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Die Revision der Familienkasse ist begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG ging zu Unrecht davon aus, dass die Einziehung der Kindergeldrückforderung sachlich unbillig und ein Erlass zwingend geboten sei. |
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1. Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde (grundlegend: Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Dem folgt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 227 AO (z.B. Urteile vom 18. September 2018 XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 27, und vom 13. September 2018 III R 19/17, BFHE 262, 483, Rz 13). Im finanzgerichtlichen Verfahren kann die behördliche Ermessensentscheidung nach § 102 FGO nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten worden sind (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 102 Rz 15, m.w.N.). |
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2. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen i.S. des § 227 AO ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft (sog. Gesetzesüberhang, vgl. Senatsurteile jeweils in BFHE 262, 483, Rz 13, und III R 48/17, BFHE 262, 488, Rz 13, jeweils m.w.N.). |
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3. Das FG hat im vorliegenden Fall zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Billigkeitserlass bejaht. Es bestand im Streitfall keine Ermessensreduktion auf Null dahingehend, dass nur ein Erlass das einzig mögliche Ergebnis der Ermessensausübung sein konnte. Daher ist die Vorentscheidung aufzuheben (nachfolgend unter a). Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen, da die Entscheidung der Familienkasse keine Ermessensfehler erkennen lässt (nachfolgend unter b). |
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a) Allein der Umstand, dass das Kindergeld im Streitfall auf die von der Klägerin bezogenen Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass. |
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aa) Die Anrechnung kann nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht rückabgewickelt werden, weil es allein auf den tatsächlichen Zufluss des Kindergeldes beim Hilfeempfänger ankommt und die nachträgliche Gewährung von Sozialleistungen ausgeschlossen ist. Es fehlt zwar eine gesetzliche Regelung der systemübergreifenden Rückabwicklung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld, das auf Sozialleistungen angerechnet wurde. Dies ist jedoch noch kein Grund, in einschlägigen Fällen einen Billigkeitserlass als zwingend anzusehen (Senatsurteil in BFHE 262, 483, Rz 17, m.w.N.). |
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bb) Es oblag der Klägerin als Empfängerin des Kindergeldes, der Familienkasse die Informationen zu übermitteln, die für die Kindergeldfestsetzung von Bedeutung waren. Denn durch die Abzweigung gemäß § 74 Abs. 1 EStG war die Klägerin selbst Empfängerin des Kindergeldes (BFH-Urteil vom 24. August 2001 VI R 83/99, BFHE 196, 278, BStBl II 2002, 47, Rz 10) und daher gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich waren, unverzüglich mitzuteilen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 28. August 2003 I 153/00, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 323; Wendl in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 68 EStG Rz 6; Blümich/Selder, § 68 EStG Rz 7; Felix in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 68 Rz B5). |
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cc) § 68 Abs. 1 EStG soll gewährleisten, dass der Familienkasse alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, um rechtzeitig die Rechtmäßigkeit der Auszahlung von Kindergeld beurteilen zu können und fehlerhafte Auszahlungen und damit zusammenhängende spätere Rückforderungen zu vermeiden. Zahlt die Familienkasse das Kindergeld zu Unrecht aus, weil der Kindergeldempfänger es unterlassen hat, die Familienkasse über tatsächliche Verhältnisse zu informieren, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, ist der Familienkasse aus diesem Grund kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Dann liegt kein Gesetzesüberhang vor, der einen Billigkeitserlass gebietet (Senatsurteil in BFHE 262, 483, Rz 19). |
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dd) Dem steht auch nicht das Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) entgegen. Denn das Sozialstaatsprinzip begründet nur die Pflicht des Staates dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins erfüllt werden, wenn einem Menschen die hierfür erforderlichen notwendigen materiellen Mittel weder aus seiner Erwerbstätigkeit noch aus seinem Vermögen oder durch Zuwendungen Dritter zur Verfügung stehen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2016 1 BvR 371/11, BVerfGE 142, 353, unter C.I.2.a cc). Dem ist der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums in ausreichender Weise nachgekommen. Die vorliegende Rückforderung beruht indessen nicht auf einer unzureichenden Ausgestaltung einer gerechten Sozialordnung, sondern darauf, dass die Klägerin Mitwirkungspflichten verletzt hatte. |
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b) Die Entscheidung des FG, die Ablehnung des Erlasses der Rückforderung sei sachlich unbillig und ermessensfehlerhaft, obwohl die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, kann nach den vorstehenden Grundsätzen keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif, der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Ermessenserwägungen der Familienkasse, die einen Erlass abgelehnt hat, sind nicht zu beanstanden (§ 102 FGO). Die Klage ist abzuweisen. |
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aa) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) lag kein fehlerhaftes oder zögerliches Verwaltungshandeln der Familienkasse vor, das Anlass für einen Billigkeitserlass geben könnte. Das FG hat vielmehr festgestellt, dass die Klägerin der Familienkasse die Elternzeit verspätet mitgeteilt hatte, was zur Weiterzahlung des Kindergeldes führte. |
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bb) Die Familienkasse hat bei ihrer Ablehnung die Anrechnung des Kindergeldes auf die Sozialleistungen gemäß § 11 SGB II berücksichtigt und bei ihrer Entscheidung die Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 68 Abs. 1 EStG durch die Klägerin gewürdigt, welche die Elternzeit nicht unverzüglich mitteilte. |
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. |
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