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II. Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin steht Kindergeld für 2005 nicht zu, weil ihr Sohn im gesamten Jahr als Kind zu berücksichtigen ist und seine Einkünfte mehr als 7.680 EUR betrugen. |
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1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr –seit 2007: das 25. Lebensjahr– noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. |
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In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BFH/NV 2009, 1502, m.w.N.). Hierzu zählt auch die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 92/98, BFHE 189, 103, BStBl II 1999, 708; vom 26. November 2003 VIII R 30/03, BFH/NV 2004, 1223). |
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Das FG hat bindend (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) festgestellt, dass der Sohn seine Promotion seit April 2005 ernsthaft und nachhaltig vorangetrieben habe. |
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2. Ein Kind wird auch dann i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet, wenn es währenddessen über Einkünfte und Bezüge in einer solchen Höhe verfügt, dass es auf Unterhaltsleistungen der Eltern nicht angewiesen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1223). |
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3. Der Tatbestand der Berufsausbildung wird auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit ausgeschlossen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Sohn als wissenschaftlicher Mitarbeiter von April bis Dezember 2005 –wie vertraglich vorgesehen– teilzeitbeschäftigt war oder ob es sich wegen der zahlreichen Überstunden um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelte. |
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a) Eine Vollzeiterwerbstätigkeit kann eine Berücksichtigung als Kind nach bisheriger Rechtsprechung des BFH ausschließen, wenn das Kind sie in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) und während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) ausübt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551; Senatsurteile vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 23. Februar 2006 III R 46/05, BFHE 212, 486, BStBl II 2008, 704; vom 20. Juli 2006 III R 58/05, BFH/NV 2006, 2249). Da ein solcher Sachverhalt im Streitfall nicht gegeben ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist. |
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b) Demgegenüber schließt eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einem ernsthaft und nachhaltig betriebenen Studium die Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht aus (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1223; vom 30. November 2004 VIII R 9/04, BFH/NV 2005, 860; vom 14. Dezember 2004 VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039; Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2008 III B 64/07, BFHE 222, 471, BFH/NV 2008, 1932, und vom 19. September 2008 III B 102/07, BFH/NV 2009, 16). |
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Der BFH hat den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wegen einer Vollzeiterwerbstätigkeit zwar auch abgelehnt, wenn sie nach der Immatrikulation, aber vor tatsächlicher Aufnahme des Studiums (BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 77/99, BFHE 197, 383, BStBl II 2002, 484), oder nach Ablegung der Abschlussprüfung, aber vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (BFH-Urteil in BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473) erfolgte. Dies beruhte aber darauf, dass bei Vollzeiterwerbstätigkeit vor dem tatsächlichen Beginn des Studiums bzw. nach der Ablegung der Abschlussprüfung die Ausbildung als noch nicht aufgenommen bzw. als bereits beendet angesehen wurde. |
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c) Der Senat hält daran fest, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit während der Ausbildung –hier das Promotionsstudium des Sohnes– die Berücksichtigung als Kind nicht ausschließt. Befindet sich das Kind in Ausbildung, so ist der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch dann erfüllt, wenn es daneben vollzeiterwerbstätig ist. Die daraus erzielten Einkünfte sind bei der Prüfung, ob der –ggf. anteilige– Jahresgrenzbetrag nicht überschritten wurde, einzubeziehen. |
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d) Da sich der Sohn im gesamten Kalenderjahr 2005 in Ausbildung befand und seine in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte den Jahresgrenzbetrag unstreitig übersteigen, ist eine Berücksichtigung als Kind im gesamten Jahr, d.h. auch in den Monaten Januar bis März, ausgeschlossen. |
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4. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Kindergeld kann für zurückliegende Monate auch dann zurückgefordert werden, wenn der Jahresgrenzbetrag durch Einkünfte oder Bezüge in Folgemonaten überschritten wird. |
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