). Das FA war deshalb nach § 85 Abs. 2 der Insolvenzordnung befugt, den Rechtstreit aufzunehmen (vgl. z.B. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 74 FGO Rz 36; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 FGO Rz 52). |
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Da der als Insolvenzverwalter eingesetzte Beklagte zu 2 das Verfahren nicht aufgenommen hat, ist er an ihm nicht beteiligt, soweit es um den Anspruch auf Gewährung von Investitionszulage für das Jahr 2005 geht (Aktivprozess). Insoweit ist die Klägerin neben dem FA verfahrensbeteiligt. |
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2. Insoweit, als sich das FA gegen die Entscheidung des FG über die Festsetzung der Zinsen richtet, handelt es sich um einen Passivprozess, da bei einer Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Zinsen die Insolvenzmasse geschmälert würde. Auch insoweit konnte das FA den Rechtsstreit aufnehmen (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO). Nach der Aufnahme wandelte sich das Anfechtungsverfahren kraft Gesetzes in ein Insolvenzfeststellungsverfahren um, mit dem das FA gegenüber dem Insolvenzverwalter die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle betreibt (BFH-Urteil vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790). Dies gilt auch dann, wenn die Insolvenz –wie hier– im Verlauf eines Revisionsverfahrens eingetreten ist (BFH-Beschluss vom 5. November 2013 IV B 108/13, BFH/NV 2014, 379). Das FA hat der veränderten Prozesssituation durch Umstellung seines Antrags Rechnung getragen. Die Klägerin, die als Insolvenzschuldnerin keine Befugnis zur Aufnahme dieses Passivprozesses hat, ist insoweit nicht am Verfahren beteiligt; verfahrensbeteiligt neben dem FA ist vielmehr der Beklagte zu 2. |
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Die Revision einschließlich des Feststellungsantrags ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Im Ergebnis zutreffend hat das FG entschieden, dass der Klägerin bereits für das Streitjahr 2005 die Investitionszulage für die Druckmaschine zusteht. |
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1. Die Klägerin hat die Druckmaschine, für welche sie die Investitionszulage beantragt hat, noch im Jahr 2005 angeschafft. |
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a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005 sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Investitionszulage begünstigt, sofern weitere –hier nicht streitige– gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 InvZulG 2005). Investitionen sind nach § 2 Abs. 4 Satz 5 InvZulG 2005 in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind. |
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b) Jahr der Anschaffung ist im Ertragsteuerrecht das Jahr der Lieferung (§ 9a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung –EStDV–). Ein Wirtschaftsgut ist in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann (Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 III R 92/08, BFHE 228, 559, BStBl II 2014, 190 Rz 12, m.w.N.; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 100). |
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c) Die Auslegung der im Investitionszulagenrecht verwendeten Begriffe richtet sich grundsätzlich nach dem Ertragsteuerrecht (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 25. Januar 1985 III R 130/80, BFHE 143, 192, BStBl II 1985, 309). Der Zweck des InvZulG kann jedoch ausnahmsweise eine abweichende Auslegung rechtfertigen (Senatsurteile vom 19. Januar 1990 III R 115/84, BFHE 160, 352, BStBl II 1993, 136, und vom 26. Januar 2006 III R 5/04, BFHE 212, 381, BStBl II 2006, 771, m.w.N.). Eine solche Abweichung ist nach bisheriger Senatsrechtsprechung dann angezeigt, wenn ein Wirtschaftsgut, über das der Erwerber bereits wirtschaftlich verfügen kann, noch nicht betriebsbereit ist. In einem solchen Fall wird der Zeitpunkt der Anschaffung bis zum Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft hinausgeschoben. Unwesentliche Montagen (Bagatellmontagen) führen allerdings nicht zu einem Hinausschieben des Anschaffungszeitpunkts (Senatsurteil vom 25. September 1996 III R 112/95, BFHE 182, 226, BStBl II 1998, 70). |
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d) Die Betriebsbereitschaft hat der Senat erstmals im Urteil vom 2. September 1988 III R 53/84 (BFHE 154, 413, BStBl II 1988, 1009) in einem Fall gefordert, der –wie der Streitfall– die Lieferung und anschließende Montage einer Maschine betraf. Der Senat war der Ansicht, die Verwendung des Begriffs "geliefert" in § 4b Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1975 zwinge nicht dazu, seine Bedeutung in jeder Beziehung aus dem ertragsteuerlichen Begriff der "Lieferung" i.S. von § 9a EStDV abzuleiten. Der mit der Einführung des § 4b InvZulG 1975 verfolgte gesetzespolitische Zweck lege vielmehr die Auslegung nahe, auf das Ende der Lieferung (des Anschaffungsvorganges) abzustellen und dieses erst mit der Betriebsbereitschaft des angeschafften Wirtschaftsguts anzunehmen. Nach Ansicht des Senats war ausschlaggebend, dass Impulse für eine vermehrte wirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb des Investors nicht von solchen Wirtschaftsgütern ausgehen könnten, die (noch) nicht in einem betriebsbereiten Zustand sind. In der Folgezeit hat der Senat diese Rechtsprechung fortentwickelt (BFH-Urteile in BFHE 182, 226, BStBl II 1998, 70; vom 19. Juni 1997 III R 111/95, BFHE 183, 317, BStBl II 1998, 72; vom 23. März 1999 III R 85/97, BFHE 188, 471, BStBl II 1999, 613; vom 7. November 2000 III R 19/98, BFHE 193, 229, BStBl II 2001, 256). Zuletzt hat er es im Urteil vom 28. November 2006 III R 17/05 (BFH/NV 2007, 975) offen gelassen, ob an der Rechtsprechung zur Betriebsbereitschaft in Anschaffungsfällen festzuhalten sei. |
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e) Im Streitfall wurde die Druckmaschine noch vor Ablauf des Jahres 2005 geliefert; allerdings war sie noch nicht betriebsbereit. Angesichts des Umstands, dass drei Personen an sechs Tagen damit beschäftigt waren, die mit dem Stromanschluss und der Inbetriebnahme der Maschine zusammenhängenden Arbeiten durchzuführen, kann nicht davon gesprochen werden, dass zum Jahresende 2005 nur noch Bagatellmontagen erforderlich gewesen seien. |
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f) Der Senat hält es für gerechtfertigt, in teilweiser Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung die Lieferung eines Wirtschaftsguts i.S. von § 9a EStDV trotz fehlender Betriebsbereitschaft jedenfalls dann als Zeitpunkt der Anschaffung i.S. des Investitionszulagenrechts anzusehen, wenn von dem Wirtschaftsgut bereits die Impulse ausgehen, die durch die Förderung mit Investitionszulage ausgelöst werden sollen. Ein Grund, in solchen Fällen die Investitionszulage zu versagen, besteht nicht, weil der mit der Gewährung von Investitionszulage verfolgte Förderzweck trotz der noch fehlenden Betriebsbereitschaft zum Zeitpunkt der Lieferung bereits erreicht ist. |
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g) Im Streitfall waren nach den Feststellungen des FG, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, schon in den Monaten November und Dezember 2005 Druckaufträge im Hinblick auf die neu anzuschaffende Druckmaschine erteilt worden. Dies rechtfertigt es, die Anschaffung der Druckmaschine auch zulagenrechtlich noch dem Jahr 2005 zuzuordnen. |
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO. |
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