Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2019 XI R 13/18 – Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen

Beschluss vom 11. Dezember 2019, XI B 62/19

BFH XI. Senat

FGO § 69 , FGO § 128 , UStG § 1 Abs 1 Nr 1 , UStG § 4 Nr 9 Buchst b , UStG § 10 Abs 1 , EGRL 112/2006 Art 1 Abs 2 , EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c , EGRL 112/2006 Art 24 , EGRL 112/2006 Art 73 , EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i , EGRL 112/2006 Art 137 , UStG VZ 2012

vorgehend FG Münster, 26. Juni 2019, Az: 15 V 1548/19 U

Leitsätze

NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) umsatzsteuerbar und seit dem 06.05.2006 umsatzsteuerpflichtig sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 26.06.2019 – 15 V 1548/19 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betrieb im Streitjahr (2012) ein Bistro, eine Reinigung und (gemietete) Geldspielautomaten.
  2. In seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung vom 20.07.2015 gab er an, die Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten seien steuerfrei. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) vertrat nach Durchführung einer Außenprüfung im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 06.03.2019 die Auffassung, die Umsätze seien steuerpflichtig. Über den Einspruch gegen diesen Bescheid ist noch nicht entschieden.
  3. Den Antrag vom 20.03.2019, die Umsatzsteuer von der Vollziehung auszusetzen, lehnte das FA mit Bescheid vom 29.03.2019 ab.
  4. Das Finanzgericht (FG) Münster lehnte mit Beschluss vom 26.06.2019 – 15 V 1548/19 U die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ebenfalls ab. Die Besteuerung der Umsätze sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Umstand, dass beim Bundesfinanzhof (BFH) mehrere Revisionsverfahren zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Glücksspielumsätzen anhängig seien, führe zu keiner anderen Beurteilung.
  5. Mit seiner Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, macht der Antragsteller geltend, beim BFH seien zwei „Musterprozesse“ anhängig. Das reiche aus, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit zu begründen.
  6. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 06.03.2019 in Höhe von … € von der Vollziehung auszusetzen.
  7. Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
  2. 1. Bei der im Verfahren wegen AdV gebotenen summarischen Prüfung (vgl. dazu allgemein Senatsbeschluss vom 16.05.2019 – XI B 13/19, BFHE 264, 521, Rz 15 f.) liegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids vor. Der erkennende Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zur amtlichen Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18 (Deutsches Steuerrecht 2020, 784).
  3. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.