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II. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat den Kindergeldanspruch der Klägerin im Ergebnis zu Recht bejaht. |
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1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. |
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2. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf bestreiten kann. Der existentielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Hinsichtlich des Grundbedarfs gilt der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Maßstab. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, z.B. Aufwendungen für zusätzliche Wäsche, Unterstützungs- und Hilfeleistungen sowie typische Erschwernisaufwendungen. |
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Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter, wie beispielsweise die Kosten der Unterbringung in einer WfbM (Eingliederungshilfe – z.B. Lange/Novak/Sander/ Stahl/Weinhold, Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, §§ 32, 63 EStG Erl. C VII 12 III/A.10 Rz 352 f. und 366). Auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32 EStG Rz 486). |
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3. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass M im Streitzeitraum behinderungsbedingt nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten. |
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a) Nach den Feststellungen des FG verfügte M monatlich nur über Einnahmen aus seiner Tätigkeit in der WfbM in Höhe von 152,28 EUR sowie über eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 557,35 EUR. Unschädlich ist im Streitfall letztlich, dass das FG die Kosten für die Beschäftigung von M in der WfbM nicht der Höhe nach festgestellt hat. Diese von dem Sozialleistungsträger im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 SGB XII) getragenen Kosten sind sowohl als behinderungsbedingter Mehrbedarf als auch als dem Kind zur Verfügung stehende finanzielle Mittel anzusetzen. Sie wirken sich damit im Ergebnis nur in Höhe des als Sachbezug zu erfassenden Verpflegungswerts für das freie Mittagessen aus. Das FG hat die Berechnung der Familienkasse übernommen und ist insoweit von einem Betrag in Höhe von 80 EUR ausgegangen, hat also den Monatswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 3385, BStBl I 2006, 782) herangezogen. Unter anteiliger Berücksichtigung von Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG), Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) und der Kostenpauschale von 180 EUR belaufen sich die Mittel von M auf maximal 689,46 EUR monatlich. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass dieser Betrag noch zu hoch ist, da nach § 2 Abs. 6 SvEV für die Tage, an denen keine Verpflegung zur Verfügung gestellt wurde, kein Sachbezug anzusetzen ist. |
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b) Im Streitzeitraum belief sich der Grundbedarf von M auf monatlich 640 EUR. Entgegen der Ansicht der Familienkasse kann nicht davon ausgegangen werden, dass der behinderungsbedingte Mehrbedarf nur den –betragsmäßig nicht nachgewiesenen– Unterbringungskosten in der WfbM entspricht, daneben also kein weiterer Mehrbedarf zu berücksichtigen wäre. |
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aa) Zwar hat der BFH einerseits bereits entschieden, dass auch im Fall einer nur teilstationären Unterbringung der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für die Werkstattunterbringung angesetzt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2004 VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, unter 2.b, und VIII R 90/03, BFH/NV 2005, 332). An dieser Auffassung hält der Senat fest (s. bereits Senatsurteil vom 31. August 2006 III R 71/05, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054). |
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bb) Der BFH hat jedoch andererseits keine Zweifel daran gehabt, dass zusätzlich zu den Aufwendungen für die teilstationäre Unterbringung ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf anfällt, da offensichtlich ist, dass ein behindertes Kind mit dem Merkmal "H" während des Aufenthalts in dem Haushalt, in dem es lebt, der Betreuung bedarf und nicht ohne Hilfeleistungen anderer Personen auskommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, unter 2.c). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das behinderte Kind in dem Haushalt der Eltern lebt oder es –wie es nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG vorliegend zeitweise der Fall war– in einer eigenen Wohnung lebt und dort versorgt, betreut und unterstützt wird. |
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Der BFH hat ebenfalls klargestellt, dass dieser zusätzliche behinderungsbedingte Mehrbedarf nicht nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die dafür angefallenen Kosten nachgewiesen werden, sondern dass dieser ggf. nach § 162 der Abgabenordnung zu schätzen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052). |
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cc) M ist bei einem GdB von 100 zusätzlich das Merkzeichen "H" zuerkannt. Letzteres ist im Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos i.S. des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der auf Grund von § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ergangenen Schwerbehindertenausweisverordnung – Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Februar 2003 B 9 SB 1/02 R, BFH/NV 2004, Beilage 2, 189, mit weiteren Ausführungen zum Ausmaß des Hilfebedarfs). Dies setzt voraus, dass die Person für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (§ 33b Abs. 6 Satz 3 EStG). Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 Satz 4 EStG). |
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Nach den Feststellungen des FG wurde M im Streitzeitraum von der Klägerin und ihrem Mann versorgt, betreut und unterstützt. Aus diesen –nicht angegriffenen– Feststellungen ergibt sich zugleich, dass der M infolge seiner Behinderung zusätzlich zu seiner teilstationären Unterbringung entstehende Mehrbedarf vernünftigerweise nicht unter 50 EUR im Monat liegen kann. Dann aber reichen seine Mittel nicht aus, um seinen gesamten Lebensbedarf zu decken, und das FG hat die Familienkasse letztendlich zu Recht zur Festsetzung von Kindergeld für den Streitzeitraum verpflichtet. |
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